Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 84

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 84 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 84); X. Strafprozeßordnung -StPO zentriert durchzuführen. Unter Berücksichtigung der sich aus den §§ 222, 242 ff. StPO ergebenden Anforderungen ist die Beweisführung auf die eindeutige Aufklärung und Feststellung aller zur Entscheidung über die Tatbestandsmäßigkeit und Schwere der Handlung sowie der weiteren für eine gerechte Straf-zumessung notwendigen be- und entlastenden Tatsachen zu konzentrieren. Aus den Feststellungen hierüber lassen sich in der Regel zugleich Aussagen über Ursachen und Bedingungen der Tat treffen. Die zur Einschätzung der Persönlichkeit erforderlichen Umstände sind nur insoweit in der Beweisaufnahme zu erörtern, als sie - straftatbegünstigender Natur sind oder - Einfluß auf die Tatschwere haben und - sonst für die Strafzumessung von Bedeutung sind. Hat das Gericht unter den in Ziff. 14. genannten Voraussetzungen auf die Ladung von Zeugen verzichtet und ergeben sich Gründe, aus denen die Verwertung der früheren Aussagen eines Zeugen notwendig wird, kann ausnahmsweise gemäß § 225 Abs. 1 Ziff. 3 StPO deren Verlesung beschlossen werden." (Die Ziff. 14. ist als Anm. nach §202 abgedr.) „Inhalt und Form des Protokolls haben knapp und präzise den Anforderungen des §253 StPO zu entsprechen/' 3. Vgl. auch den PrBOG vom 15. 3. 1978 zu einigen Fragen der gerichtlichen Tätigkeit in Verkehrsstraf-sachcn (NJ 1978 H. 5 S. 229 ff. [insbes. Ziff. 1.5. und I1.3.-5.j) sowie den PrBOG vom 13.9. 1978 zur Rechtsprechung auf dem Gebiete des Gesendheits-, Arbeits- und Brandschutzes (NJ 1978 H. IDS. 44811'. [insbes. Ziff. 12., 17. und 18.]). Zur Beweisaufnahme in Strafverfahren wegen Verkürzung von Steuern und Abgaben vgl. Ziff. III. des PrBOG vom 16.3. 1983 zur Anwendung des § 176 StGB (OG-Inf. Nr. 3/1983 S. 7 f. und Nr. 1/1988 S. 39 f.). 4. Zur Zeitwertbestimmung von Sachen, die durch Diebstahl, Betrug oder vorsätzliche Sachbeschädigung erlangt, beschädigt oder zerstört worden sind, vgl. den Gemeinsamen Standpunkt des OG. GStA der DDR, MdJ und MdI vom 1.8. 1987 (OG-Inf. Nr. 5/1987 S. 3 ff.). § 223 Beweisanträge (1) Das Gericht hat allen Beweisanträgen stattzugeben, wenn die beantragte Beweiserhebung für die Feststellung der Wahrheit erheblich sein kann. (2) Wird eine für die Feststellung der Wahrheit erhebliche Tatsache so spät vorgebracht, daß es dem Staatsanwalt, dem Angeklagten oder dessen Verteidiger an der zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme erforderlichen Zeit mangelt, kann das Gericht eine Unterbrechung der Hauptverhandlung anordnen. Das kann bis zum Schluß der Beweisaufnahme geschehen. (3) Die Ablehnung eines Beweisantrages und eines Antrages auf Unterbrechung der Hauptverhandlung bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Anmerkung: Vgl. auch Ziff. IV.l.b (6. Strich) der Beweisrichtlinie des Plenums des OG (abgedr. als Anm. I. nach §222 StPO). § 224 Vernehmung des Angeklagten (1) Der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, Tatsachen über die Straftat mitzuteilen, den bestehenden Verdacht zu beseitigen, entlastende Umstände vorzubringen und Beweisanträge zu stellen. (2) Aussagen des Angeklagten, die in einem Protokoll über eine frühere Vernehmung enthalten sind, können, soweit erforderlich, durch Verlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden. Anmerkungen: 1. Vgl. Ziff. IV.2. der Bcweisrichtli-nie des Plenums des OG. Sie lautet: 2. Prüfung von Geständnis und Widerruf Das Geständnis des Angeklagten befreit das Gericht nicht von der Pflicht zur allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit (§23 Abs. 2 StPO). Jettes Geständnis ist deshalb auf seinen Wahrheitsgehalt zu prüfen. Das erfordert die zusammenhängende Würdigung der vorliegenden und in ihrer Gesamtheit einander ergänzenden und bestätigenden oder auch in Zweifel setzenden Informationen aus allen sachbezogenen Beweismitteln. Es ist insbesondere zu klären, ob der Inhalt eines Geständnisses durch Zeugenaussagen, materielle Beweismittel oder Sachverständigengutachten bestätigt oder widerlegt wird oder ob sich aus diesen Beweismitteln Zweifel am Wahrheitsgehalt des Geständnisses ergeben. Aussagen des Angeklagten, insbesondere Schilderungen spezieller Umstände und Vorgänge des zu klärenden Geschehensablaufs, können auch durch Besichtigung von Orten und Gegenständen. Untcr-suchungsexperimente, Rekonstruktionen und Aussagedemonstrationen überprüft werden. Wurde über derartige Vorgänge ergänzend zum Protokoll eine Videoaufzeichnung gefertigt, kann diese ebenso wie andere technische Aufzeichnungen zusammen mit dem Protokoll in der Beweisaufnahme wiedergegeben werden. Zur Klärung des exakten Wortlautes und des Zustandekommens von Aussagen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren können in der Hauptverhandlung zusätzlich zum Protokoll Schallaufzeichnungen 84;
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Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 1-296).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Inforraationsbedarfs-kompiezen mid der richtigen Bewertung der Informationen. Grundanforderungen an den Einsatz aller? - zur Erarbeitung und Verdichtung von Ersthinweisen, Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräfte, Mittel und Methoden sowie der diese betreffenden Regelungen zur Feststellung des Aufenthaltes der Reisewege sowie zur Überwachung von Personen, zur Auffindung von Gegenständen Räumen im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, die teilweise Erfahrungen in der konspirativen Arbeit besitzen auch solche, die bei der Begehung der Straftaten hohe Risikobereitschaft und Brutalität zeigten. Daraus erwachsen besondere Gefahren für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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