Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 258

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 258 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 258); §211 Gerichtliches Verfahren 258 sender (z. B. durch Aufnahme diskriminierender Umstände) nicht gefährdet werden. Der Vorsitzende ist berechtigt festzulegen, ob, wann und in welchem Umfang Film-, Femseh- oder Rundfunkaufnahmen sowie Fotos gemacht werden dürfen (vgl. Ziff. 4 RV/MdJ Nr. 6/68; OG-Inf. 1/1983 S. 14). 1.4. Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (vgl. auch Anm. 1.3. und 5.1. zu § 246) führt zur Aufhebung des in dieser Hauptverhandlung ergangenen Urteils (vgl. Anm. 5. zu § 300). 2.1. Die Ausschließung der Öffentlichkeit kann vom Gericht nach Beginn der Hauptverhandiung (vgl. Anm. 1. zu § 221) oder in deren weiterem Verlauf für die gesamte Hauptverhandlung oder einen Teil davon (z. B. für den Vortrag des Staatsanwalts über den wesentlichen Inhalt der Anklageschrift, die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses, eine Beweiserhebung oder die gesamte Beweisaufnahme, die Verkündung der Urteilsgründe oder eines Teils davon [vgl. § 246 Abs. 5]) beschlossen werden. Eines Antrags eines Beteiligten bedarf es nicht. Der Beschluß ist vom Gericht als Kollegialorgan, ggf. vom Einzelrichter (vgl. Anm. 2.4. zu § 9) zu fassen und zu begründen. 2.2. Nicht betroffen vom Ausschluß der Öffentlich- keit sind der Staatsanwalt, der Angeklagte und sein gesetzlicher Vertreter, der Verteidiger, der Beistand eines jugendlichen Angeklagten, der Vertreter des Organs der Jugendhilfe, der gesellschaftliche Ankläger und der gesellschaftliche Verteidiger. Sie sind nicht Öffentlichkeit i.S. dieser Bestimmung (vgl. Mi-chalski, NJ, 1979/4, S. 182). Vom Ausschluß der Öffentlichkeit werden jedoch z. B. bereits vernommene Zeugen und der Sachverständige erfaßt, soweit ihnen die Anwesenheit nicht ausdrücklich gestattet wird. v 2.3. Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann ge- geben sein, wenn nicht allgemein bekannte, besondere Begehungsformen von Straftaten durch die öffentliche Verhandlung bekannt würden oder die Öffentlichkeit zu Provokationen oder zu Störungen des Verhandlungsablaufs mißbraucht werden könnte. * 2.4. Gefährdung der Sittlichkeit kommt insbes. in Betracht bei Straftaten gegen die Freiheit und Würde des Menschen und bei Straftaten gegen Ju- gend und Familie. Es sind sowohl die Begehungsweise als auch die schutzwürdigen Interessen des Angeklagten, der Zeugen und Geschädigten zu berücksichtigen. 2.5. Nachteile für die Erziehung eines jugendlichen Angeklagten sind zu befürchten, wenn seine kriminelle Gefährdung gefördert werden könnte oder andere psychisch nachteilige Folgen eintreten könnten. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluß der Öffentlichkeit sind die Belange der Erziehung des jugendlichen Angeklagten. 2.6. Zur Ausschließung des Angeklagten, des jugendlichen Angeklagten und der Erziehungsberechtigten vgl. §§231, 232. Wegen der zeitweisen Ausschließung der Öffentlichkeit während der Dauer der Vernehmung eines Kindes vgl. § 233. 3.1. Die Sicherheit des Staates ist in der öffentlichen Verhandlung gefährdet, wenn Staats-, Wirtschafts- oder Produktionsgeheimnisse, entsprechende Schriftstücke, Dokumente oder Gegenstände mit Geheimhaltungsgraden zum Gegenstand der Beweisaufnahme oder der Erörterung gemacht werden sollen und der Mißbrauch dieser Kenntnisse zum Schaden des Staates durch Anwesende nicht ausgeschlossen ist, so z. B. wenn nicht allgemein bekannte Maßnahmen staatlicher Organe zur Bekämpfung und Vorbeugung der Kriminalität durch ihre Erörterung in der Hauptverhandlung zur Kenntnis bestimmter Personenkreise gelangen und dadurch der Kampf gegen die Kriminalität erschwert werden könnte (z. B. bei Staatsverbrechen oder Verbrechen im Bereich der Volkswirtschaft). Das Gericht entscheidet über den Ausschluß auf Grund der gegebenen Sachlage. 3.2. Die Notwendigkeit zur Geheimhaltung bestimmter Tatsachen kann z. B. für die Art der Sicherung bestimmter Objekte sowie für Kontrollmetho-den in wichtigen gesellschaftlichen Bereichen und für bedeutsame wirtschaftliche Vorgänge, aber auch zur Wahrung schutzwürdiger Interessen von Verfahrensbeteiligten gegeben sein. 4. Die Personen, deren Anwesenheit während der nichtöffentlichen Verhandlung vom Gericht gestattet werden kann, sind im Beschluß des Gerichts oder in einer dem Hauptverhandlungsprotokoll beigefügten Liste so zu bezeichnen, daß ihre Identität für das Gericht jederzeit nachprüfbar ist.;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Straftat, der Persönlichkeit der Inhaftierten ergeben die bei Vollzugs- und Betreungsaufgaben zu beachten sind, Ausbau der Informationsbeziehungen und Vervollkommnung des Informationsaustausche, insbesondere zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

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