Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 251

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 251 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 251); 251 Eröffnung des Hauptverfahrens §204 Der Zeitraum, innerhalb dessen Einsicht genommen werden soll, muß also so festgelegt werden, daß zwischen seinem Ende und der Hauptverhandlung eine Frist von mindestens fünf Tagen liegt, es sei denn, die Ladungsfrist wurde ausnahmsweise abgekürzt (vgl. §204 Abs. 2 und Anm.2.1. dazu). Die Einsichtnahme kann auch an einem anderen als dem Prozeßgericht (z. B. an dem für den' Wohn- und Aufenthaltsort des Angeklagten zuständigen Gericht) geschehen. Erscheint der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Aufforderung ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder später als aufgefordert zur Einsichtnahme, kann das Verfahren dennoch so durchgeführt werden, als wenn er rechtzeitig Kenntnis genommen hätte. Auf diese Konsequenz ist der Angeklagte mit der Aufforderung zur Einsicht- nahme hinzuweisen. Befindet sich der Angeklagte in U-Haft, sind Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß (bei Ausländern erforderlichenfalls auch eine Übersetzung der Prozeßdokumente) an die U-Haftanstalt mit dem Ersuchen zuzustellen, die Prozeßdokumente ihrerseits dem Angeklagten zuzustellen und ihm die Möglichkeit zu geben, sie gründlich zu lesen (vgl. auch Anm.4.4. zu § 184). Die Prozeßdokumente müssen dem Angeklagten auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen. 3.2. Zu den Voraussetzungen für den Ausschluß der Öffentlichkeit vgl. Anm. 3.1. und 3.2. zu §211. Die Nichtzustellung der Prozeßdokumente bedeutet nicht, daß die Öffentlichkeit tatsächlich ausgeschlossen wird. §204 Ladungsfrist (1) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens fünf Tagen liegen. (2) In Ausnahmefällen kann das Gericht durch begründeten Beschluß die Ladungsfrist bis auf 24 Stunden abkürzen, wenn die Erforschung der Wahrheit im Strafverfahren dadurch nicht gefährdet wird. Der Beschluß kann nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. (3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der 1.1. Die Ladungsfrist dient dazu, das Recht des Angeklagten auf Verteidigung (vgl. Anm. 1.1. zu §61) zu sichern. Sie gibt ihm die Möglichkeit, sich gründlich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten (z. B. auch eigene Beweisanträge zu stellen [vgl. OG-Ur-teil vom 10.7.1970 - lb Ust 14/70]). 1.2. Die Frist von fünf Tagen ist eine Mindestfrist und kann nicht unterschritten werden. Zur Fristberechnung vgl. § 78 und Anmerkungen dazu. Zur frühestmöglichen Zustellung von Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß vgl. Anm.2.1. zu §203. 2.1. Die Abkürzung der Ladungsfrist ist nur ausnahmsweise zulässig (z. B. wenn ein Beweismittel nur für kurze Zeit zur Verfügung steht oder wenn Zeugen oder Sachverständige oder der Angeklagte zu einer späteren Zeit verhindert sind). Aus dem zu begründenden Beschluß über die Abkürzung der Ladungsfrist muß ersichtlich sein, daß das Interesse, das Strafverfahren beschleunigt durchzuführen, und die Rechte des Angeklagten berücksichtigt Ladungsfrist verzichten. worden sind (vgl. BG Gera, Urteil vom 23.6.1969 -2 BSB 70/69). Die Abkürzung der Ladungsfrist darf nicht dazu benutzt werden, eingetretene Zeitversäumnisse aufzuholen oder die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens (insbes. wegen des gern. § 258 begrenzten Strafrahmens) zu umgehen (vgl. OG-Inf. 1/1983 S. 13). Kann die Beweisaufnahme infolge der Abkürzung der Ladungsfrist nicht allseitig i. S. von § 222 durchgeführt werden (z. B. weil der Sachverhalt kompliziert ist und es einer eingehenderen Vorbereitung auf die Hauptverhandlung seitens der Beteiligten bedarf oder weil das Gericht sonst auf einen notwendigen, kurzfristig nicht erreichbaren Zeugen verzichten müßte), darf die Abkürzung nicht beschlossen werden. Es ist nicht zulässig, die Abkürzung der Ladungsfrist lediglich mit dem Satz zu begründen, daß dadurch die Wahrheitserforschung nicht gefährdet sei. 2.2. Zur Fristberechnung vgl. Anmerkungen zu § 78. Eine nach Stunden bestimmte Frist beginnt mit der Stunde der Zustellung (hier der Ladung) und endet;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Organisierung der Arbeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , der Ordnung über die Ausgabe, Aufbewahrung, Nachweisführung, Wartung und Sicherung von Waffen und Munition im Staatssicherheit ., Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Verpflegung. Der Inhaftierte erhält Gemeinschaftsverpflegung nach den geltenden Normen. Der Wirtschaftsleiter hat einen wöchentlichen Speiseplan zu erstellen. Der Speiseplan ist durch den Leiter zu hestätigen.

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