Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 92

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 92 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 92); 1. Strafprozeßordnung-StPO Anmerkungen: !. Zur Anwesenheitspflicht des inhaftierten Angeklagten bei der Urteilsverkündung vgl. den Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht des OG vom 2b. 3. 1982 (pG-inf. Nr. 5/1982. S. 63). 2. Vgl. auch § 2 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur Übergabe-Konvention (Reg.-Nr. 4.). (5) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter den Voraussetzungen des §211 auch für die Verkündung der Urteilsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anmerkungen: 1. Zur Aufrechterhaltung und zum Erlaß eines Haftbefehls nach Urteilsverkündung und zur Wirkung der Rechtskraft des Urteils auf den Haftbefehl vgl. Ziff. 111.2. (Auszug) des PrBOG vom 20. 10. 1977 zu Fragen der Untersuchungshaft (OG-lnf. Nr.4/1977 S. 56 und Nr. 2/1983 S. 54f.). Sie lautet: ,.2. Nach der Verkündung von Strafurteilen, in denen auf eine Strafe mit Freiheitsentzug erkannt wird. - ist ein auf den Haftgrund des Verbrechens nach § I Abs. 3 Satz 2 StGB oder des schweren fahrlässigen Vergehens gestützter Haftbefehl im Interesse zügiger Einleitung des Strafvollzuges grundsätzlich auch dann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils gemäß § 132 Abs. 2 StPO aufrechtzuerhalten, wenn der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren verurteilt wird. Über eine angeordnete Fortdauer der Untersuchungshaft ist durch Beschluß zu entscheiden. Der Beschluß ist nach dem Urteil zu verkünden. Gegen den Beschluß ist die Beschwerde zulässig. 1st in einem solchen Fall zugleich Berufung gegen die Entscheidung eingelegt. ist über die Haftbeschwerde unverzüglich vorab zu entscheiden. - bleiben andere Haftbefehle bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten, soweit dafür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. - kann das Gericht bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils gegen einen nicht inhaftierten Verurteilten. nach Einholung der Stellungnahme des Staatsanwalts. Haftbefehl erlassen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Einer gesonderten richterlichen Vernehmung bedarf es nicht, wenn der Haftbefehl während der Hauptverhandlung erlassen wird. Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils werden Haftbefehle gegenstandslos. An ihre Stelle tritt als Grundlage des weiteren Freiheitsentzuges das rechtskräftige, auf eine Strafe mit Freiheitsentzug erkennende Urteil. Gleiches gilt, wenn im Ergebnis der Hauptverhandlung die Einweisung des Angeklagten in eine psychiatrische Einrichtung ungeordnet wurde. Eine Aufhebung des Haftbefehls ist nicht erforderlich. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils darf, abgesehen von Kassations- oder Wiederaufnahmeverfahren und im Falle einer Widerrufsverhandlung, grundsätzlich kein Haftbefehl erlassen werden Der folgende Text der Ziff. 111,2. dieses PrBOG ist als Anm. i. nach § 357 StPO abgedr. Der PrBOG ist weiterhin auszugsw. abgedr. als Vorbem. zu §122 und als Anm. nach §§ 122, 123, 126. 127. 131 und 187 StPO. 2. Zum Zeitpunkt und zur Form des Rechtsmittelverzichts durch den Verurteilten \gl. Ziff. 3. der Gemeinsamen RV Nr. 1/74 des Ministers der Justiz und des Präsidenten des OG (Du! CI 174 und LI Nr. 46/86 des MdJ). Sie lautet: „3. Der Verzieht auf Rechtsmittel ist in allen Strafverfahren unmittelbar nach Abschluß der Hauptverhandlung möglich. Der Vorsitzende des Gerichts hat den Verurteilten über diese Möglichkeit und die sieh daraus ergebenden Folgen zu belehren. Der Verzicht ist aktenkundig zu machen und vom Verurteilten zu unterzeichnen." § 247 Vorläufige Einstellung Das Gericht spricht die vorläufige Einstellung des Verfahrens aus, wenn 1. Der Angeklagte abwesend ist, nach der Tat geisteskrank geworden oder sonst schwer erkrankt ist; 2. die zu erwartende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit neben einer weiteren Maßnahme, die der Angeklagte wegen einer anderen Straftat zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt; 3. der Angeklagte wegen der Straftat einem anderen Staat ausgeliefert wird. § 248 Endgültige Einstellung (1) Das Gericht spricht die endgültige Einstellung aus, wenn 1. die gesetzlichen Voraussetzungen zur Strafverfolgung fehlen; Anmerkung: Vgl. Anm. nach § 192 Abs. 1 StPO. 2. der jugendliche Angeklagte auf Grund des Entwicklungsstandes seiner Persönlichkeit nicht fähig war, sich bei der Entscheidung zur Tat von den geltenden Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens leiten zu lassen; 3. der Angeklagte zurechnungsunfähig ist; 4. der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik die Anklage zurückgenommen hat. (2) Erfolgt die Einstellung, weil der jugendliche Angeklagte auf Grund des Entwicklungsstandes seiner Persönlichkeit nicht fähig war, sich bei seiner Ent- 92;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 92 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 92) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 92 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 92)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 1-296).

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