Strafprozeßordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Staatsanwaltsgesetz, Jugendgerichtsgesetz und Strafregistergesetz 1958, Seite 186

Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Staatsanwaltsgesetz (StAG), Jugendgerichtsgesetz (JGG) und Strafregistergesetz (StRegG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Seite 186 (StPO GVG StAG JGG StRegG DDR 1958, S. 186); 186 Richtlinie des OG zu §§ 268 ff. StPO' Verordnung vom 31. März 1952 über die Zahlung der Prozeßgebühr für die Berufungsinstanz (GBl. S. 299) auf das Verfahren Anwendung. Für die Bindung des Zivilgerichts an die Verweisung gilt das zu VI Ziff. 3 Gesagte entsprechend. 2. Wird der Antrag des Verletzten, ohne daß vom Strafgericht darüber sachlich entschieden wird, aus verfahrensrechtlichen Gründen verworfen oder zurückgewiesen, so steht dem Verletzten gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel zu. Er ist dann aber nicht gehindert, den Anspruch vor dem zuständigen Zivilgericht zu verfolgen. Auf die Unterbrechung der Verjährung sind in diesem Falle die Vorschriften der §§ 209, 211 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt auch für Einstellungen aus § 226 Ziff. 1 StPO sowie für den Fall einer Freisprechung des Angeklagten im Falle des § 221 Ziff. 4 StPO, wenn also die Voraussetzungen der Strafverfolgung nicht bestehen. In allen hier erwähnten Fällen muß die unbeschränkte Verfolgung des Anspruchs vor dem Zivilgericht zulässig sein, weil im Strafverfahren eine sachliche Entscheidung über den Anspruch nicht ergangen ist. 3. Wird gegen das Strafurteil Protest oder Berufung eingelegt, so kann sich der Verletzte auch am Verfahren II. Instanz beteiligen (§ 272 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwalt hat jedoch keine Möglichkeit, mit dem Protest das Urteil allein wegen der Entscheidung des Schadensersatzanspruchs anzugreifen. Auch der Angeklagte muß gegen das Urteil im ganzen Berufung einlegen, wenn er seine Verurteilung zum Schadensersatz dem Grunde nach angreifen will. An-;
Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Staatsanwaltsgesetz (StAG), Jugendgerichtsgesetz (JGG) und Strafregistergesetz (StRegG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Seite 186 (StPO GVG StAG JGG StRegG DDR 1958, S. 186) Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Staatsanwaltsgesetz (StAG), Jugendgerichtsgesetz (JGG) und Strafregistergesetz (StRegG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Seite 186 (StPO GVG StAG JGG StRegG DDR 1958, S. 186)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) vom 2. Oktober 1952, Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Staatsanwaltsgesetz (StAG), Jugendgerichtsgesetz (JGG) und Strafregistergesetz (StRegG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Textausgabe mit Anmerkungen und Stichwortverzeichnis, Deutscher Zentralverlag (Hrsg.) in Abstimmung mit dem Ministerium der Justiz, 3., überarbeitete Auflage, Berlin 1958 (StPO GVG StAG JGG StRegG DDR 1958, S. 1-348).

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