Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 73

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 73 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 73); (z. B. Versicherung oder Betrieb) zu berücksichtigen ist; - zivilrechtliche Zinsforderungen bisher unterblieben sind; - die exakte Nachweisprüfung über die Höhe des Schadens mit Hilfe von Belegen über den Neuoder Zeitwert von Sachen oder über Reparaturkosten zu führen ist; - weitere materielle Verluste, erhöhte Aufwendungen oder notwendige Auslagen entstanden sind; - die detaillierte Darstellung von Umständen -z. B. im Falle der Beeinträchtigung der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sowie der erheblichen oder längeren Beeinträchtigung des Wohlbefindens - oder eine Schadensschätzung erforderlich ist; r- Anträge gestellt werden, die mit der zur Aburteilung stehenden Straftat in keinem unmittelbaren, ursächlichen Zusammenhang stehen. 2.3. Hat der geschädigte Bürger oder Betrieb im Strafverfahren einen Schadenersatzantrag gestellt, sind alle im Rahmen des Strafverfahrens gegebenen Möglichkeiten zu nutzen, um unter Beachtung der Grundsätze konzentrierter Verfahrensdurchführung zu einer abschließenden, den Antrag allseitig erledigenden Entscheidung zu gelangen. Bei zivil- und arbeitsrechtlichen Ansprüchen ist die Zuverlässigkeit der Schätzung des Schadens unter den im §336 Abs. 2 ZGB und §52 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen zu beachten. Nur in Fällen, in denen eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist, weil - die Schadenshöhe zur Zeit der Durchführung des Strafverfahrens noch nicht feststellbar ist oder - zur Feststellung der Schadenshöhe Beweiserhebungen erforderlich wären, die den Charakter der strafrechtlichen Beweisaufnahme verändern oder zur unangemessenen Verzögerung des Verfahrens führen würden, darf die Entscheidung auf den Anspruchsgrund beschränkt bleiben. In diesem Falle ist - ohne besonderen Antrag - die Verweisung der Sache zur Entscheidung über die Schadenshöhe an die zuständige Zivil- bzw. Arbeits-rechtskammer auszusprechen. 2.4. Eine Verweisung kommt nicht in Betracht, wenn lediglich die Feststellung der Schadenersatzverpflichtung des Täters beantragt worden ist. In diesem Falle ist im Strafurteil, sofern dem Antrag gefolgt wird, abschließend die Feststellung der Schadenersatzverpflichtung des Täters auszusprechen. Ein darauf beschränkter Antrag ist gerechtfertigt, wenn - noch kein Schaden eijgetreten ist, sein späterer 4. Kap. - Gerichtliches Verfahren 1. Eintritt aber möglich ist (z. B. Spätschaden nach einer Körperverletzung); ein Feststellungsinteresse aus anderen Gründen zu bejahen ist, z. B. deshalb, weil nach der gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht, deren Umfang noch weiterer Erörterungen bedarf, eine außergerichtliche Einigung und freiwillige Zahlung zu erwarten ist (so u. U. bei Regelung des Schadens durch die Versicherung). 2.5. Ergibt die Verhandlung, daß Schadenersatzanträge konkretisiert oder geändert werden müssen, hat das Gericht die geschädigten Bürger und Betriebe darauf zu orientieren. Ist ein Antrag gemäß § 198 Abs. I StPO rechtzeitig gestellt oder ein nach Eröffnung des Hauptverfahrens gestellter Antrag unter den Voraussetzungen des §198 Abs. 1 Satz 2 StPO in das Verfahren einbezogen worden, bedarf eine dem Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechende Antragsänderung nicht der Zustimmung des Angeklagten. Erweist sich im Ergebnis der Verhandlung ein Schadenersatzantrag als unzulässig, unbegründet oder zum Teil unbegründet, hat das Gericht auf Rücknahme bzw. Änderung des Antrages hinzuwirken. 2.6. Die zur Begründung der Entscheidung erforderlichen Tatsachen ergeben sich in der Regel aus den Sachverhaltsfeststellungen des Urteils. In jedem Falle ist jedoch zu begründen, worin die Verletzung der zutreffenden Schadenersatznorm besteht. Die detaillierten Schadenssummen sind aufzuführen. Bei Abweisung oder Teilabweisung des Schadenersatzantrages sind die Tatsachen und Rechtsgründe hierfür anzugeben. Macht der Straftäter Mitverantwortlichkeit des Geschädigten erfolglos geltend, ist auch dies zu begründen. 2.7. Die Entscheidung über den Schadenersatzantrag ist dem Geschädigten gemäß § 184 Abs. 3 StPO in Verbindung mit §§ 38ff. ZPO als Auszug aus dem Strafurteil zuzustellen. Ihm ist dabei auch eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. 2.8. Die Gerichte haben die Wiedergutmachungsverpflichtungen, die sie im Zusammenhang mit Bewährungsverurteilungen aussprechen, auf sorgfältige Feststellungen zu den Einkommens- und Lebensverhältnissen der Täter zu stützen und so konkret zu bestimmen. daß sie dazu beitragen, für die Angeklagten echte Bewährungssituationen zu schaffen. Die Erwartung von nachhaltigen Anstregungcn zur Wiedergutmachung eines verursachten hohen Schadens 73;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 73 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 73) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 73 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 73)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 1-296).

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