Strafprozeßordnung, Gerichtsverfassungsgesetz und zahlreiche Nebengesetze der Deutschen Demokratischen Republik 1950, Seite 128

Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und zahlreiche Nebengesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950, Seite 128 (StPO GVG Ges. DDR 1950, S. 128); 128 Zweites Buch (4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint. (5) Auf die im § 245 Abs. 1 bezeichneten Verhandlungen findet die Vorschrift des dritten Absatzes nicht Anwendung. Anm.: Durch Art. 8 Ziff. Id des Ges. zur Änderung von Vorschriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungsges. vom 28. Juni 1935 (RGB1.1 S. 844) sind in Abs. 5 die Worte ,,Abs. 2“ durch ,,Abs. 1“ ersetzt worden. Nach Art. 2 Abs. 3 der VO über die Beseitigung des Eröffnungsbeschlusses im Strafverfahren vom 13. August 1932 (RGBl. I S. 512) war in den §§ 265 Abs. 1 und 3 und 267 Abs. 4 an die Stelle des Eröffnungsbeschlusses die Anklageschrift getreten. Im übrigen vgl. Anm. zu § 260. Erweiterung der Anklage. § 266 (1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte anwesend ist. (2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. Sie wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. Der Vorsitzer gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen. (3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzer für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen. Anm.: § 266 ist durch Art. 9 § 7 der VO vui weiteren Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 13. August 1942 (RGBl. I S. 508) neu gefaßt worden.;
Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und zahlreiche Nebengesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950, Seite 128 (StPO GVG Ges. DDR 1950, S. 128) Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und zahlreiche Nebengesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950, Seite 128 (StPO GVG Ges. DDR 1950, S. 128)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und zahlreiche Nebengesetze der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 2. Oktober 1950, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 2. Auflage, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950 (StPO GVG Ges. DDR 1950, S. 1-356).

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