Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 58

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 58 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 58); 1. Straf Prozeßordnung - StPO prüfung zuzulejten. Betrifft die verspätet eingelegte Haftbeschwerde dagegen einen Haftbefehl. - der im Ermittlungsverfahren erlassen wurde, gegen den aber die verspätete Beschwerde erst nach Anhängigkeit des Strafverfahrens bei Gericht eingeht. - oder der nach der Einreichung der Anklageschrift durch das Gericht erlassen wurde. ist die Haftprüfung durch das ernstinstanzliche Gericht vorzunehmen. Gelangt das erstinstanzliche Gericht bei der Haftprüfung zu dem Ergebnis, daß der Haftbefehl aufrechtzuerhalten ist, hat es die verspätete Beschwerde dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.“ 2. Zur Beschwerde gegen den Beschluß über die Aufrechterhaltung der U-Haft gemäß § 132 Abs. 2 StPO vgl. Ziff. IE2. dieses PrBOG (abgedr. als Anm. nach §131 StPO). Der PrBOG ist weiterhin auszugsw. abgedr. als Vorbem. zu §122 und als Anm. nach §§ 122, 123. 126, 131, 187 und 357 StPO. § 128 Benachrichtigung von Angehörigen (1) Der Staatsanwalt hat Angehörige des Verhafteten sowie dessen Arbeitsstelle von der Verhaftung innerhalb von 24 Stunden nach der ersten richterlichen Vernehmung zu benachrichtigen. Wird der Zweck der Untersuchung dadurch gefährdet, ist die Benachrichtigung sofort nach Wegfall der Gefährdungsgründe vorzunehmen. (2) Hat der Verhaftete an der Benachrichtigung anderer Personen ein/wesentliches Interesse, sind auch diese vom Staatsanwalt zu benachrichtigen, soweit cs mit dem Untersuchungszweck zu vereinbaren ist. § 129 Fiirsorgemaßnahnien (1) Der Staatsanwalt und die Untersuchungsorganc haben dafür Sorge zu tragen, daß 1. minderjährige oder pflegebedürftige Personen, die infolge einer Inhaftierung des Beschuldigten oder des Angeklagten ohne Aufsicht bleiben, der Fürsorge der Verwandten oder anderer Personen oder Einrichtungen übergeben werden; 2. Maßnahmen zum Schutze des Vermögens und der Wohnung des Verhafteten ergriffen werden, wenn diese infolge der Inhaftierung erforderlich sind. (2) Mit dem Verhafteten sind die notwendigen Maßnahmen zu besprechen; über das Veranlaßte ist er zu unterrichten. Anmerkung; Zur Fürsorge für Personen und zum Schutz der Wohnung und des Vermögens bei Inhaftierungen vgl. im einzelnen die HFVO (Reg.-Nr. 10.). S 130 Vollzug der Untersuchungshaft (1) Dem Verhafteten dürfen nur die Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft, die Ordnung der Anstalt oder die Sicherheit erfordern. (2) Der Verhaftete soll getrennt von Verurteilten und, sofern er jugendlich ist, auch getrennt von erwachsenen Personen untergebracht werden. (3) Der Verhaftete ist in Einzelhaft unterzubringen, wenn es die Ermittlungen erfordern. (4) Weisungen über den Vollzug der Untersuchungshaft kann im Ermittlungsverfahren der Staatsanwalt, im gerichtlichen Verfahren das Gericht erteilen, ln dringenden Fällen kann der Anstaltsleiter vorläufige Anordnungen treffen; sie bedürfen der Bestätigung des Staatsanwalts oder des Gerichts. Anmerkung: Einzelheiten werden durch die Untersuchungshaft Vollzugsordnung geregelt, § 131 Haftprüfung (1) Der Staatsanwalt und nach Einreichung der Anklageschrift auch das Gericht haben jederzeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch vorliegen. Das Ergebnis ist zum Zwecke der Nachprüfung aktenkundig zu machen. (2) Bei der Entscheidung über die Verlängerung der Bearbeitungsfrist im Ermittlungsverfahren (§ 103) hat der zuständige Staatsanwalt auch über die Notwendigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden. (3) Die Prüfungspflicht obliegt auch den Untersuchungsorganen. Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft weggefallen sind. Anmerkung: Vgl. auch Ziff. 11.2. des PrBOG vom 20. 10. 1977 zu Fragen der Untersuchungshaft (OG-Inf. Nr. 4/1977 S.56 und OG-Inf. Nr. 2/1983 S. 53). Sie lautet: 2. Die Haftprüfung ist eine wichtige Maßnahme zur Gewährleistung streng gesetzlicher und gerechter Anwendung der Vorschriften über die Untersuchungshaft lede vorgenommene Haftprüiüng ist in den Akten zu vermerken. Neue weiterführende Er-mittlungs- bzw. Beweisergebnisse müssen stets unter dein Gesichtspunkt überprüft werden, ob damit eine früher gegebene Haftvoraussetzung weggefallen ist. Besondere Anlässe zur Haftprüfung sind vor allem auch - die Entscheidung über die Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens; - die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt zur Durchführung weiterer Ermittlungen; - eine längere Zeit in Anspruch nehmende Begut- 58;
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Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 1-296).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, auf Familienzusammenführung und Eheschließung mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR. Sie sind in der Regel typisch für Täter, die politisch-operativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begehen. Die hat auch Einfluß auf die Begehungsweise und Auswirkungen der Straftat. Sie ist zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung ira Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Personenzusaramen-schlüessn unter dem Deckmantel der Ergebnisse des zur Durchsetzung konterrevolutionärer Ziele zu leisten.

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