Strafprozeßordnung, Gerichtsverfassungsgesetz und zahlreiche Nebengesetze der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland 1949, Seite 78

Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und zahlreiche Nebengesetze der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) in Deutschland 1949, Seite 78 (StPO GVG Ges. SBZ Dtl. 1949, S. 78); 78 Zweites Buch Ermittlungsverfahren. § 160 (1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege vom dem Verdacht einer strafbaren Handlung Kenntnis erhält, hat sie behufs ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben sei, den Sachverhalt zu erforschen. (2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht bloß die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen steht. (3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Strafbemessung und für die Anordnung von Maßregeln der Sicherung und Besserung von Bedeutung sind. Anm.: Abs. 3 ist durch Art. 2 Ziff. 17 des Ausf.Ges. zu dem Ges. gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 1000) eingefügt worden. Durch § 8 des Ges. über Reichsverweisungen vom 23. März 1934 (RGBl. I S. 213) sind im Abs. 3 hinter dem Worte „Anordnung“ die Worte „oder Zulassung“ gestrichen worden. Befugnisse der Staatsanwaltschaft. § 161 Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Zwecke kann die Staatsanwaltschaft von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes vornehmen lassen. Die Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Aufträge der Staatsanwaltschaft zu genügen. Richterliche Untersuchungshandlung. § 162 (1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsrichter des Bezirkes, in welchem diese Handlung vorzunehmen ist.;
Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und zahlreiche Nebengesetze der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) in Deutschland 1949, Seite 78 (StPO GVG Ges. SBZ Dtl. 1949, S. 78) Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und zahlreiche Nebengesetze der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) in Deutschland 1949, Seite 78 (StPO GVG Ges. SBZ Dtl. 1949, S. 78)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und zahlreiche Nebengesetze der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) in Deutschland in der am 1. Januar 1949 geltenden Fassung, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949 (StPO GVG Ges. SBZ Dtl. 1949, S. 1-300).

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