Dokumentation zum Kommentar der StPO der DDR vom 12. Juni 1979-

Strafprozessrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozessordnung (StPO) 1987, Seite 408 (Strafprozessr. DDR Komm. StPO 1987, S. 408); ??? 352, 353 Verwirklichung der Massnahmen 408 Akten oder des Ergebnisses der muendlichen Verhandlung (vgl. Anm. 2.). Bei dem verurteilten Auslaender muss der Vollzug der zeitigen Freiheitsstrafe bereits begonnen haben. 1.3. In dem Beschluss ist anzuordnen, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden und der Verurteilte gleichzeitig auszuweisen ist. Wurde die Ausweisung bereits im Urteil (als Zusatzstrafe zu einer Freiheitsstrafe) ausgesprochen, hat das Gericht den Tag der Beendigung des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu bestimmen und gleichzeitig festzulegen, dass die Ausweisung bis zu diesem Zeitpunkt zu verwirklichen ist. Dieser einheitliche Zeitpunkt ist so zu bestimmen, dass die Strafvollzugseinrichtung oder das Jugendhaus das Verwirklichungsersuchen fuer die Ausweisung (vgl. ?2 Abs. 1-3, ?3 Abs. 1, ?38 Abs. 1 der 1. DB zur StPO) dem zustaendigen Organ des MdI (vgl. ? 37 Abs. 1 und 2 der l.DB zur StPO) rechtzeitig uebersenden kann. Der Beschluss ist zu begruenden (vgl. ? 182 Abs. 1) und dem Staatsanwalt zuzustellen (vgl. ? 184 Abs. 1, ? 186); gegenueber dem Verurteilten genuegt formlose Mitteilung (vgl. ? 184 Abs. 2). Den Beschluss kann nur der Staatsanwalt anfechten (vgl. ?359). 1.4. Zur Anordnung von Ausweisungsgewahrsam (vgl. ? 8 Abs. 1 und 5 Auslaendergesetz) in Vorbereitung der Ausweisung vgl. ? 37 Abs.3 der l.DB zur StPO. 2. Eine muendliche Verhandlung kommt i.d.R. nur in Betracht, wenn sich das Gericht allein an Hand des Akteninhalts keine sichere Ueberzeugung bilden kann, ob die Voraussetzungen fuer die Beendigung des Vollzugs der Freiheitsstrafe und die Ausweisung vorliegen (vgl. auch ? 357 Abs. 3). ?352 (ausser Kraft) ?353 Massnahmen zur Wiedereingliederung Vorbestrafter * (1) Das Gericht hat, wenn es im Urteil gemaess ?47 Absatz 1 des Strafgesetzbuches festgelegt hat, dass es die Notwendigkeit besonderer Massnahmen zur Wiedereingliederung des Verurteilten in das gesellschaftliche Leben pruefen wird, vor der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug durch Beschluss ueber die Notwendigkeit der gemaess ? 47 Absatz 2 des Strafgesetzbuches zulaessigen Massnahmen zu entscheiden. (2) Das Gericht kann zur Entscheidung ueber diese Massnahmen eine muendliche Verhandlung durchfuehren. 1.1. Zur Zustaendigkeit des Gerichts vgl. ? 357 Abs. 1. Zur Mitwirkung von Schoeffen vgl. ? 357 Abs. 2. 1.2. Ueber die Notwendigkeit besonderer Massnahmen zur Wiedereingliederung Vorbestrafter hat das Gericht unter Beruecksichtigung der Umstaende der Straftat und der persoenlichen Entwicklung des Verurteilten, insbes. waehrend des Strafvollzugs, auf der Grundlage der Einschaetzung des Leiters der Strafvollzugseinrichtung oder des Jugendhauses rechtzeitig (vgl. ?40 Abs. 1 der 1. DB zur StPO) vor dem Strafende zu entscheiden. Dies gilt auch, wenn eine gewaehrte Strafaussetzung widerrufen wurde (vgl. Anm. 1.2. zu ? 350). Es duerfen nur die im ? 47 Abs. 2 StGB aufgefuehrten Massnahmen ausgesprochen werden. Zur Vorbereitung und Durchsetzung der Entscheidung vgl. ?40 Abs. 2 und 3 der 1. DB zur StPO; ?4 WEG. 1.3. Der Beschluss ergeht von Amts wegen unabhaengig davon, ob das Gericht Wiedereingliederungsmassnahmen bejaht oder verneint. Er ist zu begruenden (vgl. ? 182 Abs. 1) und, falls er nicht verkuendet wurde, dem Staatsanwalt und, sofern Wiedereinglie-;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dor gerichteten Formierung Jugendlicher Ausdruck dessen unter anderem die vom Gegner bereits seit Bahren verbreitete feindliche These Bleib daheim und wehr dich täglich.

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