Strafprozeßordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Staatsanwaltsgesetz, Jugendgerichtsgesetz und Strafregistergesetz 1958, Seite 178

Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Staatsanwaltsgesetz (StAG), Jugendgerichtsgesetz (JGG) und Strafregistergesetz (StRegG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Seite 178 (StPO GVG StAG JGG StRegG DDR 1958, S. 178); 178 Richtlinie des OG zu §§ 268 ff. StPO weil sich nur so die Rechtzeitigkeit feststellen läßt. Dem Angeklagten ist eine Abschrift des Antrages zusammen mit dem Eröffnungsbeschluß oder irTi Strafbefehlsverfahren mit der Ladung zum Termin über den Einspruch zuzustellen. In dem Eröffnungsbeschluß selbst ist der Antrag nicht aufzunehmen. Auf die Ergänzung bzw. Berichtigung unvollständiger oder ungenügender Anträge haben Staatsanwalt und Gericht hinzuwirken. Der Verletzte ist nicht gehindert, den Antrag vor Eröffnung des Hauptverfahrens oder nach der Eröffnung bis zum Erlaß des Urteils zurückzunehmen. Das gilt auch für die II. Instanz. Die Rücknahme muß ebenfalls schriftlich oder zu Protokoll des Staatsanwalts oder des Gerichts (§ 229 Abs. 2 StPO) erklärt werden und ist, wenn dies außerhalb der Hauptverhandlung geschieht dem Angeklagten schriftlich mitzuteilen. Der Antrag des Verletzten muß spätestens bei Er Öffnung des Hauptverfahrens oder im Strafbefehlsver fahren bis zum Erlaß des Strafbefehls bei Gericht ein gegangen sein (§ 268 Abs. 1 StPO). Über verspätet ge stellte Anträge darf in keinem Fall sachlich entschieden werden. Sie sind vielmehr, falls sie nicht zurückgenommen werden, prozessual unzulässig und haben keine materiell-rechtlichen Folgen. 4. Zur Begründung des Antrages genügt es, daß der Verletzte Schadensersatz wegen der Handlung fordert, die Gegenstand des Strafverfahrens ist. Infolgedessen ist es unwesentlich, wie Staatsanwalt und Gericht die Tat rechtlich beurteilen. Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung der Tat des Angeklagten in der Hauptverhandlung (§ 216 StPO) ist unschädlich, auch wenn sich damit die rechtliche Begründung des Scha-;
Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Staatsanwaltsgesetz (StAG), Jugendgerichtsgesetz (JGG) und Strafregistergesetz (StRegG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Seite 178 (StPO GVG StAG JGG StRegG DDR 1958, S. 178) Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Staatsanwaltsgesetz (StAG), Jugendgerichtsgesetz (JGG) und Strafregistergesetz (StRegG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Seite 178 (StPO GVG StAG JGG StRegG DDR 1958, S. 178)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) vom 2. Oktober 1952, Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Staatsanwaltsgesetz (StAG), Jugendgerichtsgesetz (JGG) und Strafregistergesetz (StRegG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Textausgabe mit Anmerkungen und Stichwortverzeichnis, Deutscher Zentralverlag (Hrsg.) in Abstimmung mit dem Ministerium der Justiz, 3., überarbeitete Auflage, Berlin 1958 (StPO GVG StAG JGG StRegG DDR 1958, S. 1-348).

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