Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 235

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 235 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 235); 235 Eröffnung des Hauptverfahrens §190 2.4. Zu einer sich als unheilbar erweisenden Krankheit des Beschuldigten vgl. Anm.2. zu § 152. 2.5. Die Rücknahme der Anklage ist nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens zulässig, es sei denn, die Anklage wird vom GStA zurückgenommen (vgl. Anm.2.1. und 2.3. zu § 193; Müller/Stranovsky/Wil-lamowski, NJ, 1975/6, S. 157). Zur Rücknahme eines Antrags auf Erlaß eines Strafbefehls vgl. Anm. 1.3. zu § 270. 3.1. Die Einstellung nach Eröffnung des Verfahrens ist bis zum Beginn der Hauptverhandlung (vgl. Anm. 1. zu §221) unter den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Wirkungen wie im Eröffnungsverfahren zulässig. Im Falle des § 189 Abs. 2 Ziff. 4 muß nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Anklage durch den GStA zurückgenommen worden sein (vgl. § 193 Abs. 2). 3.2. Nach Beginn der Hauptverhandlung wird das Verfahren ausschließlich nach den Vorschriften der §§247-249, 251 endgültig eingestellt. §190 Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt (1) Das Gericht hat die Sache an den Staatsanwalt zurückzugeben: 1. im Eröffnungsverfahren, wenn es seine sachliche oder örtliche Unzuständigkeit feststellt; 2. in jeder Lage des Verfahrens, wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind. (2) Bei Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt nach Absatz 1 Ziffer 2 bleibt die Sache bei Gericht anhängig. x 1.1. Zur Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt ist das Gericht verpflichtet, wenn es nach Prüfung des vorliegenden Ermittlungsergebnisses zu der Überzeugung kommt, daß es unzuständig ist oder weitere Ermittlungen erforderlich sind. Eine Rückgabe ist auch erforderlich, wenn aus dem Anklagetenor (vgl. Anm. 1.3. zu § 155) nicht eindeutig hervorgeht, welche Handlungen konkret angeklagt worden sind, und auch das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift keine Klärung bringt (vgl. dazu OG-Urteil vom 5.8. 1983 - 2 OSB 3/83). 1.2. Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit vgl. Anm.2.1., 3.1. und 3.2. zu §164. Wegen örtlicher Unzuständigkeit darf nur zurückgegeben werden, wenn die Tat im Zuständigkeitsbereich des Gerichts nicht begangen worden ist (vgl. § 169) oder der Täter hier weder seinen Wohnsitz (vgl. § 170 Abs. 1) noch seinen Aufenthaltsort (vgl. § 170 Abs. 2) hatte und hier,auch nicht auf Anordnung eines staatlichen Organs untergebracht ist (vgl. § 170 Abs. 3). Der Staatsanwalt hat das Recht, bei örtlicher Zuständigkeit mehrerer Gerichte zu bestimmen, wo er Anklage erhebt. Hat er bei einem der zuständigen Gerichte Anklage erhoben, so kann das Gericht die Sache nicht mit der Begründung, die Anklageerhebung bei einem anderen der zuständigen Gerichte sei sachdienlicher, an den Staatsanwalt zurückgeben (vgl. StG Berlin, NJ, 1970/10, S.249). Nach der Eröffnung des Verfahrens ist eine Rückgabe an den Staatsanwalt wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit ausgeschlossen; das Verfahren ist in diesen Fällen an das zuständige Gericht zu verweisen; bei örtlicher Unzuständigkeit ist ein entsprechender Beschluß jedoch nur bis zur Verlesung des Eröffnungsbeschlusses zulässig (vgl. Anm. 2. zu §175,. Anm. 1.2. zu § 250). Die Entscheidung kann auch außerhalb der Hauptverhandlung getroffen werden (vgl. §§250, 251). Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts sowie die allgemeine Zuständigkeit eines MG (vgl. Anm.2.1. zu § 164) sind demgegenüber in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Hat der Staatsanwalt bei einem Gericht des zivilen Bereichs Anklage erhoben, obwohl ein MG zuständig ist, ist die Sache vor der Eröffnung des Hauptverfahrens an den Staatsanwalt zurückzugeben und nach der Eröffnung des Hauptverfahrens an das zuständige MG zu verweisen (vgl. §4 Abs. 2 der 1. DB zur MGO). 1.3. Die Rückgabe der Sache zu weiteren Ermittlungen ist zu beschließen, wenn nach gründlicher Prüfung der Begründetheit der Anklage wesentliche Mängel der Ermittlungsergebnisse festgestellt wer-;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

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