Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 57

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 57 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 57); seine Personalien nicht sofort festgestellt werden können, jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen Haftbefehl vorläufig festzunehmen. (2) Der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan sind auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen und Gefahr im Verzüge ist. Anmerkungen: 1. Zur Zulässigkeit der Ingewahr-samnahme von Personen durch die DVP außerhalb eines Strafverfahrens vgl. § 15 des VP-Gesctzes. Er lautet: „§ 15 Gewahrsam (1) Wird die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch Personen erheblich gefährdet oder gestört, können diese, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet wird, in Gewahrsam genommen werden, sofern nicht auf andere Weise die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann. In Gewahrsam können auch Personen genommen werden, die aus Einrichtungen entwichen sind, in die sie zwangsweise eingewiesen wurden. (2) Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Er darf die. Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten. (3) Den in Gewahrsam genommenen Personen können die dadurch entstandenen Kosten auferlegt werden.“ 2. Vgl. auch Anm. nach §38 der l.DB zur StPO (Reg.-Nr. 1.1.). § 126 Richterliche Vernehmung (1) Wird der Beschuldigte oder der Angeklagte auf Grund eines Haftbefehls ergriffen, ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem zuständigen Gericht vorzuführen. (2) Bei der Vernehmung ist dem Beschuldigten oder dem Angeklagten der Grund der Verhaftung mitzuteilen. Die Vernehmung soll ihm Gelegenheit geben, sich zu der erhobenen Beschuldigung zu äußern, die ihn entlastenden Umstände vorzubringen und Beweiserhebungen zu beantragen. Die Aussagen und Beweisanträge des Beschuldigten oder des Angeklagten sind zu Protokoll zu nehmen. Weiterhin ist zu vermerken, welche Angehörigen des Beschuldigten, des Angeklagten oder welche anderen Personen benachrichtigt werden sollen. (3) Wird der Beschuldigte oder der Angeklagte auf Grund eines Haftbefehls ergriffen und einem anderen Gericht vorgeführt als dem, das den Haftbefehl erlassen hat, hat der vernehmende Richter das Protokoll über die Verkündung des Haftbefehls sofort diesem zuzustellen. Gründe, die gegen die Verhaftung sprechen, sind im Protokoll zu vermerken. Der vernehmende Richter hat dem Gericht, das den 3. Kap. - Ermittlungsverfahren 1. Haftbefehl erlassen hat, die Gründe, die für die Aufhebung des Haftbefehls sprechen, unverzüglich mitzuteilen, damit dieses über die Aufhebung des Haftbefehls entscheiden kann. (4) Der Staatsanwalt hat zu veranlassen, daß der vorläufig Festgenommene, sofern er nicht sofort wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Kreisgericht vorgeführt wird. Er ist unverzüglich, spätestens am Tage nach der Vorführung, zu vernehmen. (5) Wird der Erlaß des Haftbefehls abgelehnt, kann der Staatsanwalt den Beschuldigten oder den Angeklagten erneut vorläufig festnehmen, wenn er binnen 24 Stunden gegen den ablehnenden Beschluß Beschwerde einlegt. In diesem Fall hat das Gericht die Akten sofort dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. Dieses hat innerhalb 24Stunden zu entscheiden. Anmerkung: Vgl. hierzu Ziff. II.1. des PrBOG vom 20. 10.1977 zu Fragen der Untersuchungshaft (OG-Inf. Nr. 4/1977 S.56 und OG-Inf. Nr. 2/1983 S.53). Sic lautet: „1. Das Gericht hat zu gewährleisten, daß vorläufig festgenommene Personen grundsätzlich am Tage ihrer Vorführung vernommen werden. Diesem Grundsatz ist auch an Wochenenden und Feiertagen Rechnung zu tragen. Es ist unzulässig, von der im Gesetz (§ 126 Abs. 4 StPO) vorgesehenen Ausnahmeregelung, nach der der Festgenommene auch noch an dem der Vorführung folgenden Tag vernommen werden kann, Gebrauch zu machen, ohne daß dafür ernsthafte Gründe vorliegen. In den dafür in Betracht kommenden Fällen sind diese Gründe aktenkundig zu machen.“ Der PrBOG ist weiterhin auszugsw. abgedr. als Vorbem. zu §122 und als Anm. nach §§ 122, 123, 127,131, 187, 246 und 357 StPO. § 127 Beschwerde Der Verhaftete hat gegen den erlassenen Haftbefehl das Recht der Beschwerde. Bei der Verkündung des Haftbefehls ist er über dieses Recht zu belehren. Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken. Verspätet eingelegte Beschwerden verpflichten zur Haftprüfung. Anmerkungen: 1. Vgl. auch Ziff. II.3. des PrBOG vom 20.10.1977 zu Fragen der Untersuchungshaft (OG-Inf. Nr.4/1977 S.56 und OG-Inf. Nr. 2/1983 S. 53). Sie lautet: „3. Auch verspätet eingelegte Haftbeschwerden verpflichten zur Haftprüfung (§ 127 StPO). Ist dabei die Strafsache noch nicht bei Gericht anhängig, so ist die Haftbeschwerde unverzüglich nach Feststellung der Verspätung durch das Rechtsmittcl-gcricht dem Staatsanwalt zur Vornahme der Haft- 57;
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Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 1-296).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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