Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 406

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 406 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 406); §350a Verwirklichung der Maßnahmen 406 3.2. In dem Beschluß ist der Zeitpunkt, von dem an der Rest der Bewährungszeit und der Freiheitsstrafe erlassen wird, zu bestimmen. Der Staatsanwalt ist vor der Entscheidung zu hören, wenn er den Antrag nicht selbst gestellt hat (vgl. § 177). Der Beschluß ist zu begründen (vgl. § 182 Abs. 1) und dem Staatsanwalt zuzustellen (vgl. § 184 Abs. 1, § 186); gegenüber dem Verurteilten genügt formlose Mitteilung (vgl. § 184 Abs. 2). Läuft die Bewährungszeit ab, ohne daß ein Widerruf (vgl. § 45 Abs. 5 und 6 StGB) ausgesprochen oder der Rest der Bewährungszeit und der Freiheitsstrafe erlassen wurde, ist die Freiheitsstrafe (Ausnahme vgl. § 350a Abs.3 StPO) kraft Gesetzes erlassen. 3.3. Wirkungen des Erlasses: Mit Rechtskraft des Beschlusses erlöschen zum festgelegten Zeitpunkt (vgl. Anm. 3.2.) alle mit der Strafaussetzung auf Bewährung verbundenen Verpflichtungen (einschließlich der Maßnahmen zur Wiedereingliederung des Verurteilten); der Vollzug der nicht verwirklichten Freiheitsstrafe darf nicht mehr angeordnet werden. Die im Urteil ausgesprochenen Zusatzstrafen werden, ebenso wie andere gerichtliche Entscheidungen (z. B. die Verurteilung zum Schadenersatz und zur Zahlung der Verfahrensauslagen), von dem Beschluß nicht berührt. i 3.4. Zum Antragsrecht des Leiters, des Kollektivs und des Bürgen vgl. Anm. 6.2. zu § 342. 4. Die entsprechende Geltung des §342 Abs. 2, 4, 5 und 7 (vgl. auch § 17 Abs. 1 der 1. DB zur StPO; Ziff. II. 2. der RV/MdJ Nr. 14/75) bezieht sich ins- bes. auf die Entscheidung des Gerichts über die Kontrolle (vgl. Anm. 2.1.-2.3. zu § 342). Diese ist mit der Beschlußfassung über die Strafaussetzung auf Bewährung zu treffen, soweit daran Schöffen mitwirken (vgl. § 357 Abs. 2), mit diesen zu beraten, und in einer Kontrollverfügung niederzulegen; die Unterrichtung des Gerichts über den Verlauf und die Ergebnisse der Erziehung und Bewährung des Verurteilten und die Entscheidungen über weitere Maßnahmen zur Verwirklichung der Strafaussetzung auf Bewährung (vgl. Anm. 4.1.-4.4. zu §342); die Art von Pflichtverletzungen des Verurteilten (vgl. entsprechend Anm. 5.1. zu §342), die die Kriterien des § 45 Abs. 6 Ziff. 2 und 3 StGB nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllen; den Ausspruch der richterlichen Verwarnung und der unbezahlten gemeinnützigen Freizeitarbeit (vgl. Anm. 5.2.-5.4. zu § 342) als Sanktion für derartige Pflichtverletzungen. Erfüllt die Pflichtverletzung die Voraussetzungen des § 45 Abs. 5 oder 6 Ziff. 1 StGB, ist § 342 Abs. 5 StPO nicht entsprechend anzuwenden; die Zuständigkeit des Gerichts für die Verwirklichung der Strafaussetzung auf Bewährung (vgl. Anm. 7.1. und 7.2. zu §342). § 350 a (1) Das Gericht hat unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 5 des Strafgesetzbuches durch Beschluß den Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen. (2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 6 des Strafgesetzbuches durch Beschluß den Vollzug der Freiheitsstrafe anordnen. Zur Entscheidung hierüber kann es eine mündliche Verhandlung durchführen. Das gleiche gilt, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die zur Versagung der Strafaussetzung auf Bewährung geführt hätten, falls sie bereits bei ihrer Gewährung bekannt gewesen wären. Einen entsprechenden Antrag können der für die erzieherische Einwirkung verantwortliche Leiter, das Kollektiv, dem der Verurteilte angehört, oder der Bürge stellen. Der Antrag kann auch vom Staatsanwalt gestellt werden. (3) Der Vollzug der Freiheitsstrafe darf auch nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnet werden, wenn bei Ablauf der Bewährungszeit gegen den Verurteilten ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer während der Bewährungszeit begangenen Straftat eingeleitet war und der Verurteilte wegen dieser Straftat zu einer Strafe mit Freiheitsentzug verurteilt wurde. (4) (außer Kraft);
Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 406 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 406) Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 406 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 406)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

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