Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Seite 76

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Seite 76 (StPO Ges. Bstgn. DDR 1968, S. 76); 1 StPO 3. Kapitel 76 vom 16.11.1956 (GBl. I S. 1288) sind entsprechend anzuwenden. Über die Annahme der Vermögenswerte ist vom Staatsanwalt oder vom Gericht eine Quittung zu erteilen. Die Vermögenswerte sind an das Staatliche Notariat mit einem Hinterlegungsantrag weiterzuleiten. 3. Nach Annahme der Vermögenswerte hat das Staatliche Notariat eine Annahmebestätigung auszustellen und dem Antragsteller (Staatsanwalt oder Gericht) zu übersenden. 4. Das Staatliche Notariat kann die Annahme der Vermögenswerte nur dann ablehnen, wenn andere als in § 69 NotVerfO. genannte Gegenstände zur Hinterlegung gelangen sollen. In diesen Fällen ist die Hinterlegung unmittelbar durch das Gericht vorzunehmen. Es ist für die ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung der hinterlegten Gegenstände verantwortlich. Dazu kann es die Hilfe anderer staatlicher Organe, Einrichtungen und Betriebe in Anspruch nehmen. Wurden die Vermögenswerte durch den Staatsanwalt angenommen, kann er mit Zustimmung des Gerichts deren Aufbewahrung übernehmen oder veranlassen. Er hat das Gericht von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. 5. Für die Hinterlegung der Vermögenswerte werden keine Gebühren erhoben. Die dem Staatshaushalt im Zusammenhang mit der Durchführung der Sicherheitsleistung tatsächlich entstandenen Auslagen sind dem auslagenpflichtigen Angeklagten gern. §§ 362 ff. StPO in Rechnung zu stellen. 6. Die Herausgabe der hinterlegten Vermögenswerte an den Antragsteller erfolgt auf Grund einer Entscheidung des Staatsanwalts und nach Einreichung der Anklageschrift durch Beschluß des Gerichts. 7. Die Voraussetzungen nach § 136 Abs. 3 StPO liegen vor, wenn der Beschuldigte oder Angeklagte einer Ladung des Untersuchungsorgans, des Staatsanwalts oder des Gerichts unbegründet nicht Folge leistet. 8. Erscheint die Befolgung der für die Zustellung der Ladung außerhalb der DDR bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, ist der Beschuldigte oder Angeklagte durch das die Sicherheitsleistung anordnende Organ darauf hinzuweisen, daß er einen in der DDR zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen und zugleich als seinen Zustellungsbevollmächtigten benennen kann. Benennt der Beschuldigte oder Angeklagte einen gewählten oder einen ihm bestellten Verteidiger als keinen Zustellungsbevollmächtigten, sind die für ihn bestimmten Zustellungen an den Verteidiger vorzunehmen. Ist die öffentliche Ladung des Beschuldigten oder Angeklagten gern. § 185 StPO erforderlich, ist ihm, sofern sein Aufenthaltsort bekannt ist, analog § 265 StPO darüber hinaus die Ladung unter Angabe der ihm zur Last gelegten Straftat formlos mitzuteilen. Es können auch weitere geeignete Maßnahmen getroffen werden, um ihm die Ladung zur Kenntnis zu bringen. 9. Sind die hinterlegten Vermögenswerte durch rechtskräftigen Beschluß des Gerichts (§ 136 Abs. 3 StPO) in das Eigentum des Staates übergegangen, ist die unverzügliche Verwertung wie folgt vorzunehmen: Bargeld auf Sonderverwahrkonto durch Überweisung auf das Einnahmekonto des Gerichts: Schmucksachen und Edelmetalle durch Übersendung an die Tresorverwaltung beim Ministerium der Finanzen und Überweisung des Gegenwertes auf das Einnahmekonto des Gerichts; Valuta und sonstige Wertpapiere durch Einlieferung bei der Industrie- und Handelsbank und Überweisung des Gegenwertes auf das Einnahmekonto des Gerichts; Kraftfahrzeuge durch Abgabe an das Staatliche Kontor für Maschinen- und Materialwesen und Überweisung des Gegenwertes auf das Einnahmekonto des Gerichts; sonstige Vermögensgegenstände durch Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher und Vereinnahme des Erlöses auf das Einnahmekonto des Gerichts.“;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Seite 76 (StPO Ges. Bstgn. DDR 1968, S. 76) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Seite 76 (StPO Ges. Bstgn. DDR 1968, S. 76)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 2. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (StPO Ges. Bstgn. DDR 1968, S. 1-450).

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