Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 393

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 393 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 393); 393 Verwirklichung der Maßnahmen §342 die Grundlage für die Kontrolltätigkeit des Gerichts. Hält das Gericht Kontrollmaßnahmen nicht für erforderlich, ist dafür eine kurze Begründung zu geben (vgl. Ziff. 3 der LI des MdJ Nr. 20/85). 3.1. Für die erzieherische Einwirkung auf den Verurteilten verantwortliche Leiter sind insbes. der Leiter des Betriebes, des staatlicher) Organs oder der Einrichtung, der Vorstand der Genossenschaft oder die Leitung der gesellschaftlichen Organisation sowie leitende Mitarbeiter (z. B. der Fachdirektor, Betriebsteil-, Bereichs-, Abteilungs-, Gruppen- und Schichtleiter, Meister und Brigadier), in deren Verantwortungsbereich der Verurteilte tätig ist (vgl. § 32 Abs. 1 StGB). Die Informationen, Hinweise und Empfehlungen (vgl. Anm. 3.3. und 3.4.) sind unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils schriftlich i. d. R. an die Kaderabteilung oder - bei kleineren Betrieben an den Betriebsleiter zu senden. Diese haben sie an die nachgeordneten Leiter und das Arbeitskollektiv sowie an die an der Erziehung und Kontrolle mitwirkenden Schöffenkollektive oder einzelnen Schöffen und, soweit dies notwendig ist, an andere gesellschaftliche Kräfte weiterzuleiten. Bei Straftaten im Wohn- oder Freizeitbereich kann es zweckmäßig sein, auch den örtlichen Rat oder andere staatliche und gesellschaftliche Kräfte (vgl. Anm. 1.3.) zu informieren, um eine notwendige erzieherische Einwirkung und Kontrolle zu sichern. Der Vorsitzende verfügt, an wen die Informationen, Hinweise und Empfehlungen zu übermitteln sind (vgl. Ziff. 3 der LI des MdJ Nr. 20/85). 3.2. Zu den Kollektiven, in deren Bereich der Verurteilte arbeitet und lebt, vgl. Anm. 1.11. 3.3. Die notwendigen Informationen und Hinweise des Gerichts müssen den Schuld- und Strafausspruch und die auf die Erfordernisse des Einzelfalls abgestimmten Orientierungen zum Ziel, zum wesentlichen Inhalt und zur Art und Weise der erzieherischen Einwirkung auf den Verurteilten, zur Kontrolle seines Bewährungsverhaltens und zu dem von den Leitern und den gesellschaftlichen Kräften hierbei zu leistenden Beitrag enthalten. Diese sind darauf hinzuweisen, wann sie dem Gericht erstmalig über die Ergebnisse zu berichten haben. 3.4. Empfehlungen können z. B. die Eingliederung des Verurteilten in ein bestimmtes Arbeitskollektiv, seine berufliche oder gesellschaftliche Weiterbildung oder die Durchführung der Berichterstattung vor dem Leiter oder dem Arbeitskollektiv betreffen. 4.1. Ein Verlangen nach Unterrichtung stellt das Gericht an die zuständigen Leiter der Betriebe (vgl. Anm. 3.1.), aber auch an staatliche Organe, die für die Verwirklichung bestimmter Bewährungsverpflichtungen zuständig sind (vgl. § 12 Abs. 2 der 1. DB zur StPO), wenn es Informationen zum Verlauf und zu den Ergebnissen des Erziehungs- und Bewährungsprozesses benötigt, um die zur Erziehung und Kontrolle notwendigen Entscheidungen (vgl. Anm. 4.4.) zu treffen. Bei Verurteilten, die voraussichtlich die Bewährungsanforderungen erfüllen (vgl. Anm. 1.3.), soll eine Unterrichtung i.d. R. nur bei besonderen Anlässen (vgl. Anm. 4.2.) verlangt werden (vgl. auch Ziff. 2 der LI des MdJ Nr. 20/85). 4.2. Andere notwendige Fälle sind insbes. die Anwendung von Maßnahmen der disziplinarischen oder der materiellen Verantwortlichkeit gegenüber dem Verurteilten (vgl. §32 Abs. 2 Ziff. 1 StGB; §§ 252-266 AGB), ernste Verletzungen der Arbeitsdisziplin und von Bewährungspflichten, aber auch das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlaß des Restes der Bewährungszeit (vgl. § 35 Abs. 2 StGB; § 342 Abs. 6 StPO). 4.3. Die Informationen aus dem Arbeits- und Lebensbereich des Verurteilten sollen eine Einschätzung seines Arbeitsverhaltens und Angaben über die Erfüllung seiner Bewährungsverpflichtungen enthalten und sollen rechtzeitig übermittelt werden. Informationen über ein besonders positives Bewährungsverhalten, das die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 StGB erfüllt, sollen mit einem Antrag auf Erlaß des Restes der Bewährungszeit (vgl. § 342 Abs. 6) verbunden werden. 4.4. Entscheidungen über weitere Maßnahmen zur Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung können durch Verfügung des Vorsitzenden zu treffende Festlegungen zur Erziehung und Kontrolle des Verurteilten, seine Verwarnung oder Beschlüsse gern. § 342 Abs. 5 und 6, § 344 sein. Gegebenenfalls sind frühere Entscheidungen anzupassen. Hat der Verurteilte seine Verpflichtungen erfüllt, kann eine weitere Kontrolle entbehrlich werden. Andererseits können gegenüber einem Verurteilten, bei dem bestimmte Kontrollmaßnahmen zunächst nicht erforderlich schienen, solche festgelegt werden, wenn er die an ihn gestellten Bewährungsanforderungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt (vgl. auch Anm. 1.3.). Es ist nicht zulässig, im Urteil ausgesprochene Bewährungspflichten zu ändern;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

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