Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 158

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 158 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 158); §116 Ermittlungsverfahren 158 Dauer der Überwachung anzugeben; die Benachrichtigung ist aktenkundig zu machen. Gleiches gilt für eine Postüberwachung. Als Beweismittel die- nende Aufnahmen des Fernmeldeverkehrs sind dem Beschuldigten spätestens vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens bekanntzugeben. §116 Vermögensbeschlagnahme (1) Die Vermögensbeschlagnahme wird unter Angabe des Tages und der Stunde schriftlich angeordnet. Die Anordnung hat dieselben Wirkungen wie die Beschlagnahme einzelner Gegenstände. Sie umfaßt auch das Vermögen, das der Beschuldigte oder der Angeklagte während der Dauer der Vermögensbeschlagnahme erwirbt. (2) Im Falle der Vermögensbeschlagnahme sind alle Maßnahmen zur Feststellung des Vermögens des Beschuldigten oder des Angeklagten zu treffen; insbesondere ist der Beschuldigte oder der Angeklagte bei seiner Vernehmung aufzufordern, eine genaue Erklärung über sein Vermögen abzugeben. (3) Die Bekanntmachung der Vermögensbeschlagnahme und ihrer Aufhebung an den Beschuldigten oder den Angeklagten erfolgt durch Zustellung. Sie werden außerdem durch Aushang an der Gerichtstafel bekanntgemacht. Für die Eintragung der Vermögensbeschlagnahme gilt §114 Absatz 2 entsprechend. 1. Zum Vermögen, einschließlich zu demjenigen, das der Beschuldigte oder der Angeklagte während der Dauer der Vermögensbeschlagnahme erwirbt, vgl. Anm. 1.5. zu § 108. 2.1. Maßnahmen zur Feststellung des Vermögens sind insbes. Nachforschungen des U-Organs bei Kreditinstituten nach Konten oder Schließfächern; bei VP-Dienststellen nach Kraft- oder Wasserfahrzeugen; bei der Staatlichen Versicherung nach Versicherungsansprüchen; beim Rat des Kreises, bei der Handwerkskammer oder beim Handelsregister nach Beteiligung an Betrieben; beim Liegenschaftsdienst hinsichtlich des Besitzes von Grundstücken, Grundstücksrechten oder Rechten an Grundstücksrechten. 2.2. Zur Abgabe einer Erklärung des Beschuldigten oder des Angeklagten über sein Vermögen gehört auch die Mitteilung, welche Konten und Schließfächer er bei welchen Kreditinstituten besitzt, gegen wen er Geld- oder sonstige Forderungen hat, welche Grundstücke, Grundstücksrechte oder Rechte an Grundstücksrechten oder Betriebsbeteiligungen er besitzt und welche seiner Gegenstände oder Vermögensteile von anderen Personen verwahrt werden. 2.3. Zur Sicherung der Vermögensbeschlagnahme hat der Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren dafür zu sorgen, daß Guthaben und Schließfächer des Beschuldigten sofort gesperrt und auch erforderliche Sperrvermerke bei Behörden eingetragen werden (vgl. Anm. 2.4. zu §114). Wurden Betriebe (vgl. Anm. 3.1. zu § 114) oder Grundstücke (vgl. Anm. 2.6. zu § 108) beschlagnahmt, ist der Rat des Kreises aufzufordern, einen Vermögensverwalter zu bestellen (vgl. Anm. 3.3. und 3.4. zu §114). Der Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, in dessen Bereich sich die Hauptwohnung befindet, kann ersucht werden, die Verwaltung des Vermögens oder von Vermögensteilen zu übernehmen (vgl. Anm. 3.4. zu § 114), insbes. wenn Betriebe oder Grundstücke zum Vermögen gehören. Zur Sicherung von Vermögen und Vermögensrechten des Beschuldigten im Ausland ist das Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR zu benachrichtigen (vgl. § 7 des Statuts, Beschluß des Ministerrates vom 31. 10. 1974 [GBl. I 1974 Nr. 56 S. 507]) und ggf. die Hilfe des Rechtsanwaltsbüros für internationale Zivilrechtsvertretungen (§2 des Statuts [GBl. I 1981 Nr. 1 S. 7]) in Anspruch zu nehmen. 3.1. Zur Bekanntmachung durch Zustellung vgl. Anm. 4.1. 4.5. zu § 184. 3.2. Der Aushang an der Gerichtstafel ist in dem für den Hauptwohnsitz des Beschuldigten oder des Angeklagten zuständigen KG vorzunehmen. Er ersetzt zugleich die Zustellung von Leistungsverboten (vgl. Anm. 1.4. zu § 114) an nicht bekannte Schuldner des Beschuldigten oder des Angeklagten; für diese beginnt die Wirkung der Vermögensbeschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen (vgl. § 185).;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvoll zug. Nur dadurch war es in einigen Fallen möglich, daß sich Verhaftete vorsätzlich Treppen hinabstürzten, zufällige Sichtkontakte von Verhafteten verschiedener Verwahrräume zustande kamen. Verhaftete in den Besitz von unerlaubten Gegenständen bei den Vernehmungen, der medizinischen oder erkennungsdienstlichen Behandlung gelangten, die sie zu ouizidversuchen, Provokationen oder Ausbruchsversuchen benutzen wollten. Ausgehend von den dargelegten wesentlichen. Gefährdungsmonen-ten, die im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden zulässig und notwendig. Die erfordert methodisch korrektes Vorgehen. Die wichtigsten Maßnahmen und Denkoperationen dec Beweisführungsprozesses sind - parteiliche und objektive Einschätzung der politischen und politisch-operativen Zielstellung der Verdachtshinweisprüfung immer dann erfolgen, wenn durch die Einbeziehung des Rechtsanwaltes ein Beitrag zur Erfüllung dieser Zielstellungen erwartet wird.

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