Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Seite 169

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Seite 169 (StPO Ges. Bstgn. DDR 1968, S. 169); 169 Einführungsgesetz zum StGB und zur StPO 3 (4) Diese Bestimmungen gelten bei Verdacht einer strafbaren Handlung. an Bord eines zivilen Luftfahrzeuges für dessen Kommandanten entsprechend. §12 Vereidigung im Rechtshilfeverfahren in Strafsachen (1) Auf Antrag eines Organs außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik ist im Rechtshilfeverfahren in Strafsachen eine Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen zulässig, wenn diese nach den Bestimmungen, die für das ersuchende Organ gelten, notwendig ist. (2) Die Vereidigung eines Zeugen erfolgt in der Weise, daß dieser nach seiner Vernehmung folgende Eidesformel leistet: „Ich schwöre, nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen zu haben“. (3) Bei der Vernehmung von Sachverständigen ist entsprechend zu verfahren. (4) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei falscher eidlicher Aussage richtet sich nach § 230 StGB (vorsätzlich falsche Aussage). §13 Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug Die Vorschriften des 10. Kapitels der Strafprozeßordnung über die Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug finden auf alle Strafverfahren Anwendung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Strafprozeßordnung noch nicht abgeschlossen sind. §14 Verfolgung von Verfehlungen Die Verfolgung von Verfehlungen wird in einer Durchführungsverordnung geregelt, soweit das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung nicht Bestimmungen hierüber enthalten. Anmerkung: vgl. 1. DVO zum EGStGB/StPO (Reg.-Nr. 4). §15 Ergänzung des Gesetzes über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik Das Gesetz vom 17. April 1963 über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) (GBl. I S. 45) wird mit Inkrafttreten des Strafgesetzbuches wie folgt geändert oder ergänzt: 1. § 28 erhält, soweit die Zuständigkeit des Bezirksgerichts für Strafsachen geregelt wird, folgende Fassung:;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Seite 169 (StPO Ges. Bstgn. DDR 1968, S. 169) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Seite 169 (StPO Ges. Bstgn. DDR 1968, S. 169)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 2. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (StPO Ges. Bstgn. DDR 1968, S. 1-450).

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