Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 172

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 172 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 172); §124 Ermittlungsverfahren 172 (3) Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten oder dem Angeklagten bekanntzugeben. Die Bekanntgabe ist unter Angabe des Datums und der Uhrzeit durch den Beschuldigten oder den Angeklagten schriftlich zu bestätigen. 1.1. Der Antrag des Staatsanwalts ist bis zum Eingang der Anklage bei Gericht Voraussetzung für den Erlaß des Haftbefehls. Der Antrag muß die vollständigen Personalien des Beschuldigten (vgl. § 106 Abs. 1 Ziff. 3) und die ihm zur Last gelegte Handlung angeben sowie den oder die Straftatbestände, die verwirklicht zu haben er dringend verdächtig (vgl. Anm. 1.1. zu § 122) ist. Er muß die aktenkundigen Tatsachen bezeichnen, die den dringenden Tatverdacht begründen, und - soweit das problematisch ist darlegen, aus welchen Gründen die U-Haft für unumgänglich gehalten wird. 1.2. Im gerichtlichen Verfahren (nach Erhebung der Anklage) entscheidet das Gericht auch außerhalb der Hauptverhandlung als Kollegialorgan über den Haftbefehl, es sei denn, es wird durch den Einzelrichter (vgl. Anm, 2.4. zu §9) verhandelt. Eines Antrags des Staatsanwalts bedarf es dazu nicht. Zum Anhören des Staatsanwalts vgl. Anm. 1. und 2. zu § 177. 1.3. Nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens darf abgesehen von Kassations- und Wiederaufnahmeverfahren (vgl. §§311 ff., 328ff.) sowie im Falle einer Widerrufsverhandlung (vgl. §§ 344, 350a, 357, 358) - wegen der gleichen Handlung kein Haftbefehl mehr erlassen werden. Liegen bei einer Widerrufsverhandlung begründete Anhaltspunkte dafür vor, daß der auf Bewährung Veurteilte oder der, dem Strafaussetzung auf Bewährung gewährt wurde, trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheinen wird, ist das Gericht berechtigt, seine Vorführung anzuordnen (vgl. §48, §203 Abs. 1, §357 Abs. 3) oder - sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen - Haftbefehl zu erlassen (§ 124 Abs. 1, §357 Abs. 3). 2.1. Der Haftbefehl muß neben den vollständigen Personalien des zu Verhaftenden in knapper Form die Handlung, deren er dringend verdächtig ist, bezeichnen. Dabei sind die Merkmale des Straftatbestandes, dessen Verletzung ihm zur Last gelegt wird, in objektiver und subjektiver Hinsicht hervorzuheben. Im Anschluß daran ist das verletzte Strafgesetz anzugeben. Es ist festzustellen, daß er der in der Beschuldigung genannten Straftat dringend verdächtig ist. Danach ist diejenige Bestimmung des § 122 anzugeben, auf die die Verhaftung gestützt wird, unter Angabe der maßgebenden Tatsachen. Liegen mehrere Haftgründe vor, sind alle anzugeben. 2.2. Änderung der U-Haftvoraussetzungen: Ergeben sich (z. B. im Verlaufe weiterer Ermittlungen, im Ergebnis der richterlichen Vernehmung oder einer Haftprüfung) andere Voraussetzungen für die U-Haft als die im Haftbefehl genannten, ist der Haftbefehl - im Ermittlungsverfahren nur auf Antrag des Staatsanwalts - durch Beschluß zu ändern oder zu ergänzen und in der geänderten Fassung zu verkünden. Das ist immer erforderlich, wenn der dem Haftbefehl zugrunde gelegte dringende Tatverdacht entfällt, aber dringender Tatverdacht in bezug auf eine andere zum Gegenstand des Strafverfahrens gehörende Straftat fortbesteht, der die Aufrechterhaltung der U-Haft erfordert; die Haftgründe sich verändern (z. B. Wiederholungsgefahr an Stelle von Verdunklungsgefahr tritt). Bei veränderter Rechtslage (vgl. § 236) bedarf es dagegen keiner Änderung des Haftbefehls, es sei denn, daß die Haftgründe selbst andere werden (z. B. die Straftat nunmehr nicht als Vergehen, sondern als Verbrechen bewertet wird). Verändert sich der Umfang der dem Beschuldigten oder dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen oder das Ausmaß derselben (Höhe des Schadens, Anzahl der zur Last gelegten Delikte und dgl.), ist die Änderung des Haftbefehls nicht erforderlich. Vermindert sich dadurch die Tatschwere, ist gern. § 123 StPO zu prüfen, ob die U-Haft weiterhin notwendig ist (vgl. OG-Inf. 5/1980 S. 26). In dem Änderungsbeschluß ist zu begründen, welche U-Haftvoraussetzungen ggf. entfallen oder neu hinzugekommen sind oder welche durch andere U-Haftvoraussetzungen ergänzt werden und daß der Haftbefehl deshalb entsprechend abgeändert wird. Bei umfangreichen Änderungen ist es zweckmäßig, den Haftbefehl neu zu formulieren. Bei der Verkündung des Änderungsbeschlusses ist der Beschuldigte oder der Angeklagte darüber zu belehren, daß ihm gegen diesen Beschluß das Recht der Beschwerde zusteht (vgl. §§ 127, 305, 306).;
Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 172 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 172) Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 172 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 172)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der erfordert, daß wir zu jeder Zeit die Lage im Innern voll beherrschen. Deshalb brauchen wir in verstärktem Maße von den Informationen zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und Westberlin sowie gegen die Tätigkeit der Staatsorgane, insbesondere in bezug auf die Bearbeitungspraxis von Übersiedlungsersuchen und die Genehmigung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland, einschließlich spezieller sozialistischer Länder, Wiedereingliederung Haftentlassener, sowie zur umfassenden vorbeugenden Tätigkeit gemäß Artikel Strafgesetzbuch durch die Leiter dieser Organe und Einrichtungen sowie Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den. aufsichtsführenden.

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