Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 287

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 287 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 287); 287 Durchführung der Hauptverhandlung §§ 239, 240 klagte keinen Verteidiger, so ist ihm in Anschluß an das Plädoyer des Staatsanwalts Gelegenheit zu geben, in einem Schlußvortrag zu seiner Verteidigung zu sprechen. Der Angeklagte darf alles Vorbringen, was nach seiner Ansicht geeignet ist, die erhobene Anklage ganz oder teilweise zu widerlegen oder seine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu mindern. 2. Hat der Angeklagte einen Verteidiger oder hat ein gesellschaftlicher Verteidiger einen Schlußvortrag gehalten, muß der Angeklagte befragt werden, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung vorzubringen hat, damit er auf Gesichtspunkte hinweisen kann, die nach seiner Ansicht vom Verteidiger oder vom gesellschaftlichen Verteidiger weggelassen oder nicht deutlich genug herausgestellt worden sind. 3. Erwiderung der Schlußvortragsberechtigten: Der Vorsitzende erteilt jeweils in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge das Wort zur Erwiderung. Die Zahl der Erwiderungen ist nicht beschränkt, jedoch darf das Recht auf Erwiderung nicht mißbraucht werden. Der Vorsitzende hat im Rahmen der Verhandlungsleitung das Recht, unnötige Wiederholungen oder verfahrensfremde Darlegungen zu unterbinden. Bei Beanstandungen dieser Anordnung des Vorsitzenden entscheidet das Gericht (vgl. § 220 Abs. 3). 4. Der gesellschaftliche Ankläger oder der gesellschaftliche Verteidiger hat ebenfalls das Recht, auf die Schlußvorträge des Staatsanwalts, des Verteidigers und des Angeklagten zu erwidern. §239 Letztes Wort Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. 1. Das letzte Wort des Angeklagten ist Ausdruck seines verfassungsmäßig garantierten Rechts auf gerichtliches Gehör und Bestandteil seines Rechts auf Verteidigung (vgl. Art. 102 Verfassung). Unabhängig davon, ob er bereits einen Schlußvortrag gehalten oder auf andere Schlußvorträge erwidert hat, muß er Gelegenheit erhalten, als letzter zu sprechen, bevor das Gericht sich zur Urteilsberatung zurückzieht. 2. Inhalt und Dauer: Der Angeklagte kann in seinem letzten Wort zu allen Fragen, die mit der ihm zur Last gelegten Straftat Zusammenhängen, Stellung nehmen. Er kann über seine Persönlichkeit, über seine Tat, über deren Ursachen und Bedingungen und über seine Beweggründe sprechen, sich verteidigen und dem Gericht Vorschläge zu Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit machen oder um Freispruch ersuchen. Die Dauer des letzten Wortes ist nicht beschränkt. Jedoch ist der Vorsitzende berechtigt einzugreifen, wenn der Angeklagte von der Sache abschweift oder seine Ausführungen die in der Hauptverhandlung zu wahrende Würde verletzen. Bringt der Angeklagte neue Hinweise tatsächlicher Art vor oder stellt er Beweisanträge, die für die Beurteilung der Sache von Bedeutung sind, ist das Gericht verpflichtet, nochmals in die Beweisaufnahme einzutreten (vgl. Anm. 1.4. zu § 238). § 240 Abschluß der Hauptverhandlung (1) Der Beweisaufnahme und den Schlußvorträgen folgt die Beratung des Gerichts. (2) Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung 1. eines Urteils oder 2. eines Beschlusses über die vorläufige oder die endgültige Einstellung des Verfahrens oder über die Verweisung der Sache an ein anderes Gericht.;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

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