Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 28

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 28 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 28); 1. Strafprozeßordnung - StPO (Gem. Ziff. II.3. [3. Strich] der Beweisrichtlinie des Plenums des OG [abgedr. als Anm. 1. nach §190 StPO] hat das Gericht, wenn es diese Feststellung nach Eingang der Anklageschrift trifft, die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt zu beschließen.) „3. Sachverständigengutachten sind bei den Leitern der staatlichen Einrichtungen anzufordern, die psychiatrische bzw. psychologische Gutachten erstatten . Bei der Anforderung von psychiatrischen bzw. psychologischen Gutachten haben die Gerichte exakt zu bestimmen, - aus welchen tatsächlichen Umständen sich Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit bzw. Schuldfähigkeit des Angeklagten ergeben; - von welchem Sachverhalt.der Sachverständige auszugehen hat. Soweit auf Grund der Sachlage erforderlich, sind ihm dazu verschiedene Varianten zu nennen bzw. sich nach der Gutachtenan-, forderung ergebende neue Gesichtspunkte, die für die Begutachtung wesentlich sind, mitzuteilen; - welche konkreten Fragen vom Sachverständigen zur Entscheidungsfähigkeit (§§ 15, 16. 66 StGB) zu beantworten sind. Fragen, die nur vom Gericht zu beantworten sind, z. B. zum Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen im Sinne der §§ 14. 113 Abs. 1 Ziff. 3, 65 StGB, zur Schuldbewertung, zur Strafzumessung, dürfen dem Sachverständigen nicht gestellt werden. Anforderungen an die Gestaltung psychiatrischer und psychologischer Sachverständigengutachten 11. Die Gerichte haben bei ihrer Zusammenarbeit mit den Sachverständigen darauf hinzuwirken, daß die psychiatrischen und psychologischen Gutachten den an ein strafprozessuales Beweismittel zu stellenden Anforderungen gerecht werden. Die Gutachten müssen inhaltlich so gestaltet sein, daß die Gerichte durch sie in die Lage versetzt werden. die Begründetheit der getroffenen Feststellungen zu prüfen. Zu diesem Zweck sollen sich die Gutachten auf das Wesentliche konzentrieren und in rationeller Form die zur Beurteilung der Zurechnungs-bzw. Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das Gericht notwendigen Kenntnisse vermitteln. Insgesamt muß das Gutachten die wesentlichen Beweistatsachen übersichtlich und geordnet darstellcn und deutlich machen, von welchem Sachverhalt der Sachverständige ausgegangen ist und wie er zu den getroffenen Feststellungen gelangt ist. Das Gutachten muß für Richter und Schöffen, für Vertreter der Kollektive und andere Verfahrensbeteiligte verständlich sein. Soweit auf Grund des Sachverhalts, von dem der Sachverständige ausgeht, verschiedene Varianten möglich sind, muß das Gutachten die notwendigen Alternativlösungen enthalten. Angewandte Untersuchungsmethoden und -verfahren sowie ihre wesentlichen Ergebnisse, die die gutachterlichen Feststellungen begründen, sind auszuweisen. Eine ausführliche Abhandlung fachspezifischer Details. Wiedergaben von Literaturzitaten ohne Beziehung zur Fragestellung des Gerichts und Wiederholungen des Akteninhalts sind zu vermeiden. Andererseits genügt die bloße Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse nicht den Anforderungen, die an ein Sachverständigengutachten zu stellen sind. Es muß auch hervorgehoben werden, zu welchen Fragen noch Zweifel bestehen oder keine zuverlässigen Aussagen getroffen werden können. Dem Sachverständigen ist in der Regel auch aufzugeben. sich zur medizinisch begründeten Einweisung des Angeklagten in ein psychiatrisches Krankenhaus (§§ 15 Abs. 2. 16 Abs. 3 StGB) oder zur Heilbehandlung (§27 Abs. 1 StGB) zu äußern bzw. Vorschläge zur Gestaltung der Erziehungs- und Lebensverhältnisse eines jugendlichen Angeklagten zu unterbreiten (§ 74 StPO)." Der PrBOG über die Voraussetzungen für die Beiziehung von forensischen Gutachten zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§§ 15. 16 StGB) und der Schuldfähigkeit (§ 66 StGB) von Tätern ist weiterhin, auszugsw. als Vorbem. zu § 38 und als Anm. zu §74 abgedr. 3. Vgl. ferner Ziff.'3. der Gemeinsamen Anw. zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens (abgedr. als Anm. 2. nach § 101 StPO und Vorbem. 4. zu § 38 StPO). 4. Zur Auswahl von Sachverständigen und zu den Anforderungen an Gutachten in Verfahren auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes vgl. Ziff. 12. des PrBOG vom 13.9. 1978 (N.I 1978 H. 10 S. 449). 5. Zum Ausschluß von Sachverständigen vgl. auch Ziff. III.4. der Beweisrichtlinie des Plenums des OG (abgedr. als Anm. 1. nach § 199 StPO). § 40 Wahrheitspflicht (f) Der Sachverständige ist verpflichtet, sein Gutachten gewissenhaft und wahrheitsgemäß zu erstatten. (2) Vor der Erstattung des Gutachtens ist der Sachverständige auf seine Pflichten hinzuweisen und über die strafrechtlichen Folgen eines vorsätzlich falschen oder unvollständigen Gutachtens zu belehren. Anmerkung: Vgl. Ziff. 6. des PrBOG vom 7. 2. 1973 zur Arbeitsweise bei der Einholung und Prüfung psychiatrischer und psychologischer Gutachten (NJ 1973 H. 6 Beil. 2/73 und OG-Inf. 5/1986 S. 38ff.). Sic lautet: „6. Der Sachverständige ist bereits mit der Anforde- 28;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 28 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 28) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 28 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 28)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 1-296).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes gewährleistet. Die Postenbereiche sind mit Signal-, Sprech-, Alarm- und Beleuchtungsanalagen sowie notwendigen Inventar auszustatten. Die spezifischen Aufgaben in den Posten- und Sicherungsbereichen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X