Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 458

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 458 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 458); §24 1. DB zur StPO 458 zu sichern, vgl. § 120 StPO; 2. DB, zur StPO; GRV/ MdJ und OG Nr. 1/84; Rommel/Plitz, NJ, 1985/1, S. 18 f. 2.2. Bleibt die Zahlungsaufforderung erfolglos, ist zunächst zu prüfen, ob eine erzieherische Aussprache mit dem Verurteilten oder eine entsprechende Einflußnahme über den Betrieb, das Arbeits- oder das Schöffenkollektiv oder einzelne Schöffen erfolgversprechend ist (vgl. auch §36 Abs. 3 StGB; Ziff. II. 4.4. der RV/MdJ Nr. 14/75; Ziff. 5. der LI des MdJ Nr. 10/85). 2.3. VoIIstreckungsmaDnahmen sind die Pfändung von Arbeitseinkünften und anderen Forderungen (vgl. §§ 96-117 ZPO) und die Pfändung von beweglichen Sachen, Grundstücken und Schiffen (vgl. §§118 126 ZPO). Sie sind einzuleiten, wenn der Verurteilte über pfändbares Vermögen verfügt und die Aussicht besteht, dadurch die Geldstrafe i.d. R. innerhalb eines Jahres (vgl. § 24 Abs. 1) zu verwirklichen (vgl. Ziff. 5. der LI des MdJ Nr. 10/85). 2.4. Zur Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe vgl. § 36 Abs. 3 StGB; Anmerkungen zu § 346 StPO. 3.1. Zu den Bestimmungen des Zivilverfahrensrechts über das Vollstreckungsverfahren vgl. das 7. Kap. der ZPO. Anwendung finden insbes. § 85 Abs. 2, § 86, §90 Abs. 1, §§ 94-126. Für die Pfändung von Arbeitseinkommen und anderen Forderungen ist die Zentralbuchhaltung zuständig, deren Leiter in diesen Fällen an die Stelle des Sekretärs tritt. Soll in bewegliche Sachen, Grundstücke oder Schiffe vollstreckt werden, hat der Leiter der Zentralbuchhaltung den Sekretär des Gerichts erster Instanz um die Durchführung zu ersuchen (vgl. § 24 Abs. 5 der 1. DB zur StPO; §9 Abs. 2 und 3 JKO). 3.2. Zum Verfahren bei Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe vgl. Anmerkungen zu § 346 StPO. §24 (1) Die Verwirklichung der Geldstrafe ist in der Regel innerhalb eines Jahres abzuschließen. (2) Dem Verurteilten kann unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf Antrag Ratenzahlung bewilligt werden. Die festzusetzenden Raten müssen eine fühlbare wirtschaftliche Belastung für ihn darstellen. (3) Dem Verurteilten kann auf Antrag die Bezahlung der Geldstrafe bis zu einem Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung gestundet werden, wenn die sofortige Leistung aufgrund nicht verschuldeter wirtschaftlicher Schwierigkeiten auch in Raten nicht möglich ist. Nach Ablauf der Stundung ist die Zahlungsfähigkeit des Verurteilten zu überprüfen und über die weiteren Maßnahmen zu entscheiden. (4) Alle zur Verwirklichung einer Geldstrafe zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen sind unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist (§ 360 Abs.2 und 6 StPO) festzulegen. Die Kontrolle der Verjährungsfrist obliegt der Buchhaltung. Nach Eintritt der Verjährung sind die Maßnahmen zur Verwirklichung der Geldstrafe einzustellen. Der noch nicht verwirklichte Teil der Geldstrafe ist zu löschen. (5) Die Entscheidungen über Maßnahmen der Vollstreckung, die Bewilligung von Ratenzahlungen und die Stundung hat der Leiter der Buchhaltung zu treffen. In Zweifelsfällen hat er den Vorsitzenden des Gerichts, das die Geldstrafe ausgesprochen hat, zu konsultieren. 1. Die Frist von einem Jahr (ab Rechtskraft des Urteils oder Strafbefehls) ist ein Richtwert. Bei Ratenzahlungen (vgl. Abs. 2), bei Stundung (vgl. Abs. 3), bei Geldstrafen, die nicht sofort realisierbar sind, und bei Vollstreckungsmaßnahmen kann die Verwirklichung ausnahmsweise länger dauern (vgl. auch Anm.4.2.). 2.1. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten werden bestimmt durch seine Arbeitseinkünfte (einschließlich Nebeneinkünfte) sowie sein Eigentum (insbes. Ersparnisse, Grundstücke, Gebäude und Baulichkeiten [z. B. Eigenheim, Bungalow, Wochenendhaus, Garage], Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum mit dem Ehegatten und an anderem;
Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 458 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 458) Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 458 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 458)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie beim Erkennen der Hauptangriff spunkte, der Methoden des Gegners sowie besonders gefährdeter Personenkreise im jeweiligen Verantwortungsbereich.

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