Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 214

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 214 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 214); §169 Gerichtliches Verfahren 214 nachgeordneten Gericht eröffnet worden, während in der zweiten Strafsache, für die ein höheres Gericht zuständig ist, noch keine Anklage erhoben wurde, so kann - nachdem in der zweiten Strafsache Anklage vor dem höheren Gericht erhoben worden ist das höhere Gericht auf Antrag oder von Amts wegen beide zusammenhängenden Strafsachen miteinander verbinden; war in der zweiten zusammenhängenden Strafsache schon Anklage vor dem höheren Gericht erhoben worden, kann das höhere Gericht (unabhängig davon, ob es das Hauptverfahren eröffnet hat oder nicht) auf Antrag oder von Amts wegen ebenfalls beide zusammenhängenden Strafsachen miteinander verbinden. Das höhere Gericht verbindet beide zusammenhängenden Strafsachen durch einen Beschluß; die Verbindung kann auch im Eröffnungsbeschluß angeordnet werden. 1.4. Auch eine Verbindung im Rechtsmittelverfahren ist zulässig. Die Verbindung kann ebenfalls beschlossen werden, wenn in einer dieser zusammenhängenden Strafsachen bei einem erstinstanzlichen Gericht das Hauptverfahren eröffnet worden ist, ohne daß die Hauptverhandlung begonnen hat, während die andere damit zusammenhängende Strafsache bereits in der zweiten Instanz vorliegt, aufgehoben und in die erste Instanz zurückverwiesen wird. Durch die Verbindung wird eines der beiden Gerichte erster Instanz für beide Verfahren zuständig. 1.5. Trennung während der Hauptverhandlung: Wenn z. B. in einer verbundenen Strafsache wegen einer Vielzahl von durch einen Täter begangenen Straftaten während der Hauptverhandlung bemerkt wird, daß hinsichtlich einiger Straftaten weitere Ermittlungen erforderlich sind, dagegen bei den meisten Straftaten die Sache entscheidungsreif ist, empfiehlt es sich aus Zweckmäßigkeitsgründen, den die unvollständig ermittelten Straftaten umfassenden Teil der Strafsache abzutrennen und über den entscheidungsreifen Teil der Strafsache in der gegenwärtigen Hauptverhandlung - soweit erforderlich weiter zu verhandeln und zu entscheiden. Zum Begriff der Trennung vgl. Anm.2.1. zu § 166. 1.6. Zuständig für das abgetrennte Verfahren ist dasjenige Gericht, von dem das Hauptverfahren vor der Verbindung eröffnet worden war. War die Verbindung gern. § 166 Abs. 1 durch den Staatsanwalt bei Anklageerhebung hergestellt und das verbundene Verfahren vom höheren Gericht eröffnet worden, bleibt das abgetrennte Verfahren vor dem höheren Gericht eröffnet. 1.7. Zur Aktenführung bei Verbindung oder Trennung vgl. Ziff.2,4. und 2.5. VAO. Dazu ist dasjenige Gericht verpflichtet, das die Verbindung oder Trennung vollzieht. 2. Zuständigkeit für die Beschlußfassung: Gehören die zu verbindenden oder zu trennenden Strafsachen teils zu einem KG, teils zu dem BG, in dessen Bereich das betreffende KG liegt, ist für den Beschluß das BG als das Gericht höherer Ordnung zuständig. Das OG ist zuständig, wenn z. B. die zu verbindenden oder zu trennenden Strafsachen zu Gerichten aus verschiedenen Bezirken gehören. örtliche Zuständigkeit der Gerichte § 169 Tatort örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bereich die Straftat begangen ist. 1. Zur örtlichen Zuständigkeit vgl. Anm. 3.1. zu § 164. 2. Tatort ist der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, bei Unterlassung hätte handeln müssen oder wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte (z. B. bei Distanzdelikten). Tatort des mittelbaren Täters ist sowohl der Ort, an dem der Tatmittler handelte, als auch der Ort, an dem der Tatmittler vom mittelbaren Täter zu seinem Handeln bestimmt wurde. Meh-;
Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 214 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 214) Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 214 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 214)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung zur Durcliführung der Untersuchungshaft - und der Gemeinsamen Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft führen. Zur Charakterisierung der Spezifika der Untersuchungshaftan- stalt: Schwerpunktmäßige Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft an Verhafteten, bei denen der dringende Verdacht der Begehung von Straftaten abhalten und die Gesellschaft zur effektiven Vorbeugung und Bekämpfung mobilisieren. Daraus ergibt sich das grundlegende Erfordernis, ständig das sozialistische Recht an den Erfordernissen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Genossen Minister gerichtete, wissenschaftlich begründete Orientierung für eine den hohen Anforderungen der er Oahre gerecht werdende Untersuchungsarbeit gegeben.

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