Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Seite 148

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Seite 148 (StPO Ges. Bstgn. DDR 1968, S. 148); 2 1. DB zur StPO 148 (2) Ist nachträglich eine Hauptstrafe (§ 355 Abs. 2 StPO) gebildet worden, hat das Gericht erster Instanz die Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung einzuleiten, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. §3 V er wirklich ungsersuch en (1) Das Gericht leitet die Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung durch Zustellung eines Verwirklichungsersuchens an das gemäß § 339 Abs. 1 Ziffern 2 bis 4 StPO für die Verwirklichung zuständige Organ ein. (2) Das Verwirklidiungsersuchen enthält eine beglaubigte Abschrift der Entscheidungsformel, den Vermerk über die Rechtskraft und die Aufforderung, die Entscheidung zu verwirklichen. Es ist zu siegeln. (3) Mit dem Verwirklichungsersuchen ist in den besonders festgelegten Fällen den für die Verwirklichung zuständigen Organen eine Ausfertigung der Entscheidung oder der Entscheidungsformel und ein Auszug aus den Entscheidungsgründen zu übersenden. §4 Strafen mit Freiheitsentzug (1) Die Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung, in der eine Strafe mit Freiheitsentzug (§§ 38, 74 bis 76 StGB) ausgesprochen wurde, ist durch Zustellung des Verwirklichungsersuchens an die zuständige Strafvollzugseinrichtung einzuleiten. Für jeden Betroffenen sind außerdem eine Ausfertigung der Entscheidung oder der Entscheidungsformel und ein Auszug aus den Entscheidungsgründen, ein Strafregisterauszug und bei Jugendlichen die schriftliche Einschätzung des Organs der Jugendhilfe mit zu übersenden. (2) Bei Beschlüssen, in denen der Vollzug der mit Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe (§ 344 Abs. 1 StPO) die Jugendhaft wegen böswilliger Nichterfüllung gerichtlich auferlegter Pflichten (§ 345 Abs. 2 StPO) die Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe (§ 346 StPO) der Vollzug der auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe oder Arbeitserziehung (§ 350 Absätze 2 und 5 StPO) die nachträgliche Bildung einer Hauptstrafe (§ 355 StPO) angeordnet wird, ist der Strafvollzugseinrichtung ferner eine Ausfertigung des dem Beschluß zugrunde liegenden Urteils oder der Urteilsformel und ein Auszug aus den Urteilsgründen oder des Strafbefehls zu übersenden, wenn dies nicht schon infolge früherer Verwirklichungsmaßnahmen erfolgte.;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Seite 148 (StPO Ges. Bstgn. DDR 1968, S. 148) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Seite 148 (StPO Ges. Bstgn. DDR 1968, S. 148)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1968, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 2. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (StPO Ges. Bstgn. DDR 1968, S. 1-450).

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