Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 41

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 41 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 41); 2. Kap. -allg. Best, für Ermittlungs- und gerichtl. Verfahren 1. zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist endgültig. (3) Gegen die den Antrag zurückweisende Entscheidung ist die Beschwerde des Betroffenen und des Staatsanwalts zulässig. § 82 (1) Durch den Antrag auf Befreiung wird die Verwirklichung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt. (2) Das Gericht kann jedoch die Verwirklichung der Entscheidung aussetzen. Anmerkung: Zu Konsequenzen nach einer Entscheidung gern. §§79ff. StPO vgl. den Standpunkt des 5. Strafsenats des OG vom 28.7.1986 (OG-Inf. Nr. 6/1986 S.79f.). Siebenter Abschnitt Dolmetscher § 83 Hinzuziehung eines Dolmetschers (1) Ist der Beschuldigte oder der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig und findet das Ermittlungsverfahren oder Gerichtsverfahren nicht in seiner Muttersprache statt, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen. Anmerkung: Beachte die als Anm. nach §85 StPO abgedr. AO über die Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern für die Gerichte und Staatlichen Notariate. Bei der Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist die Liste der vom Minister der Justiz bestellten Dolmetscher und Übersetzer vom 1.12.1982 (LI Nr. 21/82 des MdJ) sowie die 1. bis 6. Änderung hierzu vom 1.8.1984 (LI Nr. 16/84 des MdJ), 3. 4.1985 (LI Nr. 9/85 des-MdJ), 26.11.1985 (LI Nr. 24/85 des MdJ), 31.1.1986 (LI Nr. 7/86 des MdJ), 20.8.1986 (LI Nr. 21/86 des MdJ), 22.4.1987 (LI Nr. 20/87 des MdJ) und 11.3. 1988 (LI Nr. 4/88 des MdJ) zu beachten. Vgl. auch Anm. nach §84 StPO. (2) Dem Angeklagten sind der gesamte Inhalt und Ablauf der Hauptverhandlung zu übersetzen. (3) Der Absatz 1 gilt entsprechend für Zeugen. Dem Zeugen sind die auf seine Vernehmung bezüglichen und an ihn gerichteten Fragen und Vorhaltungen zu übersetzen. (4) Die Entschädigung für Dolmetscher erfolgt nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Anmerkung: Die Vergütung für die Tätigkeit der Dolmetscher und Übersetzer erfolgt nach §§ 10, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und §§ 17ff. der Entschädigungs- AO (Reg.-Nr. 11.) und der AO vom 19. 12.1979 über die Honorierung von Sprachmittlungsleistungen - Honorarordnung für Dolmetscher und Übersetzer-(GBl. Sdr. Nr. 1031; Ber. GBl. I 1980 Nr. 21 S.214). § 84 Wahrheitspflicht Der Dolmetscher ist über seine Pflicht zur gewissenhaften und wahrheitsgetreuen Übersetzung und über die strafrechtlichen Folgen einer vorsätzlich falschen Übersetzung zu belehren. Anmerkung: Vgl. hierzu den Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht des OG vom 5. 1. 1987 zur Arbeit mit Dolmetschern im gerichtlichen Verfahren (OG-Inf. Nr. 2/1987 S. 63f.). § 85 Dolmetscher für Gehörlose und Stumme Die Vorschriften über die Hinzuziehung eines Dolmetschers gelten entsprechend, wenn der Beschuldigte, der Angeklagte oder der Zeuge taub oder stumm ist. Anmerkungen: 1. Vgl. die AO vom 5. 2. 1976 über die Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern für die Gerichte und Staatlichen Notariate (GBl. 1 Nr. 6 S. 101). Sie lautet: „8 1 (1) Dolmetscher und Übersetzer für die Übertragung aus einer Fremdsprache in die deutsche Sprache und umgekehrt werden für die Gerichte und Staatlichen Notariate vom Minister der Justiz bestellt. (2) Die Bestellung gilt für das gesamte Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik; sie kann beim Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit widerrufen werden. (3) Personen, die nicht als Dolmetscher oder Übersetzer vom Minister der Justiz bestellt worden sind, dürfen von den Gerichten und Staatlichen Notariaten nur dann herangezogen werden, wenn für die betreffende Sprache Dolmetscher oder Übersetzer noch nicht bestellt worden sind oder die Heranziehung eines bestellten Dolmetschers erhebliche Schwierigkeiten bereitet. 8 2 (1) Personen, die sich um die Bestellung als Dolmetscher oder Übersetzer bewerben, haben in dem Gesuch die Fremdsprache, für die sie zum Dolmetscher oder Übersetzer bestellt zu werden wünschen, anzugeben und ihre Sprachkenntnisse nachzuweisen. (2) Die Gesuche sind schriftlich beim Ministerium der Justiz einzureichen. 41;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 41 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 41) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 41 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 41)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 1-296).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit gewährleistet. Dadurch werden feindliche Wirkungs- und Entfaltungsmöglichkeiten maximal eingeschränkt und Provokationen Verhafteter mit feindlich-negativem Charakter weitestgehend bereits im Ansatz eliminiert.

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