Strafprozeßordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Staatsanwaltsgesetz und Jugendgerichtsgesetz 1952, Seite 177

Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Staatsanwaltsgesetz (StAG) und Jugendgerichtsgesetz (JGG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1952, Seite 177 (StPO GVG StAG JGG DDR 1952, S. 177); 1. Teil: Verfehlungen Jugendlicher u.ihre Rechtsfolgen 177 (2) Ist auf eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahre erkannt worden, so ist während des Strafvollzuges jährlich zu überprüfen, ob das Ziel der Bestrafung erreicht ist. Die Überprüfung nimmt eine Kommission vor, die aus dem Leiter des Jugendhauses, dem Oberstaatsanwalt des Bezirkes, einem Jugendrichter und einem verantwortlichen Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe gebildet wird. Der dieser Kommission angehörende Jugendrichter wird vom Ministerium der Justiz, der verantwortliche Mitarbeiter für Jugendgerichtshilfe vom Ministerium für Volksbildung der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hierfür allgemein bestellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Staatsanwalts. Ist das Ziel der Bestrafung erreicht, so wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ausgesetzt. Die Bestimmungen der §§ 18 ff. über die bedingte Verurteilung gelten entsprechend. Vierter Abschnitt Mehrere Verfehlungen § 25 (1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Verfehlungen begangen hat, erkennt das Gericht nur auf eine Strafe oder eine Erziehungsmaßnahme derselben Art. Die gesetzliche Höchstgrenze der Freiheitsentziehung darf nicht überschritten werden. (2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Verfehlungen bereits rechtskräftig eine Strafe oder eine Erziehungsmaßnahme festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig verbüßt, durchgeführt oder sonstwie erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur auf eine Strafe oder Erziehungsmaßnahme erkannt. War die Vollstreckung der Strafe im ersten Urteil aus- 12;
Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Staatsanwaltsgesetz (StAG) und Jugendgerichtsgesetz (JGG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1952, Seite 177 (StPO GVG StAG JGG DDR 1952, S. 177) Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Staatsanwaltsgesetz (StAG) und Jugendgerichtsgesetz (JGG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1952, Seite 177 (StPO GVG StAG JGG DDR 1952, S. 177)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) vom 2. Oktober 1952, Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Staatsanwaltsgesetz (StAG) und Jugendgerichtsgesetz (JGG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1952, Textausgabe mit Stichwortverzeichnis, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, 1. Auflage, Berlin 1952 (StPO GVG StAG JGG DDR 1952, S. 1-218).

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