Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 398

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 398 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 398); §345 Verwirklichung der Maßnahmen 398 gen Leiter einwirken, i. S. von § 32 Abs. 2 Ziff. 1 StGB tätig zu werden. 3.1. Die Anordnung des Vollzugs der angedrohten Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen: der Verurteilte hat während der im Urteil festgesetzten Bewährungszeit (vgl. § 33 Abs. 2 StGB) eine neue Straftat begangen (die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft [vgl. Anm. 1.4. zu §14]); gegen den Verurteilten wurde vor dem Ablauf der Bewährungszeit wegen des Verdachts dieser Straftat ein Strafverfahren eingeleitet (vgl. § 98 Abs. 1); gegenüber dem Verurteilten wurde wegen dieser Straftat vor oder nach Ablauf der Bewährungszeit auf eine Strafe mit Freiheitsentzug (vgl. §§ 38, 74 StGB) erkannt. Wegen einer fahrlässigen Straftat darf jedoch nach Ablauf der Bewährungszeit der fakultative Widerruf nur erfolgen, wenn die Begehung der neuen Straftat und die Verurteilung noch während der Bewährungszeit stattgefunden haben (vgl. § 35 Abs. 4 Ziff. 1 StGB; Fragen und Antworten, NJ, 1975/8, S. 243). Nach Ablauf der Bewährungszeit ist ein Widerruf aus den anderen Gründen des § 35 Abs. 4 StGB nicht mehr zulässig. Der Widerruf kann nach Verbindung mit der gegen den Verurteilten anhängigen neuen Strafsache (vgl. § 358) in einem Urteil oder in einem gesonderten Verfahren durch Beschluß ausgesprochen werden (vgl. auch Weber/Willamow-ski/Zoch, NJ, 1975/23, S.681). 3.2. Ein Widerruf nach Ablauf der Bewährungszeit liegt nicht vor, wenn das Gericht erster Instanz den Vollzug der Freiheitsstrafe vor dem Ablauf der Bewährungszeit angeordnet hat, die Bewährungszeit jedoch verstrichen ist, bevor das Rechtsmittelgericht über die Beschwerde entschieden hat. 4. Die U-Haft ist auch anzurechnen, wenn bei einer Verurteilung auf Bewährung wegen mehrerer selbständiger Straftaten nur eine davon der Grund für die Anordnung der U-Haft gewesen ist. Zur Anrechnung der U-Haft vgl. Anm. 2. zu §341. §345 Verwirklichung besonderer Pflichten Jugendlicher (1) Das Gericht hat unter unmittelbarer Mitwirkung der Schöffen, gesellschaftlichen Beauftragten und anderer Bürger die Verwirklichung der dem Jugendlichen auferlegteu besonderen Pflichten außer gemeinnütziger Freizeitarbeit in dem notwendigen Umfange zu kontrollieren und alle erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, Mm die Erfüllung dieser Pflichten durch den Jugendlichen zu gewährleisten. (2) Das Gericht kann, insbesondere auf Antrag des Kollektivs oder des Bürgen, Jugendhaft bis zu zwei Wochen aussprechen, wenn sich der Verurteilte den ihm auferlegten Pflichten entzieht. (3) Über den Ausspruch der Jugendhaft entscheidet das Gericht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß. 1.1. Zuständig für die Verwirklichung der einem Jugendlichen auferlegten besonderen Pflichten (vgl. § 70 StGB) ist - mit Ausnahme der Verpflichtung zu unbezahlter gemeinnütziger Freizeitarbeit - das Gericht erster Instanz oder das KG, dem diese Aufgaben übertragen wurden (vgl. § 18 der I. DB zur StPO). Es hat den gesamten Prozeß der Verwirklichung zu kontrollieren, zu koordinieren (vgl. auch §339 Abs. 1 Ziff. 1 StPO; §§ 18, 19 der 1. DB zur StPO) und sicherzustellen, daß es vom Rat des Kreises über die Verwirklichung der Verpflichtung zu unbezahlter gemeinnütziger Freizeitarbeit informiert wird (vgl. § 339 Abs. 1 Ziff.3 StPO; § 12 Abs.2, § 46 der 1. DB zur StPO). Die Verwirklichung der einem Jugendlichen auferlegten besonderen Pflichten ist darauf gerichtet, die Erziehung und Bewährung des Verurteilten in seinem Lern-, Arbeits- und sonstigen Lebensbereich zu gewährleisten (vgl. Weber/ Willamowski/Zoch, NJ, 1975/24, S.713ff.). 1.2. Im notwendigen Umfang zu kontrollieren verpflichtet das Gericht, den Jugendlichen zu veranlas-;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in der Beschuldigtenvernehmung zur Erarbeitung wahrer Aussagen und als Voraussetzung ihrer Verwendbarkeit in der Beweisführuna. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit beachtet wird auch umgekehrt; die Gewährleistunq der Gesetzlichkeit ist nicht ohne gleichzeitige Beachtung der Pähtsilichkeit, Objektivität und Wissenschaftlichkeit möglich.

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