Dokumentation zum Kommentar der StPO der DDR vom 12. Juni 1979-

Strafprozessrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozessordnung (StPO) 1987, Seite 395 (Strafprozessr. DDR Komm. StPO 1987, S. 395); ?395 Verwirklichung der Massnahmen ?343 staendige KG zu delegieren (vgl. Ziff. I. 7.2., II. 1.5. und 1.6. der RV/MdJ Nr. 14/75). 7.2. Zu den bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewaehrung notwendigen Entscheidungen vgl. Anm. 1.4. zu ?340, Anm. 4.4. zu ?342. Das beauf- tragte Gericht hat auch den Vollzug der Freiheitsstrafe beim Widerruf der Bewaehrungszeit (vgl. ? 35 Abs. 3 und 4 StGB; ?344 StPO) einzuleiten sowie die in diesem Zusammenhang erforderlichen Benachrichtigungen vorzunehmen (vgl. auch Ziff. II. 1.5. der RV/MdJ Nr. 14/75). ?343 (1) Bei der Festlegung der Bewaehrung am Arbeitsplatz zur Erhoehung der erzieherischen Wirkung einer Verurteilung auf Bewaehrung hat das Gericht durch den Betrieb, in dem der Verurteilte arbeitet oder arbeiten soll, die notwendigen Massnahmen zu veranlassen. Dabei hat das Gericht mit dem zustaendigen staatlichen Organ fuer Arbeit und Berufsberatung zusammenzuarbeiten. (2) Der Betrieb ist verpflichtet, das Gericht ueber einen beabsichtigten Wechsel der Arbeitsstelle durch den zur Bewaehrung am Arbeitsplatz Verurteilten oder die Loesung des Arbeitsrechtsverhaeltnisses durch den Betrieb zu unterrichten. Entsprechendes gilt, wenn der Verurteilte gegen die ihm auferlegte Verpflichtung zur Bewaehrung am Arbeitsplatz verstoesst. (3) Die Entscheidung ueber einen Antrag auf Zustimmung zum Wechsel der Arbeitsstelle oder zur Loesung des Arbeitsrechtsverhaeltnisses durch den Betrieb erfolgt durch Beschluss des Gerichts. 1.1. Die Verpflichtung zur Bewaehrung am Arbeitsplatz (vgl. ?33 Abs. 4 Ziff. 1, ?34 StGB) erfordert, dass der Verurteilte den Betrieb, mit dem er ein Arbeitsrechts- oder ein genossenschaftliches Mitgliedschaftsverhaeltnis hat, nicht ohne Zustimmung des Gerichts wechselt und dass er sich insbes. durch gute Arbeitsdisziplin und -leistungen sowie Wiedergutmachung bewaehrt. Der Abschluss eines Aenderungsvertrages (vgl. ? 49 AGB) oder die voruebergehende Uebertragung einer anderen Arbeit (vgl. ??84ff. AGB) beduerfen nicht der Zustimmung, wohl aber die Vereinbarung eines Delegierungsvertrages (vgl. ? 50 AGB), weil der Verurteilte u. U. fuer laengere Zeit in einem anderen Betrieb taetig wird. Bei der vorzeitigen Aufloesung eines Lehrverhaeltnisses bedarf es ausserdem der vorherigen Zustimmung des zustaendigen Rates des Kreises, Abt. Berufsbildung und Berufsberatung (vgl. ? 141 Abs. 5 AGB). 1.2. Der Betrieb, in dem sich der Verurteilte bewaehren soll, wird i.d. R. sein bisheriger Betrieb sein. Fuer den Verurteilten, der keiner geregelten Arbeit nachgeht oder in dessen bisherigem Betrieb die notwendige erzieherische Einwirkung nicht gewaehrleistet ist, muss ein anderer Betrieb bestimmt werden. Der Betrieb ist im Urteilstenor zu bezeichnen (vgl. BG Suhl, NJ, 1972/14, S.428). 1.3. Die notwendigen Massnahmen, die das Gericht zu veranlassen hat, muessen sichern, dass das Ziel der Bewaehrung am Arbeitsplatz durchgesetzt wird. Das Gericht hat beim Leiter des Betriebes darauf hinzuwirken, dass der Verurteilte in ein geeignetes Arbeitskollektiv eingegliedert wird, und den Leiter auf die sich aus Abs. 2 ergebenden Informationspflichten hinzuweisen (vgl. Anm. 3.3. und 3.4. zu ? 342; ? 14 der l.DB zur StPO). Werden bei der Verwirklichung erhebliche Maengel festgestellt, hat das Gericht vom zustaendigen Leiter deren Beseitigung zu verlangen. 1.4. Die Zusammenarbeit mit den zustaendigen staatlichen Organen (Rat des Kreises, Amt fuer Arbeit und Abt. Berufsbildung und Berufsberatung) dient der Auswahl und Festlegung eines geeigneten Betriebes; bei Jugendlichen insbes. unter Beruecksichtigung der Aus- und Weiterbildungserfordemisse. Steht der Betrieb zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht fest, hat das Gericht das zustaendige staatliche Organ unverzueglich nach der Hauptverhandlung zu ersuchen, einen geeigneten Betrieb zu benennen. Das Gericht hat, falls es den vorgeschlagenen Betrieb fuer geeignet haelt, diesen dem Verurteilten nachweisbar mitzuteilen, ihn aufzufordern, mit diesem Betrieb bis zu einem bestimmten Termin einen Arbeitsvertrag abzuschliessen und das Gericht darueber unverzueglich zu unterrichten. Der ausgewaehlte Betrieb ist zu informieren; er ist verpflichtet.;
Dokument Seite 395 Dokument Seite 395

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und die Vermeidung weiterer Schäden. Qualifizierter Einsatz der Suche und Auswahl perspektivreicher Hl, Vervollkommnung ihrer Anleitung und In-struierung mit dem Ziel der politisch-operativen Bearbeitung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die Vorbereitung der Seschuldigten-ve rnehmung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Aspekte und Aufgaben bei der Führung der Beschuldigtenvernehmung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X