Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 315

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 315 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 315); 315 Hauptverhandlung gegen Flüchtige §263 der DDR liegt vor, wenn der Beschuldigte oder der Angeklagte bestrebt ist, durch den Aufenthalt außerhalb der DDR die Durchführung des Gerichtsverfahrens in seiner Anwesenheit unmöglich zu machen. Dafür müssen bestimmte Anhaltspunkte (z. B. Tatsachen [vgl. Anm.4. zu §22], aus denen zu schließen ist, daß er geflohen ist, um einer gerichtlichen Bestrafung zu entgehen, oder unentschuldigtes Fernbleiben zu einem Vernehmungstermin) gegeben sein. Unentschuldigtes Fernbleiben wird besonders dann bedeutsam sein, wenn es sich um Ausländer handelt, die gern. § 80 Abs. 3 StGB dem persönlichen Geltungsbereich der Strafgesetze der DDR unterliegen. Bei nur befristetem Aufenthalt in Gebieten außerhalb der DDR (z. B. beim Besuch Verwandter oder bei vorübergehender Tätigkeit im Ausland) liegt ein Sichentziehen nicht vor. 2.3. Zum Begriff der Abwesenheit vgl. Anm. 3. zu §143 2.4. Zum Sichentziehen durch Verbergen vgl. Anm.2.1. zu § 122. Verbergen kann sich der Beschuldigte oder der Angeklagte sowohl innerhalb wie außerhalb der DDR. Wenn er einer Ladung ledig- lich nicht Folge leistet oder wenn eine an ihn gerich-. tete Ladung mit dem postalischen Vermerk „Unbekannt verzogen“ oder „Empfänger nicht ermittelt“ zurückkommt, kann daraus noch nicht hergeleitet werden, daß er sich verbirgt. 3. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden von den Rechtspflegeorganen der DDR auf der Grundlage der allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts, die nach Art.91 Verfassung unmittelbar geltendes Recht sind, und der Strafgesetze der DDR unter Beachtung des § 1 Abs. 6 EGStGB/StPO strafrechtlich verfolgt. 4. Zu den allgemeinen Vorschriften, die bei diesem Verfahren anzuwenden sind, gehören insbes. die Bestimmungen des 2. Kap. und des 4. Kap. Nicht anwendbar sind z. B. §216 Abs. 1 und 3, §224 Abs. 1, §§ 230, 231 sowie die besonderen Verfahrensarten gern. §§257-261 und 270-282. Wird gegen das in Abwesenheit des Angeklagten ergangene Urteil ein Rechtsmittel eingelegt, gelten die Bestimmungen des 5. Kap., soweit sie nicht die Anwesenheit voraussetzen. §263 Antrag des Staatsanwalts Die Hauptverhandlung gegen Flüchtige findet nur auf entsprechenden Antrag des Staatsanwalts statt. Der Antrag kann auch nach Erhebung der Anklage gestellt werden. 1. Antrag des Staatsanwalts: Der Staatsanwalt muß die Durchführung der Hauptverhandlung gegen Flüchtige bei dem zuständigen Gericht (vgl. §§ 164, 169, § 170 Abs. 1 und 2, §§ 171-174) ausdrücklich beantragen. Er hat die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß der Beschuldigte oder der Angeklagte flüchtig ist. Die Notwendigkeit dieser Hauptverhandlung braucht er nicht zu begründen. Der Antrag kann z. B. auch dann gestellt werden, wenn sich erst nach Anklageerhebung herausstellt, daß der Beschuldigte oder der Angeklagte flüchtig ist, oder wenn er erst zu diesem Zeitpunkt flüchtig wird. Die Anklageerhebung wird durch den Antrag nicht entbehrlich. ' 2. Gibt das Gericht dem Antrag statt, bedarf es keiner förmlichen Entscheidung. Indem es nach Maß- gabe der §§ 264-266 verfährt, macht es kenntlich, daß es dem Antrag entsprochen hat. Wird der Antrag vor dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses gestellt, sind Entscheidungen des Gerichts gern. § 188 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 nicht möglich. 3. An den Staatsanwalt zurückgeben kann das Gericht die Sache gern. § 190 Abs. 1 Ziff. 2, wenn es feststellt, daß die Aufenthaltsermittlungen unzureichend sind, und es weitere Ermittlungen in dieser Hinsicht für möglich hält, ln diesem Fall hat das Gericht den Entschluß, ob es die Hauptverhandlung gegen Flüchtige durchführt, erst zu fassen, nachdem die Sache mit den vervollständigten Ermittlungen wieder bei ihm eingegangen ist. Dasselbe gilt, wenn der Antrag vor Eröffnung des Hauptverfahrens gestellt wurde und das Gericht die Sache deshalb an;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung untergraben oder schwächen wollte. Der Täter braucht nicht den Gesamtumfang der Untergrabung oder Schwächung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung erkannt zu haben.

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