Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 251

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 251 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 251); Fragen der Untersuchungshaft Ist der Gegenstand der Beschuldigung eine Straftat, die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 StGB Verbrechenscha-rakter erlangen kann, ist zu prüfen, ob eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist. Das gilt auch für schwere fahrlässige Vergehen. Die Erwartung einer solchen Strafe muß sich auf der Grundlage der vorliegenden Beweismittel aus den konkreten Strafzumessungstatsachen gemäß §61 StGB sowie aus den in §§ 62 bis 64 StGB enthaltenen Grundsätzen ergeben. Sie zwingt jedoch nicht in jedem Fall zur Inhaftierung. Auch insoweit sind die Persönlichkeit des Beschuldigten oder des Angeklagten sowie Umstände, durch die ihm die Möglichkeit für weitere Straftaten entzogen ist, zu berücksichtigen. In die Prüfung der Notwendigkeit der Inhaftierung sind auch solche Umstände wie Selbstan-zeige und Wiedergutmachungsanstrengungen cinzu-beziehen. So wird bei einem erstmalig begangenen Verbrechen zum Nachteil sozialistischen oder persönlichen Eigentums, bei dem die Höhe des verursachten Schadens die Verbrechensgrenze nicht wesentlich übersteigt, die Unumgänglichkeit in der Regel nicht vorliegen, wenn Umstände aus der beruflichen oder persönlichen Sphäre des Beschuldigten oder des Angeklagten erwarten lassen, daß er sich der Durchführung des Strafverfahrens nicht entziehen wird, oder diese Erwartung aus seiner Haltung zur Straftat nach deren Aufdeckung geschlußfolgert werden kann. Bei schweren fahrlässigen Vergehen ist in der Regel nur dann eine Inhaftierung unumgänglich, wenn der Grad der Schuld hoch ist (z. B. alkoholbedingtes pflichtwidriges Verhalten) und schwere Folgen (wie der Tod von Menschen oder außerordentlich große volkswirtschaftliche Schäden) eingetreten sind. 4.4. Wiederhollingsgefahr Wiederholungsgefahr im Sinne des § 122 Abs. 1 Ziff. 3 StPO ist gegeben, wenn die begründete Annahme besteht, daß der Beschuldigte oder der Angeklagte mindestens eine weitere Straftat begeht, falls er auf freiem Fuß bleibt. Die wiederholte Mißachtung der Strafgesetze setzt Vorbestraftheit oder mehrfahe Tatbegehung voraus. Eine Vortat kann auch erst im anhängigen Verfahren bekannt geworden sein. Aus dem gesamten bisherigen strafrechtswidrigen Verhalten des Beschuldigten oder des Angeklagten muß sich die Gefahr ergeben, daß er wiederum straffällig wird. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn zwischen der Vortat und der erneuten Straftat ein innerer Zusammenhang besteht, der erkennen läßt, daß die neue Tat Ausdruck der Fortsetzung des bisherigen strafrechtswidrigen Verhaltens ist. Bei der Einschätzung der Unumgänglichkeit der Inhaftierung kommt es entscheidend darauf an. von welcher Art und Schwere eine mögliche weitere Straftat bei Nichtinhaftnahme des Beschuldigten oder des Angeklagten sein könnte. Anhaltspunkte dafür ergeben sich z. B. aus der Art und Erheblichkeit der bisherigen Straftaten, der Angriffsrichtung, der Art und Weise der Tatbegehung, den Motiven und der Persönlichkeit des Täters. Die Unumgänglichkeit liegt in der Regel nur dann vor, wenn wegen der zu erwartenden Straftat die Gefahr einer erheblichen Mißachtung der Strafgesetze besteht. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr in der Regel nicht gegeben, wenn einschlägig Vorbestrafte - Eigentumsstraftaten begehen, deren objektive Schädlichkeit bei einem Ersttäter die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht recht-fertigen würde; - Fahrzeuge unbefugt benutzen, die Tatintensität jedoch gering ist (z. B. wenn der Beschuldigte oder der Angeklagte keine Garage aufgebrochen hat, nur eine kurze Strecke gefahren oder nur als Beifahrer mitgefahren ist und keine bedeutenden Schäden am Kraftfahrzeug entstanden sind); - sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit (§ 124 StGB) vornehmen. 4.5. Angedrohte Haftstrafe oder angedrohter Strafarrest und zu erwartende Strafe mit Freiheitsentzug Die Haftgründe der Haftstrafe und des Strafarrestes dienen einer sofortigen entschiedenen Reaktion auf bestimmte Vergehen mit rowdyhaftem oder grob disziplinwidrigem Charakter, insbesondere gegen die staatliche und öffentliche Ordnung sowie die militärische Disziplin. Das Anliegen besteht darin, die zügige Durchführung des Strafverfahrens zu sichern, damit durch den Ausspruch einer dem Strafzweck der §§41 Abs. 1, 252 Abs. 2 StGB entsprechenden Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eine nachhaltige Disziplinierung des Angeklagten erreicht wird. Voraussetzung der Inhaftierung ist eine zu erwartende Strafe mit Freiheitsentzug. Liegt allein ein derartiger Haftgrund vor, ist die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft in der Regel zu verneinen - bei Rowdytum, wenn es sich um Gewaltanwendung von geringerer Intensität handelt, mit der die öffentliche Ordnung nur unbedeutend beeinträchtigt wurde; durch die Straftat nur geringfügige gesundheitliche Folgen oder unerhebliche materielle Schäden verursacht wurden; - bei Verletzung von gerichtlichen Maßnahmen, wenn der Beschuldigte oder der Angeklagte ihm gemäß §§ 47, 48 StGB erteilte Auflagen verletzt, darüber hinaus die öffentliche Ordnung und Sicherheit aber nicht erheblich stört und sich an seinem Wohnort aufhält; 251;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 251 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 251) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 251 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 251)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 1-296).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gewinnen wollten. Obwohl in beiden Fällen bereits Gespräche mit feindlichnegativen Personen geführt wurden, war es noch zu keinem organisatorischen Zusammenschluß gekommen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X