Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 486

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 486 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 486); §4 2. DB zur StPO 486 sowie zu den einzuleitenden Maßnahmen im Falle ihrer Ablehnung vgl. Anm. 5.-10. zu § 121 StPO. 3.1. Der zu sichernde Geldbetrag kann sich verringern, wenn z. B. auf Antrag des Beschuldigten oder des Angeklagten gepfändete Geldbeträge zur Erfüllung eines Schadenersatzanspruches freigegeben und an den Geschädigten ausgezahlt wurden oder wenn der Schadenersatzanspruch teilweise erfüllt wurde (vgl. Anm. 2.1. und 2.2. zu §6 der 2. DB zur StPO, Anm. 4.2. zu § 120 StPO; Ziff.3.5. der GRV/ MdJ und OG Nr. 1/84). Der zu sichernde Geldbe- trag kann sich auch verringern, wenn z. B. eine geringere Geldstrafe oder geringere Verfahrensauslagen zu erwarten sind. 3.2. Der zu sichernde Geldbetrag kann sich erhöhen, wenn z. B. infolge der Einbeziehung weiterer Straftaten des Beschuldigten oder des Angeklagten eine höhere Geldstrafe oder höhere Auslagen zu erwarten sind oder wenn die Schadenersatzverpflichtung sich infolge der Einbeziehung weiterer Schadenersatzansprüche erhöht hat (vgl. Ziff. 3.5. der GRV/ MdJ und OG Nr. 1/84). §4 Form und Zustellung des Arrestbefehls (1) Die Entscheidung über den Erlaß, die Änderung und die Auhebung des Arrestbefehls trifft der Staatsanwalt durch Verfügung, das Prozeßgericht durch Beschluß. (2) Der Arrestbefehl ist dem Beschuldigten oder dem Angeklagten sowie anderen Betroffenen zuzustellen. Der vom Prozeßgericht erlassene Arrestbefehl ist auch dem Staatsanwalt zuzustellen. Wurde der Arrestbefehl zur Sicherung eines Schadenersatzanspruchs erlassen, ist er ebenfalls dem Geschädigten zuzustellen. (3) Die Regelung des Abs. 2 gilt auch für die Entscheidung über die Änderung und die Aufhebung des Arrestbefehls. 1.1. Verfügungen des Staatsanwalts sind von ihm zu unterschreiben und zu siegeln. Die Änderung des Arrestbefehls wird durch eine Änderungsverfügung vorgenommen, die mit dem Arrestbefehl zu verbinden ist. Wird mit der Änderungsverfügung der zu sichernde Geldbetrag erhöht oder werden weitere konkret bezeichnete Vermögenswerte mit Arrest belegt, ist deren richterliche Bestätigung einzuholen (vgl. § 121 StPO). 1.2. Zum Prozeßgericht vgl. Anm. 9. zu § 121 StPO. Die Entscheidung über den Erlaß, die Aufhebung und die Änderung des Arrestbefehls trifft das Kollegialgericht, in den im Gesetz vorgesehenen Fällen (vgl. z. B. Anm. 2. zu § 257, Anm. 3.2. zu § 270 StPO) der Richter. 2.1. Anderer Betroffener kann z.B. der Ehegatte des Beschuldigten oder des Angeklagten sowie der Ei- gentümer oder Miteigentümer einer gepfändeten Sache sein (vgl. Ziff. 2.7. der GRV/MdJ und OG Nr. 1/84). Zu ihren Rechten vgl. Anmerkungen zu §8. 2.2. Die Zustellung des vom Staatsanwalt erlassenen Arrestbefehls oder der von ihm erlassenen Änderungsverfügung wird durch Aushändigung an den Beschuldigten bzw. an eine in seinem Haushalt lebende Person vorgenommen. 2.4. Zur Zustellung an den Staatsanwalt vgl. § 186 StPO. 2.5. Zum Recht des Geschädigten auf Zustellung des Arrestbefehls vgl. § 17 StPO. 3. -;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den anderen strafverfahrensrecht liehen Regelungen über die Beschuldigten-vernehmung spiegelt die im Gesetz enthaltene Forderung die Bedeutung der Wahrung: der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie die innere Sicherheit der unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten und feindlich negative Kräfte nachhaltig zu disziplinieren. Stets wurde der Grundsatz beachtet, mit keiner Entscheidung oder Maßnahme die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens Augenmerk geschenkt wurde. Andererseits besagen die Erfahrungen, daß derartige Einflösse nicht unerhebliches Wirkungsgewicht für erneute Straffälligkeit bes itzen. Lekschas, u.Kriminologie.

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