Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 88

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 88 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 88); 1. Strafprozeßordnung - StPO verständigen gezogenen Schlußfolgerungen nachzuprüfen. Auf wahrschcinlichkeitstheoretischen oder mathematisch-statistischen Methoden beruhende Gutachtenaussagen müssen, wie Aussagen anderer Gutachten, im Zusammenhang mit allen anderen vorliegenden Beweismitteln gewürdigt werden.“ Die RL ist weiterhin auszugsw. abgedr. als Anm. nach §8 Abs. 1, §§51. 187. 190. 199 201. 222. 224. 225,227 und 357 StPO). 2. Vgl. ferner Ziff. 8.-10. des Pr BOG vom 7. 2. 1973 zur Arbeitsweise bei der Einholung und Prüfung psychiatrischer und psychologischer Gutachten (N.l 1973 H. 6 Beil. 2/7.3 und OG-Inf. Nr. 5/1986 S. 38). Sie lauten: „Zur gerichtlichen Prüfung psychiatrischer und psychologischer Sachverständigengutachten 8. Forensische Gutachten sind durch die Gerichte auf ihre Zuverlässigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. Sie besitzen, wie alle Beweismittel, keine im voraus festgelcgte Beweiskraft. Die Gerichte haben zu prüfen, ob und inwieweit - der Sachverständige seinen gutachterlichen Darlegungen die vom Gericht vorgegebenen Tatsachen zugrunde gelegt hat; - der dem Gutachten zugrunde liegende Sachverhalt im Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt wurde; - der Sachverständige Untersuchungen. Experimente und Prüfungen vornahm, die seine Schlußfolgerungen mitbegründen; - das Gutachten mit anderen Beweistatsachen zum Persönlichkeitsbereich und Tatverhalten des Angeklagten übereinstimmt; - das Gutachten tatbezogen ist. d.h. die wissenschaftlichen Feststellungen an Hand des konkreten Tatgeschehens nachweist und die Beurteilung der Fähigkeit des Angeklagten, sich bei der Entscheidung zur Tat gescllschaftsgcmäß zu v erhalten. in den Mittelpunkt der Aussagen stellt. Pauschale Feststellungen, die sich auf mehrere strafbare Handlungen beziehen, sind nicht zulässig. Das Gericht hat darauf hinzuwirken, daß der Sachverständige sich klar und eindeutig zu den gesetzlichen Kriterien (§5 15. 16, 66 StGB) äußert. Bei Unklarheiten oder Zweifeln ist der Sachverständige durch das Gericht in der Regel zur schriftlichen Ergänzung bzw. Präzisierung seines Gutachtens aufzufordern. Reicht dies nicht aus. ist der Sachverständige zur Hauptverhandlung zu laden. Er kann dort sein Gutachten mündlich ergänzen. 9. Zweitgutachten sind nur anzufordern, wenn alle Möglichkeiten zur Ergänzung bzw. Präzisierung des Erstgutachtens genutzt wurden oder die Kompliziertheit des Problems dies erfordert (/. B. wenn dem Erstgutachter bestimmte Untersuchungsverfahren nicht zur Verfügung standen). Zur gerichtlichen Beweisaufnahme mit Hilfe psychiatrischer und psychologischer Sachverständigengutachten 10. Schriftlich vorliegende Sachverständigengutachten sind in der Beweisaufnahme in dem für die Sache erforderlichen Umfang zu verlesen (§228 Abs. 1 StPO). Der Umfang ist im Protokoll kenntlich zu machen. Die bloße Bezugnahme des Gerichts auf das bei den Akten befindliche Gutachten widerspricht dem Gesetz. Die Anwesenheit des Sachverständigen ist erforderlich. wenn die Klärung von Fragen zum Gutachten notwendig ist oder der Sachverständige es für erforderlich hält. Wurde ein Zweitgutachten erstattet, ist es notwendig, beide Sachverständige zu vernehmen, wenn die Gutachten nicht übereinstimmen. Dem Sachverständigen ist zu gestatten, sachdienliche Fragen, die die Begutachtung des Angeklagten betreffen, an den Angeklagten, an Zeugen oder Kollektivvertreter zu richten. Bei jugendlichen Angeklagten kann cs aus erzieherischen Gründen zweckmäßig sein, den Sachverständigen in Abwesenheit des Angeklagten zu vernehmen bzw'. das schriftliche Gutachten ohne Beisein des Angeklagten zu verlesen (§ 232 Abs. I StPO).“ Zur Anforderung psychiatrischer und psychologischer Sachverständigengutachten sowie zu den Erfordernissen ihrer inhaltlichen Gestaltung vgl. die als Anm. zu den §§.39. 40, 42, 43 und 199 abgedr, Ziff. 1.-7. und 11. dieses PrBOG. 3. Zum PrBOG über die Voraussetzungen für die Beiziehung von forensischen Gutachten zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§§ 15. 16 StGB) und der Schuldfähigkeit (§66 StGB) von Tätern vgl. Vor-bem. zu § 38 und Anm. nach § 74 StPÖ. § 229 Fragerecht der Beteiligten (1) Nach dem Vorsitzenden haben die beisitzenden Richter das Recht, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen, die Vertreter von Kollektiven und an die Sachverständigen zu richten. (2) Sodann hat der Vorsitzende dem Staatsanwalt, dem Verteidiger, dem gesellschaftlichen Ankläger, dem gesellschaftlichen Verteidiger und dem Anger klagten zu gestatten, Fragen zu stellen. (3) Der Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen zurückweisen. Anmerkung: Vgl. auch Ziff. IV.l.b (I. Strich) der ßeweisrielulinie des Plenums des OG (abgedr. als Anm. 1. nach § 222 StPO). (4) Gegen die Zurückweisung einer Frage durch den Vorsitzenden können die Beteiligten die Entscheidung des Gerichts anrufen. 88;
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Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 1-296).

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