Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 72

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 72 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 72); 1. Strafprozeßordnung-StPO schaftiichen Wirksamkeit unseres Rechts ein. Über die materielle Wiedergutmachung hinaus dient die strikte Verwirklichung von Schadenersatzansprüchen im gerichtlichen Verfahren der erzieherischen Einflußnahme und Vorbeugung von Rechtsverletzungen. der Entwicklung sozialistischer Verhaltensweisen und Beziehungen der Bürger, der Verstärkung der Achtung vor dem Gesetz und der weiteren Festigung des Vertrauens der Bürger zum sozialistischen Staat. Besondere Aufmerksamkeit erfordert dabei die exakte Durchsetzung der Ersatzleistungen für durch Straftaten verursachte Schäden nach den Bestimmungen des Arbeits-, Agrar- und Zivilrechts. 1. Grundsätzliche Aufgaben der Gerichte bei der Entscheidung über Schadenersatzansprüche 1.1. Bei der Entscheidung über Schadenersatzansprüche von Bürgern und Betrieben haben die Gerichte in zügig und wirksam durchzuführenden Verfahren den Sachverhalt einschließlich der Schadensursachen exakt aufzuklären, die zutreffenden Rechtsnormen mit einer überzeugenden Begründung anzuwenden und auch ihre Verantwortung bei der konsequenten Realisierung der Schadenersatzansprüche voll wahrzunehmen. Im Strafverfahren ist die Schadenswiedergutmachung wichtiges Element der Verstärkung der erzieherischen Wirksamkeit des gesamten Verfahrens. Wesentliche Bedeutung für die Förderung der Aktivität der Bürger bei der verantwortungsbewußten Verwirklichung unseres Rechts besitzt auch die Popularisierung und strikte Anwendung der ar-beits- und zivilrechtlichen Bestimmungen über Entschädigung bzw. Aufwendungserstattung, wenn Bürger aus gesellschaftlicher Verantwortung Schäden verhüten oder mindern oder Gefahren abweh-ren (5271 AGB, §326ZGB). 1.2. Die konsequente Schadenswiedergutmachung ist ein gesellschaftliches Grundanliegen. Mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen in Strafverfahren sowie in Zivil- und Arbeitsrechtsverfahren haben die Gerichte zur Vorbeugung von Schäden für das Leben, die Gesundheit, das sozialistische Eigentum und das persönliche Eigentum beizutragen und eine Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber jeglichem gesellschaftswidrigem Verhalten zu entwickeln und zu verstärken. Die Gerichte haben mit der zügigen und strikten Verwirklichung von Schadenersatzansprüchen, der Mitwirkung von Kollektiven der Werktätigen, Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit und gezielten Auswertung der Verfahren einen wirksameren Beitrag zur Entwicklung der gesellschaftlichen Initiativen zur Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit, von Ordnung, Disziplin und Sicherheit zu leisten. 1.3. Im Rahmen ihrer Verantwortung haben die Gerichte bei der Verletzung des sozialistischen Eigentums verstärkt darauf Einfluß zu nehmen, daß durch die zuständigen Leiter die Beseitigung der Schadensursachen und begünstigenden Bedingungen erfolgt. Hierfür sind die gesetzlichen Möglichkeiten, vor allem auch die Gerichtskritik, voll zu nutzen. 1.4. Ständige Aufmerksamkeit erfordert auch die Anwendung der gesetzlichen Maßnahmen zur Sicherung der Realisierung von Schadenersatzansprüchen (Arrestbefehl bzw. einstweilige Anordnung), die exakte Feststellung der Vermögenssituation des Ersatzpflichtigen und die korrekte Beachtung der gesetzlichen Maßstäbe bei der Festlegung von Wieder-gutmachungs- bzw. Leistungsfristen. Auf die zuständigen Leiter ist in den erforderlichen Fällen Einfluß zu nehmen, zuerkannte Schadenersatzforderungen wegen Verletzung des sozialistischen Eigentums zügig und strikt zu realisieren. 2. Zur Behandlung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren 2.1. Im Eröffnungs- und Hauptverfahren haben die Gerichte in den Fällen, in denen auf der Grundlage der bis dahin gestellten Anträge und vorgelegten Unterlagen noch keine vollständige Klärung des Umfangs der Schadenersatzansprüche möglich ist, die dazu notwendigen Hinweise und Erläuterungen zu geben, insbesondere darauf hinzuwirken, daß spezifizierte Anträge gestellt, Anträge unter Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses berichtigt und noch erforderliche Belege und sonstige Beweise vorgelegt bzw. bezeichnet werden. Sie haben die Möglichkeit zu nutzen, auch über Schadenersatzanträge zu entscheiden, die erst nach der Eröffnung des Hauptverfahrens gestellt wurden (§198 Abs. 1 Satz2 und 3 StPO). 2.2. Eine umsichtige Beratung der durch Straftaten materiell geschädigten Bürger ist besonders dann unerläßlich, wenn - über Fragen der Ersatzpflicht mehrerer Schadensverursacher zu entscheiden ist oder die Möglichkeit besteht, daß über einen Teil der Ansprüche entschieden werden kann; - die Rückgabe von Sachen oder bereits geleisteter Schadenersatz durch die Schädiger oder Dritte 72;
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Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 1-296).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung entgegen. Er informiert den zuständigen Leiter der Untersuchungsabteilung über die Weisungen. Durchgeführte Überprüfungen der Untersuchungshaftanstalten und erteilte Weisungen des aufsichtsführenden Bezirksstaatsanwaltes sind protokollarisch zu erfassen und der Abteilung Staatssicherheit , eine Überführung des erkrankten Verhafteten in eine medizinische Einrichtung oder in ein Haftkrankenhaus zu organisieren. Der Transport und die Bewachung werden von der Abteilung in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges ist nicht zulässig. Verantwortung für den Vollzug. Für die Durchführung der Untersuchungshaft sind das Ministerium des Innern und Staatssicherheit zuständig.

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