Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 115

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 115 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 115); 115 Fristen und Fristversäumung sehe Rechtsauskunft oder durch ein Versäumnis im Büro des Rechtsanwalts ein; der Angeklagte wird trotz Vorsprache beim Leiter der U-Haftanstalt der Rechtsantragstelle des ' Gerichts zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht vorgeführt; - der Antragsteller hat zwar Vorsorge getroffen, daß ihn z. B. bei Urlaub, Krankenhausaufenhalt oder Dienstreise Prozeßdokumente erreichen, er erhält aber trotzdem unverschuldet von der Zustellung (vgl. Anm. 1.4. zu § 184) keine Kenntnis/ 6. Kein unabwendbarer Zufall liegt z. B. vor, wenn ein Angeklagter das Rechtsmittel erst am Tage des Fristablaufs bei der Post aufgibt und die Auffassung vertritt, die Frist sei hiermit gewahrt. §80 (1) Der Antrag auf Befreiung muß binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses bei dem Gericht, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre, unter Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe gestellt werden. (2) Mit dem Antrag ist zugleich die versäumte Handlung selbst nachzuholen. 1.1. Der Antrag auf Befreiung bezweckt die Beseitigung der eingetretenen nachteiligen Folgen (vgl. Anm. 2. zu § 79) mit dem Ziel, die versäumte prozessuale Handlung nachzuholen. Eine fehlerhafte Bezeichnung des Antrags ist unbeachtlich (vgl. entsprechend § 283 Abs.2). Der Antrag ist schriftlich zu stellen; er kann auch zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Gerichts erklärt werden. Wird z. B. eine Berufung verspätet zu Protokoll erklärt, so daß sie als unzulässig zu verwerfen wäre (vgl. § 293 Abs. 2), dann ist der Rechtsmittelberechtigte auf die Möglichkeit, gleichzeitig einen Antrag auf Befreiung von den Folgen der Fristversäumung zu stellen, hinzuweisen. Ein solcher Hinweis ist auch zu geben, wenn eine Berufung wegen Fristversäumung bereits als unzulässig durch Beschluß verworfen wurde. Auch das Rechtsmittelgericht sollte, bevor es die Berufung durch Beschluß als unzulässig verwirft, einen solchen Hinweis geben, wenn es begründete Anhaltspunkte dafür hat, daß die Voraussetzungen für einen solchen Antrag vorliegen. Der Rechtsmittelberechtigte kann den Antrag noch stellen, nachdem die Berufung wegen Fristversäumung verworfen wurde. In diesen Fällen ist der Antrag innerhalb einer Woche, nachdem der Rechtsmittelberechtigte von der Fristversäumung erfahren hat, beim Rechts- mittelgericht zu stellen. Befindet sich der Antragsteller in U-Haft, ist die Antragsfrist unter entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 3 gewahrt, wenn er den Antrag innerhalb des festgelegten Zeitraums unter Bezugnahme auf die bereits eingelegte Berufung bei dem KG am Sitz der U-Haftanstalt stellt. 1.2. Beseitigung des Hindernisses bedeutet Wegfall der Auswirkungen des unabwendbaren Zufalls (z. B. Beseitigung von Schneeverwehungen). Erfährt der Antragsteller erst durch eine Entscheidung, z. B. durch die Verwerfung seiner Berufung, daß er die Frist versäumt hat, beginnt die Antragsfrist erst, wenn er von der Entscheidung Kenntnis hat. 1.3. Angabe und Glaubhaftmachung der Gründe verlangt, daß die Hindernisse, die ein fristgemäßes Handeln nicht zuließen, unter Angabe von Beweismitteln oder unter Versicherung der Wahrheit nachprüfbar angegeben werden. 2. Nachholung der versäumten Handlung: War die Handlung unter Nichteinhaltung der Frist bereits vorgenommen, genügt im Antrag die Bezugnahme darauf.;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Beschwerde sachlich gerechtfertigt ist. Trifft dies zu, so ist der Beschwerde unverzüglich abzuhelfen, indem der Beschwerdegrund beseitigt und die Gesetzlichkeit wieder hergestellt wird. In diesen Fällen ist äußerst gewissenhaft zu prüfen, wie weiter zu verfahren ist, denn nicht selten versuchen Beschuldigte, sich mit bestimmten Aussagen interessant zu machen.

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