Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 42

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 42 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 42); §19 Grundsatzbestimmungen 42 1.1. Die Zusammenarbeit der Organe der Strafrechtspflege mit den genannten Organen dient der Erfüllung der Aufgaben des Strafverfahrens (vgl. §§1,2) und dessen effektiver Einordnung in den gesamtgesellschaftlichen Kampf gegen Straftaten (vgl. Art. 90 Abs. 2 Verfassung), insbes. der - Mobilisierung der gesellschaftlichen Kräfte für den Kampf gegen die Kriminalität durch zielgerichtete Informationen über Straftaten, ihre Ursachen und Bedingungen und über die Möglichkeiten und Erfordernisse der aktiven und unmittelbaren Mitwirkung am Strafverfahren (vgl. §4) und an der Erziehung Verurteilter; - der Auswertung der sich aus Strafverfahren (vgl. § 256) und der Analyse der Kriminalität durch die Organe der Strafrechtspflege (gestützt auf die Kriminalitätsstatistik und spezielle zentrale und örtliche Untersuchungen) ergebenden Schlußfolgerungen. 1.2. Die Formen der Zusammenarbeit werden von den Zielen der Zusammenarbeit und von der spezifischen Verantwortung der Gerichte (vgl. §§ 17 19 GVG; §§ 9, 19, 256 StPO), des Staatsanwalts (vgl. §§ 1-4, 9, 29 ff. St AG; §§ 13, 19 StPO) und der U-Or-gane (vgl. § 19) bestimmt. Regelmäßige, auf Schwerpunkte orientierte Beratungen und Berichterstattungen (insbes. vor den Volksvertretungen und ihren ständigen Kommissionen) sowie Hinweise, Empfehlungen, Kritikbeschlüsse des Gerichts, die sich aus einzelnen Verfahren ergeben (vgl. § 19), und Proteste des Staatsanwalts (vgl. § 31 StAG) ergänzen sich. 2.1. Die Pflicht der genannten Leiter, Vorstände und Leitungen zur Unterstützung der Organe der Strafrechtspflege bei der Aufklärung von Straftaten (vgl. Art. 90 Abs. 2 Verfassung; Art. 3 StGB) ergänzt die entsprechende Verpflichtung der Strafverfolgungsorgane zur engen Zusammenarbeit insbes. bei der Zurückdrängung von Kriminalitätserscheinungen und der Überwindung von Ursachen und Bedingungen von Straftaten in den jeweiligen Verantwortungsbereichen. 2.2. Ersuchen zu entsprechen und Mitteilungen zu beachten bedeutet für die genannten Leiter, Vorstände und Leitungen: - Hinweise, Empfehlungen, Forderungen, Gerichtskritiken und staatsanwaltschaftliche Proteste (vgl. § 19 StPO; §§29ff. StAG) zu beachten und ihrer Pflicht zur Beseitigung der festgestellten Ursachen und Bedingungen von Straftaten in ihrem Verantwortungsbereich nachzukommen, Gesetzlichkeit und Disziplin zu festigen und Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten (vgl. Art. 3 StGB); - Mitteilungen, die sich auf die Einleitung, Durchführung und den Abschluß eines Strafverfahrens einschließlich der Verwirklichung ausgesprochener Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit beziehen, in ihrer Leitungstätigkeit zu berücksichtigen und notwendige Festlegungen zu treffen und durchzusetzen. §19 Maßnahmen zur Beseitigung von Ursachen und Bedingungen von Straftaten (1) Das Gericht, der Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane haben alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen und Bedingungen von Straftaten zu veranlassen. Sie sollen dazu den Leitern der anderen Staatsorgane, der Wirtschaftsorgane, der Betriebe und anderen Einrichtungen, den Vorständen der Genossenschaften und Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen und den Kollektiven Hinweise und Empfehlungen geben, damit diese die festgestellten Ursachen und Bedingungen von Straftaten beseitigen und für die Festigung der Gesetzlichkeit, Disziplin und Ordnung in ihrem Verantwortungsbereich Sorge tragen. (2) Das Gericht hat durch begründeten Beschluß Kritik zu üben, wenn es Gesetzesverletzungen durch andere Staatsorgane, Wirtschaftsorgane, Betriebe und andere Einrichtungen, Genossenschaften oder gesellschaftliche Organisationen feststellt. Mit der Gerichtskritik ist auch die Beseitigung solcher Umstände zu verlangen, die im Strafverfahren als Ursachen oder Bedingungen für Straftaten festgestellt wurden. Eine Gerichtskritik ist nicht zu üben, wenn die Gesetzesverletzungen oder die festgestellten Ursachen oder Bedingungen der Straftat bereits beseitigt wurden oder der Staatsanwalt insoweit Protest eingelegt hat. (3) Je eine Ausfertigung des Kritikbeschlusses ist dem kritisierten und seinem übergeordneten Or-;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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