Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 184

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 184 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 184); §136 Ermittlungsverfahren 184 2.1. Zum Begriff des Vergehens vgl. § 1 Abs.2 StGB. 2.2. Zum dringenden Tatverdacht vgl. Anm. 1.1. zu §122. 2.3. Zum Fluchtverdacht vgl. § 122 Abs. 1 Ziff. 1, Abs.2 und Anm.2.1. dazu; zur Wiederholungsgefahr vgl. Anm. 1.5. zu § 122. 2.4. Der Einfluß der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung muß bewirken, daß eine Flucht oder ein erneutes Straffälligwerden des Jugendlichen verhindert wird. 3.1. Die Unterrichtung der Erziehungsberechtigten über den dringenden Tatverdacht ist nur erforderlich, wenn die Voraussetzungen zur besonderen Aufsicht vorliegen. 3.2. Maßnahmen zur Verwirklichung der Verpflichtung betreffen die Aufsicht und Kontrolle über den jugendlichen Beschuldigten oder Angeklagten (z. B. über den Umgang und die Freizeitgestaltung des Jugendlichen während des Strafverfahrens) und die Zusammenarbeit der Erziehungsberechtigten mit der Schule, dem Betrieb, dem Arbeitskollektiv des Jugendlichen oder mit anderen Institutionen. Den Erziehungsberechtigten sind Hinweise zu geben, wie sie sich in der Zeit des Strafverfahrens verhalten sollen, damit eine Flucht oder eine erneute Straftat des jugendlichen Beschuldigten oder Angeklagten ausgeschlossen wird. 4.1. Die Bestätigung der Verpflichtung zur besonderen Aufsicht erfolgt durch schriftliche Verfügung des Staatsanwalts oder durch Beschluß des Gerichts. Die Verpflichtung kann nicht mehr bestätigt werden, wenn der Beschuldigte oder der Angeklagte inzwischen volljährig geworden ist. Wurde die Bereitschaft zur Übernahme der Verpflichtung im Ermittlungsverfahren gegenüber dem Gericht erklärt (z. B. im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Anordnung der U-Häft), hat dieses davon unverzüglich den Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen, damit er sofort über die Entgegennahme und Bestätigung der Verpflichtung entscheiden kann. 4.2. Bekanntgabe der Bestätigung: Dem Beschuldigten oder dem Angeklagten ist die Bestätigung der Verpflichtung zur besonderen Aufsicht vom Staatsanwalt oder vom Gericht zuzustellen, ebenso den Erziehungsberechtigten (vgl. § 70 Abs. 3). Der Beschuldigte oder der Angeklagte ist auf sein Beschwerderecht hinzuweisen (vgl. § 137 Abs. 2). Ihm sind in geeigneter Weise die Konsequenzen darzulegen, die entstehen, falls er den der Verpflichtung zur besonderen Aufsicht zugrunde liegenden Erwartungen nicht gerecht wird. 4.3. Zur Aufhebung des Haftbefehls nach Bestätigung der Verpflichtung zur besonderen Aufsicht vgl. Anm. 1.1. zu § 132. 4.4. Wegfall der Voraussetzungen der besonderen Aufsicht: Erfüllen die Erziehungsberechtigten die übernommenen Verpflichtungen nicht oder so ungenügend, daß ein Fluchtverdacht oder eine Wiederholungsgefahr erneut besteht, oder wird der Jugendliche flüchtig oder steht er in Verdacht, eine neue Straftat begangen zu haben, kann nunmehr oder erneut Haftbefehl erlassen werden. Vor seinem Erlaß ist die Bestätigung der Verpflichtung der Erziehungsberechtigten vom Staatsanwalt oder vom Gericht aufzuheben. Eine Nichterfüllung oder eine nur mangelhafte Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen hat für die Erziehungsberechtigten keine rechtlichen Konsequenzen, es sei denn, sie begehen dadurch eine andere Rechtsverletzung (z. B. eine Straftat gern. § 142 StGB). Die Verpflichtung zur besonderen Aufsicht und ihre Bestätigung werden mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Beschuldigten oder des Angeklagten gegenstandslos. Die Bestätigung bedarf keiner Aufhebung. §136 Sicherheitsleistung (1) Von der Anordnung oder Vollziehung der Untersuchungshaft kann gegenüber Ausländern ohne ständigen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik abgesehen werden, wenn durch Hinterlegung von Vermögenswerten bei Gericht zu erwarten ist, daß sich der Beschuldigte oder der Angeklagte dem Verfahren nicht entziehen und den Ladungen Folge leisten wird.;
Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 184 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 184) Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 184 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 184)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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