Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 27

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 27 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 27); 27 Grundsatzbestimmungen §6 §6 Unantastbarkeit der Person (1) Kein Bürger darf unbegründet einer Straftat beschuldigt oder außer unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen in seiner persönlichen Freiheit beschränkt werden. (2) Niemand darf als einer Straftat schuldig behandelt werden, bevor seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nachgewiesen und in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt ist. Im Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten oder des Angeklagten zu entscheiden. (3) Eine Verhaftung darf nur auf der Grundlage eines richterlichen Haftbefehls (§ 122) erfolgen. 1.1. Der Schutz der persönlichen Freiheit und der damit verbundenen Unantastbarkeit der Person ist verfassungsmäßige Pflicht aller staatlichen und gesellschaftlichen Organe (vgl. Art. 30 Verfassung). Die Art. 99-102 Verfassung, Art. 4 StGB, §3 StPO setzen deswegen strenge Maßstäbe für das Strafverfahrensrecht und die darauf beruhende Einleitung und Durchführung von Strafverfahren. 1.2. Kein Bürger darf unbegründet einer Straftat beschuldigt werden: Daraus folgt, daß ein Strafverfahren nur eingeleitet werden darf, wenn der Verdacht einer Straftat besteht (vgl. Anm. 1.3. zu § 95) und die Voraussetzungen der Strafverfolguhg gegeben sind (vgl. Anm. 1.2. zu §96). Ein gerichtliches Hauptverfahren ist nur zu eröffnen, wenn gegen den Beschuldigten wegen der in der Anklageschrift bezeichne-ten Straftat hinreichender Tatverdacht (vgl. § 187 Abs. 3) besteht, die Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen und die Voraussetzungen für eine Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht (vgl. § 58) oder für die Einstellung des Verfahrens (vgl. §§ 75, 76, 141, 148, § 189 Abs. 2 und 3) nicht gegeben sind. Bestätigt sich der Verdacht nicht oder wird festgestellt, daß eine Voraussetzung der Strafverfolgung doch nicht gegeben ist, darf das Verfahren nicht weitergeführt werden. 1.3. Beschränkungen der persönlichen Freiheit bei Durchführung eines Strafverfahrens dürfen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Anm. 5. zu § 3) vorgenommen werden, und nur dann, wenn sie für dessen Durchführung unumgänglich sind. Folgende Beschränkungen sind zulässig: die Vorführung eines Zeugen (vgl. §31 Abs. 1) und eines Beschuldigten oder eines Angeklagten . (vgl. § 48 Abs. 1 und 2); ' die Zuführung eines Verdächtigen (vgl. § 95 Abs. 2); - die Einweisung zur Vorbereitung von psychiatrischen Gutachten (vgl. § 43); - die Festnahme bei Ermittlungshandlungen (vgl. § 107); - die vorläufige Festnahme einer Person (vgl. § 125); - die U-Haft (vgl. §§ 122ff.); - die Auslieferungshaft gegen Ausländer (vgl. § 122 a); - Maßregeln, die verhindern, daß sich ein Angeklagter aus der Verhandlung entfernt (vgl. §216 Abs. 1); - die Ingewahrsamnahme eines Verdächtigen durch den Kapitän eines Seeschiffes (vgl. § 11 EGStGB/StPO) oder den Kommandanten eines zivilen Luftfahrzeuges (vgl. § 26 Luftfahrtgesetz). 2. Die Präsumtion (Vermutung) der Unschuld als international anerkannter Grundsatz (vgl. Art. 14 Abs. 2 der Internationalen Konvention über zivile und politische Rechte vom 16.12.1966 [GBl. II 1974 Nr. 6 S. 67]) bestimmt die objektive Rechtsstellung eines Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten. Die Präsumtion der Unschuld gehört zu den in Art. 1 8 StGB niedergelegten Grundsätzen des Strafrechts. Art. 4 StGB gebietet daher für das Strafverfahren folgende Pflichten der Organe der Strafrechtspflege aus §6: - Ihnen obliegt die Beweisführungspflicht (vgl. § 22); sie haben die Schuld, nicht der Verdächtige, der Beschuldigte oder der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen. - Unbewiesene Schuldfeststellungen sind verboten. - Im Zweifel ist stets zugunsten des Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten zu entscheiden. - Der Angeklagte ist gern. § 244 freizusprechen, wenn sich die Anklage als nicht begründet erwiesen hat; dabei sind Formulierungen in der Urteilsbegründung unzulässig, welche die Unschuld des Angeklagten in Zweifel ziehen.;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist.

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