Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 474

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 474 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 474); 1. DB zur StPO 474 §43 Aufenthalts-, Umgangs-, Besitz- und Verwendungsverbote Für die Verwirklichung von Aufenthalts-, Umgangs-, Besitz- und Verwendungsverboten (§§ 33 Abs.4 Ziffern 3 und 4; 45 Abs. 3 Ziffern 4 und 5; 47 Abs. 2 Ziffern 4 und 5 StGB) ist das Volkspolizeikreisamt zuständig, in dessen Bereich sich die Hauptwohnung des Verurteilten befindet. 1. Zur Hauptwohnung vgl. Anm. 1.2. zu § 8. 2. Die Dauer der Verbote ist bei einer Verurteilung auf Bewährung oder bei einer Strafaussetzung auf Bewährung abhängig von der festgesetzten Bewährungszeit (zur möglichen Verkürzung der Bewährungszeit vgl. § 342 Abs. 6, § 350 Abs. 3 StPO) und bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme gern. §47 StGB abhängig von deren festgesetzter Dauer. Diese gerichtlich ausgesprochenen Verbote dürfen nicht verändert oder ergänzt werden. Im Unterschied dazu bestimmt die Dauer der Verbote bei staatlichen Kontrollmaßnahmen gern. §48 StGB der Leiter der zuständigen Dienststelle der DVP. Er kann sie zeitlich begrenzen, erweitern oder vorzeitig beenden (vgl. OG-Inf. 3/1980 S. 15). Zur Verwirklichung entsprechender Auflagen bei der staatlichen Kontroll- und Erziehungsaufsicht vgl. §249 StGB; § 4 Abs. 3 Buchst, d-f, § 5 Abs. 3 und 4 Gefährdeten-VO. Tätigkeitsverbot §44 (1) Für die Verwirklichung des Tätigkeitsverbotes (§ 53 StGB) ist der Rat des Kreises zuständig, in dessen Bereich der Verurteilte die untersagte Tätigkeit ausgeübt hat. Das Verwirklichungsersuchen ist an das zuständige Fachorgan des Rates des Kreises zu richten. (2) Das zuständige Fachorgan des Rates des Kreises hat die Erlaubnis (§ 55 StGB) für die untersagte Tätigkeit einzuziehen und zu veranlassen, daß dem Verurteilten eine andere Tätigkeit nachgewiesen wird. (3) Wurde das Tätigkeitsverbot zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe ausgesprochen, hat das zuständige Fachorgan des Rates des Kreises im Zusammenwirken mit der für die Wiedereingliederung zuständigen Abteilung Innere Angelegenheiten das Tätigkeitsverbot nach der Entlassung aus dem Strafvollzug unter Verwertung der nach §56 StVG übermittelten Informationen zu verwirklichen. (4) Nach Ablauf einer im Urteil festgelegten Frist für das Tätigkeitsverbot hat das zuständige Fachorgan des Rates des Kreises die eingezogene Genehmigung an den Verurteilten zurückzugeben, soweit dem nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. 1.1. Zur Zuständigkeit des Rates des Kreises vgl. § 339 Abs. 1 Ziff. 3 StPO. 1.2. Der Bereich der ausgeübten Tätigkeit bezeichnet den Ort der Berufsausübung, wo der Verurteilte sein selbständiges Gewerbe betreibt oder in einem Arbeitsrechtsverhältnis mit einem Betrieb, einer Einrichtung oder in einem Mitgliedschaftsverhältnis mit einer Genossenschaft steht. 1.3. Zum Verwirklichungsersuchen vgl. Anm. 2.1. zu §2. 1.4. Das zuständige Fachorgan des Rates des Kreises ist z. B. bei einem Arzt die Abteilung Gesundheitsund Sozialwesen und bei einem selbständigen Handwerker oder Fuhrunternehmer die Abteilung Örtliche Versorgungswirtschaft. 2.1. Die Einziehung der Erlaubnis betrifft die bei er-, laubnispflichtigen Tätigkeiten erforderliche staatliche Genehmigung (z. B. Gewerbeerlaubnis). 2.2. Der Nachweis einer anderen Tätigkeit geschieht z. B. in der Weise, daß das zuständige Amt für Arbeit dem Verurteilten einen geeigneten Arbeitsplatz;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen sowie der Täterpersönlichkeit als Voraussetzung dafür, daß jeder Schuldige konsequent und differenziert strafrechtlich zur Voran twortvmg gezogen werden kann, aber kein Unschuldiger verfolgt wird, die weitere Vervollkommnung der Zusammenarbeit der tschekistischen Bruderorgane im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird.

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