Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 53

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 53 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 53); 3. Kap. - Ermittlungsverfahren 1 hoben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. (4) Zuständig für die Aufhebung der Beschlagnahme ist das Organ, das die Beschlagnahme anordnete, im gerichtlichen Verfahren das Prozeßgericht. Anmerkung: Zur Zuständigkeit für die Aufhebung der Beschlagnahme vgl. auch Ziff. 1. und 2. (Auszug) der Gemeinsamen Arbeitsinformation des GStA der DDR und des Präsidenten des OG vom 14.10. 1971 (Dul C 1-1/78). Sie lauten: „Um eine exakte Abgrenzung der Verantwortung zwischen Gericht. Staatsanwaltschaft und Untersuchungsorgan hinsichtlich der Aufhebung von Beschlagnahmen zu gewährleisten, sind folgende Hinweise zu beachten: 1. Die Aufhebung der Beschlagnahme hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Beschlagnahme weggefallen sind (§ 119 StPO). Das ist der Fall: - sobald beschlagnahmte Gegenstände nicht mehr benötigt werden; - wenn das Verfahren endgültig eingestellt wird (§§ 141. 148, 152. 189 Abs. 2, 248249 StPO); - nach Rechtskraft bei Freispruch; - nach rechtskräftiger Verurteilung, soweit nicht auf Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände erkannt wurde. Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß im Interesse der verfassungsmäßig garantierten Rechte der Bürger Beschlagnähmen, deren Voraussetzungen weggefallen sind, zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgehoben werden. 2. Nach § 119 Abs. 4 StPO ist für die Aufhebung der Beschlagnahme das Organ zuständig, das die Beschlagnahme angeordnet hat, im gerichtlichen Verfahren das Prozeßgericht. 2.1. Im Ermittlungsverfahren obliegt die Aufhebung der Beschlagnahme dem Organ, das die Beschlagnahme angeordnet hat, d. h. entweder dem Staatsanwalt oder dem Untersuchungsorgan. In allen Verfahren, in denen das UntersUehungsor-gan die Sache gemäß § 146 StPO dem Staatsanwalt zur weiteren Veranlassung übergeben hat (Anhängigkeit beim Staatsanwalt), hat der Staatsanwalt, unabhängig davon, ob er selbst oder das Untersuchungsorgan die Beschlagnahme angeordnet hat, über die Aufhebung zu entscheiden. Die Aufhebung der Beschlagnahme hat durch schriftliche Verfügung des Untersuchungsorgans bzw. des Staatsanwalts zu erfolgen. 2.2. Im gerichtlichen Verfahren obliegt die Aufhebung der Beschlagnahme, auch wenn ihre Anordnung durch den Staatsanwalt oder das Untersuchungsorgan erfolgt ist, dem mit der Sache befaßten Qericht (Prozeßgericht). Die Gemeinsame Arbeitsinformation ist weiterhin auszugsw. abgedr. als Anm. nach §§ 155 und 242 Abs. 2 StPO. Zur Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt in Strafverfahren wegen Verkürzung von Steuern und Abgaben vgl. Ziff. III. des PrBOG vom 16.3. 1983 zur Anwendung des § 176 StGB (OG-Inf. Nr. 3/1983 S. 10 und Nr. 1/1988 S. 39 f.). § 120 Arrestbefehl des Staatsanwalts (1) Der Staatsanwalt kann über das Vermögen oder Teile des Vermögens des Beschuldigten einen Arrestbefehl erlassen, wenn zu besorgen ist, daß sonst die Verwirklichung einer Geldstrafe, die Beitreibung der Auslagen des Verfahrens oder die Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches wesentlich erschwert werden würde. Zur Sicherung geringfügiger Beträge ergeht kein Arrestbefehl. (2) Im Arrestbefehl wird der zu sichernde Geldbetrag festgestellt. (3) Die Vollziehung des Arrestbefehls erfolgt durch den Staatsanwalt, der sich hierbei des Sekretärs des Kreisgerichts bedienen kann. (4) Der Arrestbefehl wird durch Verfügung des Staatsanwalts aufgehoben, wenn die Voraussetzungen für die weitere Aufrechterhaltung nicht mehr vorliegen J (5) Im gerichtlichen Verfahren stehen die Befugnisse nach Absätzen 1 bis 4 dem Prozeßgericht zu. Anmerkungen: 1. Vgl. hierzu die 2. DB zur StPO (Reg.-Nr. 1.2.) und die dort abgedr. GRV Nr. 1/84 des Ministers der Justiz und des Präsidenten des OG. 2. Zum Erlaß und zur Vollziehung von Arrestbefehlen über Kraftfahrzeuge, deren Eigentümer Bürger oder Betriebe aus nichtsozialistischen Staaten sind, sowie zur Pfändung und Verwertung derartiger Kraftfahrzeuge vgl. RSchrb. Nr. 4/81 des Ministers der Justiz vom 16.10.1981 (LI Nr. 7/81 und Nr. 30/87 des MdJ). 3. Vgl. auch Ziff. 1.4. der RL des Plenums des OG zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen (abgedr. als Anm. nach § 198 StPO). § 121 Richterliche Bestätigung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Überwachungen und Aufnahmen des Fernmeldeverkehrs sowie Arrestbefehle bedürfen der richterlichen Bestätigung. Die Bestätigung ist innerhalb von 48 Stunden einzuholen. Zuständig für diese Entscheidung ist das Kreisgericht oder das Prozeßgericht. Wird die Bestätigung rechtskräftig abgelehnt, sind die getroffenen Maßnahmen innerhalb weiterer 24 Stunden aufzuheben. 53;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 53 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 53) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 53 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 53)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 1-296).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von politischer Untergrundtätigkeit zu beachtender Straftaten und Erscheinungen Terrorhandlungen Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen :die Staatsgrenze. Yon den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurden im Jahre gegen insgesamt Personen wegen Straftaten gegen die Staatsgrenzen der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, ungesetzlich die. zu verlassen die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze Beihilfe oder anderweitige Unterstützung gewährten Agenten krimineller Menschenhändlerbande! Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten. Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Arbeit Staatssicherheit zu enttarnen, ja sogar in unser Netz einzudringen und darüber hinaus diese Fehler in der operativen Arbeit zur Hetze gegen uns auszunutzen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X