Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 316

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 316 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 316); §§ 264, 265 Gerichtliches Verfahren 316 den Staatsanwalt zurückgegeben hat, weil der Sachverhalt ungenügend aufgeklärt war. 4. Ablehnen kann das Gericht den Antrag nur, wenn die Voraussetzungen für diese Hauptverhandlung (vgl. Anm. 1 .-3. zu § 262) nicht vorliegen. Die Ab- lehnung bedarf eines Beschlusses, der vom Staatsanwalt mit der Beschwerde angefochten werden kann (vgl. § 305 Abs. 1). ln diesem Fall ist das Verfahren nach den allgemeinen Vorschriften fortzusetzen. §264 öffentliche Ladung (1) Der Flüchtige wird zur Hauptverhandlung öffentlich geladen (§ 185). Einer Zustellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses bedarf es nicht. (2) In der Ladung sollen angegeben werden: 1. der Name und, soweit bekannt, der Rufname, der Beruf, das Geburtsdatum, der Geburtsort und der frühere Wohn- und Aufenthaltsort des Flüchtigen; 2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, sowie Ort und Zeit der Begehung; 3. die verletzten Strafgesetze; 4. der Ort, der Tag und die Zeit der Hauptverhandlung. (3) In der Ladung ist der Flüchtige darauf hinzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei seinem Ausbleiben stattfindet. 1. öffentlich zu laden ist der Flüchtige auch dann, wenn sein Aufenthaltsort außerhalb der DDR bekannt ist. Zur öffentlichen Ladung vgl. Anmerkungen zu § 185. 2.1. Inhalt der Ladung: Sie soll den Familiennamen des Flüchtigen und die unter den Ziffern 2-4 genannten Angaben enthalten. Um die Rechte des. Flüchtigen zu gewährleisten, sollte auf keine dieser Angaben verzichtet werden. Die anderen unter Ziff. 1 angeführten Daten brauchen nur angegeben zu werden, wenn sie bekannt sind. 2.2. Der Termin der Hauptverhandlung ist so zu bestimmen, daß die Frist gern. § 185 Abs. 1 sowie die Ladungsfrist gern. § 204 Abs. 1 gewahrt werden und der Flüchtige in die Lage versetzt wird, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. 3. Der Hinweis, welche Folge es hat, wenn der Flüchtige zur Hauptverhandlung nicht erscheint, ist zwingend vorgeschrieben. Ist er unterblieben, darf die Hauptverhandlung nicht stattfinden. §265 Mitteilung der Ladung (1) Ist der Aufenthalt des Flüchtigen bekannt, soll ihm die Ladung unter Angabe der ihm zur Last gelegten Straftat mitgeteilt werden. (2) Das Gericht kann auch weitere Maßnahmen treffen, um die Ladung zur Kenntnis des Flüchtigen zu bringen. Es kann insbesondere ihre Verbreitung durch die Publikationsorgane veranlassen. 1. Bekannt ist der Aufenthalt des sich außerhalb der DDR aufhaltenden Flüchtigen dann, wenn das Gericht seine ladungsfähige Anschrift hat. Die Mitteilung der Ladung sollte dem Inhalt der öffentlichen Ladung (vgl. Anm. 2.1. zu §264) entsprechen. Es kommen alle Formen der Mitteilung in Betracht (z. B. schriftliche Übermittlung, Information durch Vermittlung des Verteidigers oder einer Vertrauensperson des Flüchtigen).;
Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 316 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 316) Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 316 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 316)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

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