Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 61

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 61 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 61); des Hauptverfahrens (§ 192 StPO), endgültiger Einstellung des Verfahrens (§§ 189 Abs. 2, 248 und 249 StPO), Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§243 StPO) und Freispruch (§ 24 StPO). Wurde der Angeklagte zu einer Strafe mit Freiheitsentzug verurteilt, hat das Gericht die Aufhebung der Sicherheitsleistung erst nach Aufnahme des Verurteilten in einer Strafvollzugsanstalt zu beschließen. Die Sicherheitsleistung ist ferner aufzuheben, wenn nach Hinterlegung der Vermögenswerte Haftbefehl erlassen und vollstreckt wurde, ohne daß der Beschuldigte oder Angeklagte sich dem Strafverfahren entzogen hat. ln der Entscheidung ist festzulegen, an wen die Herausgabe zu erfolgen hat. Die hinterlegten Vermögenswerte dürfen nicht herausgegeben werden, soweit sie durch Arrestbefehl gesichert oder durch eine entsprechende Erklärung des Beschuldigten oder Angeklagten zur Erfüllung gerichtlich auferlegter Verbindlichkeiten abgetreten wurden. Übersteigt der Wert des hinterlegten Vermögens die zu begleichende Gesamtforderung, darf nur der Mehrbetrag herausgegeben werden. 8. Leistet der Beschuldigte oder Angeklagte einer ordnungsgemäßen Ladung des Untersuchungsorgans, des Staatsanwalts oder des Gerichts unbegründet nicht Folge oder entzieht sich der Verurteilte dem Vollzug einer gegen ihn ausgesprochenen Strafe mit Freiheitsentzug, hat das zuständige Gericht (§134 StPO) zu beschließen, daß die hinterlegten Vermögenswerte in das Eigentum des Staates übergehen (§136 Abs. 3 StPO). 9. Erscheint die Befolgung der für die Zustellung der Ladung außerhalb der DDR bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, ist der Beschuldigte oder Angeklagte durch das die Sicherheitsleistung anordnende Organ darauf hinzuweisen, daß er einen in der DDR zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen und zugleich als seinen Zustellungsbevollmächtigten benennen kann. Benennt der Beschuldigte oder Angeklagte einen gewählten oder einen ihm bestellten Verteidiger als seinen Zustellungsbevollmächtigten, sind die für ihn bestimmten Zustellungen an den Verteidiger vorzunehmen. Ist die öffentliche Ladung des Beschuldigten oder Angeklagten gern. § 185 StPO erforderlich, ist ihm, sofern sein Aufenthaltsort bekannt ist, analog § 265 StPO darüber hinaus die Ladung unter Angabe der ihm zur Last gelegten Straftat formlos mitzuteilen. Es können auch weitere geeignete Maßnahmen getroffen werden, um ihm die Ladung zur Kenntnis zu bringen. 10. Sind die hinterlegten Vermögenswerte durch rechtskräftigen Beschluß des Gerichts (§ 136 Abs. 3 StPO) in das Eigentum des Staates übergegangen, sind auf ein Verwahrkonto hinterlegtes Bargeld, Gegenwerte oder Erlöse anderer hinterlegter Vermögenswerte auf das Einnahmekonto des Rechtspflege- 3. Kap. - Ermittlungsverfahren 1. organs zu überweisen, das die Sicherheitsleistung angeordnet hat (§ 136 Abs. 2 StPO). Andere hinterlegte Vermögenswerte als Bargeld sind durch dieses Rechtspflegeorgan vorher wie folgt verwerten zu lassen: - Schmucksachen und Edelmetalle durch Übersendung an die Tresorverwaltung beim Ministerium der Finanzen; - Valuta und sonstige Wertpapiere durch Einlieferung bei der Industrie- und Handelsbank; - Kraftfahrzeuge durch Abgabe an das Staatliche Kontor für Maschinen- und Materialreserven; - sonstige Vermögensgegenstände durch Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher.“ (Nunmehr sind sonstige Vermögensgegenstände zu verkaufen. Die Bestimmungen über den gerichtlichen Verkauf von Pfandsachen [§§ 122, 123 ZPO] sind entsprechend anzuwenden.) § 137 Zuständigkeit und Beschwerde (1) Entscheidungen über die besondere Aufsicht Erziehungsberechtigter und die Sicherheitsleistung werden im Ermittlungsverfahren durch den Staatsanwalt und nach Einreichung der Anklageschrift durch das Gericht getroffen. (2) Der Beschuldigte oder der Angeklagte kann gegen die gemäß §§ 135 und 136 angeordneten Maßnahmen bei Gericht Beschwerde einlegen. Er ist darüber zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen. Wurden die Maßnahmen durch den Staatsanwalt angeordnet, ist die Beschwerde beim übergeordneten Staatsanwalt einzulegen. § 138 Fahndung (1) Liegt ein Haftbefehl oder liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls vor und ist der Beschuldigte oder der Angeklagte flüchtig, kann er durch den Staatsanwalt zur Fahndung ausgeschrieben werden. Das gleiche Recht hat das Untersuchungsorgan, soweit Gefahr im Verzüge vorliegt. (2) Der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan sind berechtigt, Beschuldigte oder Angeklagte, bei denen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht gegeben sind, sowie Zeugen und Verdächtige zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben. § 139 Steckbrief (1) Auf Grund eines Haftbefehls kann der Staatsanwalt einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte oder der Angeklagte flüchtig ist oder sich verborgen hält. (2) Ohne Haftbefehl ist eine steckbriefliche Verfol- 61;
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Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 1-296).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader weiter zu qualifizieren und sie in ihrer Persönlichkeit sent wie klung noch schneller vqran-zubringen., In Auswertung der durchgeführten Anleitungsund Kontrolleinsätze kann eingeschätzt werden, daß die vom Wachregiment übernommenen Kader relativ gut militärisch ausgebildet und zur militärischen Objektsicherung einsetzbar sind. Da jedoch die vorhandenen Kenntnisse nicht für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaft-lichkeit und Gesetzlichkeit-Cat daher zur Voraussetzung, daß die Untersuchungsfü Leiter die Gesetzmäßigkeiten und den Mechanisprus Ser Wahrheits fest Stellung in der Untersuchungsarbei Staatssicherheit kennen und bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben durch den Inoffiziellen Mitarbeiter ist die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration durchzusetzen. Die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration sind Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Abwehr und Aufklärungsarbeit. Um die von der Parteiund Staatsführung gestellten politisch-operativen Ziele zu erreichen, setzen die Organe Staatssicherheit ihre wichtigste Kraft, Inoffizielle Mitarbeiter, im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners aufzuklären sie in von uns gewollte Richtungen zu lenken. Das operative erfordert den komplexen Einsatz spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden und stellt damit hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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