Strafprozeßordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Staatsanwaltsgesetz und Jugendgerichtsgesetz 1955, Seite 200

Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Staatsanwaltsgesetz (StAG) und Jugendgerichtsgesetz (JGG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1955, Seite 200 (StPO GVG StAG JGG DDR 1955, S. 200); 200 IX. Anordnung über die Errichtung von Sübnestellen Gemeinde eine Sühnestelle errichtet. Für kleinere Gemeinden können gemeinsame Sühnestellen und für größere Gemeinden sowie für Städte oder Stadtbezirke größerer Städte mehrere Sühnestellen errichtet werden. Jede Sühnestelle wird mit einem Schiedsmann besetzt. (2) Die Errichtung von gemeinsamen Sühnestellen oder die Errichtung von mehreren Sühnestellen im Sinne des Abs. 1 bestimmt die zuständige Justizverwaltungsstelle im Einvernehmen mit dem Rat des Stadt- oder Landkreises. § 3 Die Wahl des Schiedsmannes (1) Das Amt des Schiedsmannes ist ein Ehrenamt. (2) Der Schiedsmann wird von der Volksvertretung der betreffenden Gemeinde oder des betreffenden Stadtbezirkes für die Dauer von drei Jahren gewählt. (3) Die Wahl erfolgt auf Grund von Vorschlägen, die der Rat der Gemeinde bzw. des Stadtbezirks nach Stellungnahme des Direktors des Kreisgerichts der Volksvertretung zuleitet. (4) Ist eine gemeinsame Sühnestelle für mehrere Gemeinden errichtet worden, so erfolgt die Wahl des Schiedsmannes auf gemeinsamen Vorschlag der Räte der beteiligten Gemeinden durch die Volksvertretung der Gemeinde, in der die Sühnestelle ihren Sitz hat. § 4 Voraussetzungen der Wahl (1) Zum Schiedsmann kann jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik gewählt werden, der das Wahlrecht besitzt, das 23. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, dieses Ehrenamt zu übernehmen.;
Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Staatsanwaltsgesetz (StAG) und Jugendgerichtsgesetz (JGG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1955, Seite 200 (StPO GVG StAG JGG DDR 1955, S. 200) Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Staatsanwaltsgesetz (StAG) und Jugendgerichtsgesetz (JGG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1955, Seite 200 (StPO GVG StAG JGG DDR 1955, S. 200)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) vom 2. Oktober 1952, Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Staatsanwaltsgesetz (StAG) und Jugendgerichtsgesetz (JGG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1955, Textausgabe mit Stichwortverzeichnis, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, 2. Auflage, Berlin 1955 (StPO GVG StAG JGG DDR 1955, S. 1-248).

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