Strafprozeßordnung, Gerichtsverfassungsgesetz und zahlreiche Nebengesetze der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland 1949, Seite 102

Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und zahlreiche Nebengesetze der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) in Deutschland 1949, Seite 102 (StPO GVG Ges. SBZ Dtl. 1949, S. 102); 102 Zweites Buch Namhaftmachung der Zeugen und Sachverständigen. § 222 (1) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. (2) Dieselbe Verpflichtung hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten, wenn sie außer den in der Anklageschrift benannten oder auf Antrag des Angeklagten geladenen Zeugen oder Sachverständigen die Ladung noch anderer Personen, sei es auf Anordnung des Vorsitzenden (§ 221) oder aus eigener Entschließung, bewirkt. Anm.: § 222 war durch Art. 9 § 1 der VO zur weiteren Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 13. August 1942 (RGBl. I S. 508) geändert worden. Kommissarische Vernehmung. § 223 (1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen. (2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes oder wegen der Schwierigkeit der Verkehrsverhältnisse nicht zugemutet werden kann. (3) Die Vernehmung hat eidlich zu erfolgen, soweit nicht Ausnahmen vor geschrieben oder zugelassen sind. Anm.: § 223 ist durch Art. II ZifF. 4 des Ges. zur Einschränkung der Eide im Strafverfahren vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 1008) neu gefaßt worden. Durch Art. 4 ZifF. 4 der DurchfVO zur VO zur Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und Donau-Rcichsgaue vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 341) war Abs. 3 gestrichen worden.;
Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und zahlreiche Nebengesetze der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) in Deutschland 1949, Seite 102 (StPO GVG Ges. SBZ Dtl. 1949, S. 102) Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und zahlreiche Nebengesetze der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) in Deutschland 1949, Seite 102 (StPO GVG Ges. SBZ Dtl. 1949, S. 102)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und zahlreiche Nebengesetze der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) in Deutschland in der am 1. Januar 1949 geltenden Fassung, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949 (StPO GVG Ges. SBZ Dtl. 1949, S. 1-300).

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