Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 99

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 99 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 99); Fünftes Kapitel Rechtsmittel 5. Kap. - Rechtsmittel X. Vorbemerkung: Zu diesem Kap. vgl. insbes. den PrBOG vom 19. 12.1984 zur Verantwortung des OG und der BG/MOG für die Rechtsprechung zweiter Instanz in Strafsachen (OG-lnf. Nr. 6/1984 S. 3ff.). Die Einleitung (Auszug) sowie die Ziff. I. und 2. lauten: Die Rcchtsmittelgerichte haben in Wahrnehmung ihres Verfassungsauftrages die Pflicht, noch entscheidender dazu beizutragen, Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit zu jeder Zeit und gegenüber jedermann zu garantieren sowie die Rechte der Bürger zuverlässig zu schützen. Aus diesen Gründen beschließt das Präsidium des Obersten Gerichts: 1. Das Niveau der Tätigkeit der Rechtsmittelgerichte ist zu erhöhen. Die Überprüfbarkeit gerichtlicher Entscheidungen auf Grund von Protesten. Berufungen und Beschwerden durch ein Gericht zweiter Instanz ist ein Verfassungsgrundsatz sozialistischer Rechtsanwendung und eine Garantie sozialistischer Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit. Das Rechtsmitteiverfahren dient als ein Instrument staatlicher Leitungstätigkeit dazu, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern und zugleich das Vertrauen der Bürger zum sozialistischen Staat und zu seinen Justizorganen zu stärken. Das Rechtsmittelverfahren muß garantieren, oaß alle materiellen und prozessualen Normen richtig angewandt, fehlerhafte Entscheidungen korrigiert werden, daß jeder Schuldige zur Verantwortung gezogen, aber kein Unschuldiger bestraft wird. 2. Die Eigenverantwortung der Gerichte für ihre Entscheidungsfindung ist voll wahrzunehmen. Das Kernstück dieser Eigenverantwortung besteht in der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit bei der Durchführung der Verfahren und im ständigen Ringen um politische und fachliche Qualität in jeder Entscheidung. Das setzt eine straffe Leitung durch die übergeordneten Gerichte auf der Basis des demokratischen Zentralismus voraus. £)ie Auseinandersetzung mit fehlerhaften erstinstanzlichen Entscheidungen ist prinzipielle Pflicht der Rechtsmittelgerichte. Sie ist konsequent zu führen, damit alle Entscheidungen auf der Grundlage sozialistischer Gesetzlichkeit ergehen. Ausgehend von den Gesetzen sowie den darauf beruhenden Richtlinien und Beschlüssen des Obersten Gerichts haben deshalb die Rechtsmittelgerichte alle Fehler aufzudecken und zu beseitigen. Sofern dies nicht bereits durch die Rechtsmittelentscheidungen geschieht,, sine) den erstinstanzlichen Gerichten kritische Hinweise durch Hinweisschreiben oder andere Maßnahmen zu geben.“ Der PrBOG ist weiterhin auszugsw. abgedr. als Anm. nach den §§ 288 Abs. 6, 293 Abs. 1 und 3. 296, 297 Abs. 1. 298 Abs. 2, 299 Abs. 2 sowie 303 Abs. 3 und 4 StPO. Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Rechtsmittel und Rechtsmittelberechtigte § 283 (1) Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen sind der Protest des Staatsanwalts, die Berufung des Angeklagten und die Beschwerde. Anmerkung: Vgl. Anm. zu §287 StPO. (2) Ein Irrtum in der Bezeichnung des Rechtsmittels hat keine nachteiligen Folgen. § 284 (1) Für den Beschuldigten oder den Angeklagten kann auch der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen. Der Verteidiger eines jugendlichen Beschuldigten oder Angeklagten hat das Recht, selbständig Rechtsmittel einzulegen. (2) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten oder Angeklagten sowie die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines jugendlichen Beschuldigten oder Angeklagten können selbständig binnen der für den Beschuldigten oder Angeklagten geltenden Frist Rechtsmittel einlegen. § 285 Verbot der Straferhöhung Ist ein Urteil nur zugunsten des Angeklagten ange-fochten worden, darf nicht auf eine schwerere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erkannt werden. Auch wenn das Rechtsmitel zuungun-. sten des Beschuldigten oder Angeklagten eingelegt wurde, kann das Gericht zu dessen Gunsten entscheiden. Anmerkungen: 1. Vgl. auch den Gemeinsamen Standpunkt des OG, GStA der DDR und MdJ vom 8. 10.1980 zum Verbot der Straferhöhung gern. § 285 StPO (OG-Inf. Nr. 6/1980 S. 19ff.), den Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht des OG vom 24. 6.1985 zur Wirkung eines beschränkt eingelegten Protestes zuungunsten des Angeklagten (OG-Inf. Nr. 4/1985 S. 43 f.) und den Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht des OG vom 30.3. 1987 zur Änderung des Schuldspruches bei einem zugunsten des 99;
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Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 1-296).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zu analysieren. Entsprechend der Feststellung des Genossen Minister, daß jeder Mitarbeiter begreifen muß, daß die Wahrung der Normen der Strafprozeßordnung die Basis für die Erhöhung der Rechtssicherheit ist, wollen wir uns im folgenden der Aufgabe unterziehen, die strafverfahrensrechtlichen Regelungen des Prufungsstadiums in ihrer Bedeutung für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie und zur Erhöhung der Rechtssicherheit in der ausgehend von den äußeren Klassenkampfbedingunger sowie den konkreten Erscheinungsformen des Vorgehens des Gegners und feindlich-negativer Kräfte charakterisierte Lage erfordert, in bestimmten Situationen eine Vielzahl von Verdachtshinweisprüfungen und Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz mit einer größeren Anzahl von Personen gleichzeitig durchzuführen. Das bedarf im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß diese Elemente der Konspiration sich wechselseitig ergänzen und eine Einheit bilden. Ihr praktisches Umsetzen muß stets in Abhängigkeit von der operativen Aufgabenstellung, den konkreten Regimebedingungen und der Persönlichkeit der Verhafteten umfaßt es, ihnen zu ermöglichen, die Besuche mit ihren Familienangehörigen und anderen nahestehenden Personen in ihrer eigenen Bekleidung wahrzunehmen.

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