Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 253

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 253 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 253); Fragen der Untersuchungshaft Scheidung zugrunde liegende Handlung bereits Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Ein Änderungsbeschluß ist nicht erforderlich, wenn sich nur der Umfang der dem Beschuldigten oder dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen oder deren Ausmaß (z. B. die Anzahl gleichartiger Delikte bei mehrfacher Tatbegehung oder die Höhe des Schadens) ändert. 5. Vernehmung des Beschuldigten oder des Angeklagten und Verkündung des Haftbefehls Vorläufig Festgenommene oder aufgrund eines Haftbefehls ergriffene Personen sind dem Gericht vorzuführen und an Gerichtsstelle zu vernehmen. Das Gericht hat zu gewährleisten, daß vorläufig Festgenommene vor Erlaß des Haftbefehls und grundsätzlich am Tage ihrer Vorführung vernommen werden. Diesem Grundsatz ist auch an Wochenenden und Feiertagen Rechnung zu tragen. Das Gericht entscheidet in Abstimmung mit dem vorführenden Organ über den Zeitpunkt der Vernehmung. Es ist unzulässig, die im Gesetz (§ 126 Abs. 4 StPO) vorgesehene Ausnahmeregelung, nach der der Festgenommene auch noch an dem der Vorführung folgenden Tag vernommen werden kann, anzuwenden, ohne daß dafür ernsthafte Gründe vorliegen. In den dafür in Betracht kommenden Fällen sind diese Gründe aktenkundig zu machen. Dem Beschuldigten oder dem Angeklagten ist in der richterlichen Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich zu der erhobenen Beschuldigung zu äußern, die ihn entlastenden Umstände vorzubringen, Beweisanträge zu stellen sowie anzugeben, welche Angehörigen oder anderen Personen benachrichtigt werden sollen (§ 126 StPO). Das Protokoll über die richterliche Vernehmung hat die detaillierten Aussagen und Anträge des Vernommenen zu enthalten. Eine ausschließliche Bezugnahme auf Beschuldigtenvernehmungen ist unzulässig. Der Beschuldigte oder der Angeklagte ist über sein Recht auf Verteidigung zu belehren. Im Ergebnis der Vernehmung hat der Richter auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse eigenverantwortlich zu entscheiden, ob dringender Tatverdacht, ein oder mehrere Haftgründe und die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft vorliegen. Die Bekanntgabe des Haftbefehls durch andere Organe (§ 124 Abs. 3 StPO) ersetzt nicht dessen Verkündung durch das Gericht. Über den Erlaß und den wesentlichen Inhalt eines Haftbefehls gegen einen Jugendlichen hat das Gericht auch die Erziehungsberechtigten zu informieren (§ 70 Abs. 3 StPO). Sie sind über ihr selbständiges Beschwerderecht zu belehren (§ 284 Abs. 2 StPO). Auch in der zweiten Instanz oder durch das Kassa- tionsgericht erlassene Haftbefehle sind zu verkünden; die Zustellung reicht nicht aus. Die gesetzliche Regelung, Verhaftete spätestens am Tage nach ihrer Verhaftung dem Gericht vorzuführen, gilt auch in diesen Fällen. Dem Verhafteten sind alle Rechte zu gewährleisten, die sich insbesondere aus § 126 Abs. 2 und 3 StPO ergeben. 6. Aufrechterhaltung des Haftbefehls bei Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus Ist es nach Einreichung der Anklageschrift beim Gericht erforderlich, einen Angeklagten zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen Geisteszustand (§43 StPO) in ein psychiatrisches Krankenhaus einzuweisen. bleibt der Haftbefehl, soweit die Voraussetzungen (§§122, 123 StPO) noch vorliegen, aufrechterhalten. III. Verfahren nach Verkündung von Strafurteilen Verfahren nach Verkündung von Strafurteilen, die noch nicht rechtskräftig sind Nach Verkündung von Urteilen, mit denen auf eine Strafe mit Freiheitsentzug erkannt wird, ist beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 StPO ein auf den Haftgrund des § 122 Abs. 1 Ziff. 2 StPO gestützter Haftbefehl grundsätzlich auch dann aufrechtzuerhalten, wenn der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren verurteilt wird. Über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist durch Beschluß zu entscheiden. Der Beschluß ist nach dem Urteil zu verkünden. Gegen den Beschluß ist die Beschwerde zulässig. Wurde in einem solchen Fall zugleich Berufung gegen die Entscheidung eingelegt, ist über die Haftbeschwerde unverzüglich zu entscheiden. Aus anderen gesetzlichen Haftgründen erlassene Haftbefehle bleiben bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten, soweit dafür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Gericht kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils gegen einen nicht inhaftierten Verurteilten nach Einholung der Stellungnahme des Staatsanwalts Haftbefehl erlassen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. 2. Verfahren nach Rechtskraft des Urteils Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils werden Haftbefehle gegenstandslos. An ihre Stelle tritt als Grundlage des weiteren Freiheitsentzuges das rechtskräftige, auf eine Strafe mit Freiheitsentzug erkennende Urteil. Gleiches gilt, wenn im Ergebnis der Hauptverhand- 253;
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Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 1-296).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten rechtzeitig zu planen und nachzuweisen. Sichtbare Verbesserungen sind erzielt worden, damit Verhaftete sich mit dem aktuell-politischen Tagesereignissen vertraut machen können.

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