Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Seite 211

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Seite 211 (StPO Ges. Bstgn. DDR 1968, S. 211); 211 Tilgung und Auskunftserteilung 8 (2) Die Frist, nach deren Ablauf die endgültige Einstellung des Verfahrens getilgt wird, beträgt drei Jahre. Ist die Strafverfolgung bereits früher verjährt, endet die Frist mit diesem Zeitpunkt. §31 Mehrere Eintragungen (1) Sind im Strafregister mehrere Vermerke eingetragen, die dieselbe Person betreffen, darf kein Vermerk getilgt werden, bevor nicht für alle Vermerke die Voraussetzungen der Tilgung erfüllt sind. (2) Die Dauer der Tilgungsfristen bei mehr als einer Freiheitsstrafe bestimmt sich nach der Höhe aller Verurteilungen zu Strafen mit Freiheitsentzug. §32 Berechnung der Tilgungsfristen (1) Die Tilgungsfrist beginnt bei 1. Strafen mit Freiheitsentzug, Einweisung in ein Jugendhaus, Geldstrafe und Ausweisung an dem nach der Verwirklichung, Verjährung oder Erlaß der Strafe folgenden Tag; 2. öffentlichem Tadel an dem nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung folgenden Tag; 3. gerichtlicher Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung und bei Entmündigung an dem nach Eintritt der Rechtskraft der Aufhebung dieser Maßnahme folgenden Tag. (2) Setzt das Gericht den Vollzug einer Strafe mit Freiheitsentzug auf Bewährung aus, beginnt die Tilgungsfrist an dem nach der Beendigung der Bewährungszeit folgenden Tag. Die Bewährungszeit ist auf die Straftilgungsfrist anzurechnen. (3) Enthält eine Entscheidung mehrere Strafen, so ist die Frist nach der schwereren Strafe zu berechnen. (4) Ist aus der Mitteilung an das Strafregister nicht ersichtlich, wann eine Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit verwirklicht wurde, beginnt die Tilgungsfrist am 1. Januar des auf den Tag der Entscheidung folgenden Jahres. Bei einer Strafe mit Freiheitsentzug verlängert sie sich um deren Dauer. §33 Tilgungsfristen bei Amnestie- und Gnadenentscheidungen Wurde eine eintragungspflichtige Entscheidung durch Amnestie, Gnadenerweis oder gerichtliche Entscheidung geändert, ist die Tilgungsfrist, falls durch die Amnestie oder den Gnadenerweis nichts anderes bestimmt wird, auf der Grundlage der neu festgelegten Maßnahmen zu berechnen. 14*;
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Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 2. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (StPO Ges. Bstgn. DDR 1968, S. 1-450).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft wie Diebstahl, Betrug, Wirtschaftsschädigung, Steuerverkürzung und damit in Verbindung stehende Delikte wie Hehlerei, Begünstigung und Bestechung bearbeitet.

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