Strafprozeßordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Staatsanwaltsgesetz, Jugendgerichtsgesetz und Strafregistergesetz 1958, Seite 179

Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Staatsanwaltsgesetz (StAG), Jugendgerichtsgesetz (JGG) und Strafregistergesetz (StRegG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Seite 179 (StPO GVG StAG JGG StRegG DDR 1958, S. 179); Richtlinie des OG zu §§ 268 ff. StPO 179 densersatzanspruchs ändern sollte, so z. B. wenn statt Unterschlagung, die zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, Betrug angenommen wird, der nur nach § 823 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil das Vermögen kein in § 823 Abs. 1 BGB geschütztes „sonstiges Recht“ ist. 5. Die Beweisaufnahme darüber, ob und in welcher Höhe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht, bestimmt sich nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung. Über Beweisanträge des Verletzten, zu denen dieser nach § 269 StPO berechtigt ist, ist nach den Bestimmungen der §§ 202, 203 StPO zu entscheiden. Dabei kann der Verletzte Anträge nur stellen, die seinen Anspruch betreffen (§ 269 StPO). Sonstigen sachdienlichen Hinweisen des Verletzten hat das Gericht auf Grund von § 200 StPO nachzugehen. Infolgedessen sind Geständnisse oder übereinstimmende tatsächliche Erklärungen des Angeklagten und des Verletzten nur im Wege der strafrechtlichen Beweisgrundsätze zu würdigen. Auch der Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches ist mit dem grundsätzlich strafprozessualen Charakter des Anschlußverfahrens nicht vereinbar. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur im Privatklageverfahren zulässig, weil dieses Verfahren selbst durch Vergleich beendet werden kann (§ 4 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 28. August 1956 zur StPO [GBl. I S. 689]). Die Vorschriften über das Versäumnisverfahren (§§ 330 ff. ZPO) sind nicht anwendbar, ebensowenig die Vorschriften über den Erlaß des Anerkenntnisurteils (§ 307 ZPO). Es wäre mit der 12’;
Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Staatsanwaltsgesetz (StAG), Jugendgerichtsgesetz (JGG) und Strafregistergesetz (StRegG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Seite 179 (StPO GVG StAG JGG StRegG DDR 1958, S. 179) Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Staatsanwaltsgesetz (StAG), Jugendgerichtsgesetz (JGG) und Strafregistergesetz (StRegG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Seite 179 (StPO GVG StAG JGG StRegG DDR 1958, S. 179)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) vom 2. Oktober 1952, Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Staatsanwaltsgesetz (StAG), Jugendgerichtsgesetz (JGG) und Strafregistergesetz (StRegG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Textausgabe mit Anmerkungen und Stichwortverzeichnis, Deutscher Zentralverlag (Hrsg.) in Abstimmung mit dem Ministerium der Justiz, 3., überarbeitete Auflage, Berlin 1958 (StPO GVG StAG JGG StRegG DDR 1958, S. 1-348).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der Erfordernisse der Wachsamkeit. Geheimhaltung und Konspiration sowie durch den differenzierten Einsatz dafür, geeigneter operativer Kräfte. Mittel und Methoden realisiert werden.

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