Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 320

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 320 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 320); §271 Gerichtliches Verfahren 320 eines Verbrechens ist im Strafbefehlsverfahren nicht zulässig (vgl. OG NJ, 1980/8, S.382; BG Halle, NJ, 1971/15, S. 462). 1.6. Die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die im Strafbefehlsverfahren möglich sind, müssen auch in der verletzten Strafrechtsnorm angedroht sein. Die MG dürfen im Strafbefehlsverfahren auch auf Strafarrest (vgl. § 252 StGB) erkennen. Die Haftstrafe (vgl. §41) umfaßt auch die Jugendhaft gern. §74 StGB (vgl. OG-Inf. 5/1979 S. 7 Ziff. 4). Die Aufzählung der zulässigen Zusatzstrafen ist eine ausschließliche. Die Festlegung von Wiedereingliederungsmaßnahmen ist nicht möglich. Bei einer Straftat gern. § 238 StGB ist im Strafbefehl stets über die Aufrechterhaltung der mit dem vorangegangenen Urteil festgesetzten Maßnahmen gern. §§47, 48, 51 StGB zu entscheiden (vgl. OG-Inf. 1/1980 S. 5 Ziff. 34). 1.7. Die Entscheidung über den Schadenersatz setzt voraus, daß ein Schadenersatzantrag des Geschädigten (vgl. § 17 Abs. 1 und 2) vorliegt oder vom Staatsanwalt gern. § 198 Abs. 2 geltend gemacht wurde (vgl. §§ 17, 198, Anm. 4.1. zu § 271, Anm. 1.6. zu § 272). 2.1. Zum hinreichenden Tatverdacht vgl. Anm. 3.1. zu § 187. An das Ermittlungsergebnis sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als in Strafverfahren, in denen Anklage erhoben wird. Das Geständnis allein begründet keinen hinreichenden Tatverdacht. Es muß mit dem übrigen Ermittlungsergebnis als wahr überprüft sein (vgl. OG NJ, 1976/14, S. 14; OG-Inf. 3/1981 S.27). 2.2. Zum Geständnis des Beschuldigten vgl. Anm. 2.2. zu § 23. Ein Geständnis liegt nicht vor, wenn der Beschuldigt die Begehung der ihm ange- lasteten Straftat lediglich nicht bestreitet. Die Beantragung und der Erlaß eines Strafbefehls sind nicht zulässig, wenn ein Geständnis des Beschuldigten nicht vorliegt oder von ihm widerrufen wurde, selbst wenn hinreichender Tatverdacht aus anderen Beweismitteln (vgl. Anm. 1.1. zu §24) begründet ist (vgl OG-lnf.2/1978 S.40; OG-Urteil vom 8.12.1976 - 1 a OMSB 12/76). 2.3. Zur Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht vgl. §§ 58, 59. Die Möglichkeiten zur Übergabe sind gewissenhaft zu prüfen (vgl. OG-Inf. 1/1981 S. 17 ff.). 2.4. Zu den Fällen, in denen eine Übergabe nicht zweckmäßig ist, vgl. Anm. 1.8. zu § 58. 2.5. Nicht möglich ist die Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht, wenn die Übergabevoraussetzungen (vgl. § 58 Abs. 1) nicht oder nicht vollständig vorliegen, also die Tatschwere oder die Tatsache, daß es dem Beschuldigten an ausreichender Erziehungsbereitschaft fehlt, eine andere Reaktion als gesellschaftliche Erziehungsmaßnahmen erfordern (vgl. OG NJ, 1972/7, S.209; Schlegel/Pompoes, NJ, 1971/20, S. 608; Beyer, NJ, 1971/10, S.287f.) oder es kein zuständiges gesellschaftliches Gericht gibt (z. B. bei Ausländern, die kein Arbeitsrechtsverhältnis und keinen festen Wohnsitz in der DDR haben). 3.1. Die möglichen gerichtlichen Entscheidungen sind der Erlaß des Strafbefehls, die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt oder die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht. 3.2. Zum Einzelrichter vgl. Anm. 2.4. zu § 9. Im Verfahren nach Einspruch gegen den Strafbefehl entscheidet das KG als Kollegialorgan. §271 Entscheidung über den Antrag (1) Der Antrag ist auf eine bestimmte Strafe und, wenn ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, auf den Ersatz des verursachten Schadens zu richten. (2) Vor Erlaß des Strafbefehls kann das Gericht eine Aussprache mit dem Beschuldigten führen. Hat das Kreisgericht Bedenken, durch Strafbefehl zu entscheiden, oder hält es eine andere als die beantragte Strafe für angemessen, hat es die Sache an den Staatsanwalt zurückzugeben. Die Rückgabe ist nicht anfechtbar. (3) Liegen die Voraussetzungen des § 58 vor, hat das Gericht die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben.;
Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 320 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 320) Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 320 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 320)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

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