Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 211

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 211 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 211); Schutz der Wohnung und des Vermögens 8 6 (1) Die Untersuchungsorgane haben zu gewährleisten. daß die Wohnung und das Vermögen des Beschuldigten, die infolge seiner Inhaftierung ohne den notwendigen Schutz bleiben würden, den von ihm beauftragten Verwandten, anderen Personen oder Einrichtungen übergeben werden. (2) Beauftragt der Beschuldigte keine Person oder Einrichtung mit dem Schutz seiner Wohnung, ist die Wohnung durch die Untersuchungsorgane zu verschließen oder auf andere geeignete Weise gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern. Die Untersuchungsorgane haben den Rat der Gemeinde oder die Abteilung Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft des Rates des Stadtbezirkes oder der Stadt, erforderlichenfalls auch den Vermieter, über die eingeleiteten Schutzmaßnahmen zu unterrichten. (3) Wird infolge von Baumaßnahmen, Abrißarbeiten oder aus ähnlichen dringlichen Gründen die Räumung der Wohnung des Beschuldigten erforderlich, hat der Rat der Gemeinde oder die Abteilung Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft des Rates des Stadtbezirkes oder der Stadt nach Absprache mit dem Beschuldigten für die sichere Unterbringung der Möbel, des Hausrates und der sonstigen in der Wohnung befindlichen Sachen zu sorgen. (4) Gehen von dem Zustand der Wohnung des Beschuldigten Gefahren oder Schäden für Leben, Gesundheit oder Sachwerte aus, hat der Rat der Gemeinde oder die Abteilung Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft des Rates des Stadtbezirkes oder der Stadt die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren oder Schäden zu veranlassen. Sind hygienewidrige Zustände zu beseitigen, ist die Kreis- oder Stadtbezirks-Hygieneinspektion zu informieren. Die Kreis- oder Stadtbezirks-Hygieneinspektion hat zu veranlassen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der hygienewidrigen Zustände durchgeführt werden. Anmerkung: Zu den Aufgaben der Kreis- ui:,d Stadtbezirks-Hygieneinspektionen vgl. die VO vom 11. 12. 1975 über die Staatliche Hygieneinspektion (QjBl. I 1976 Nr. 2 S. 17) i. d. F. der VO vom 11.1. 1978 über das Betriebsgesundheitswesen und die Ar-bejjshygieneinspektion (GBl. 1 Nr. 4 S.61) und der 5. DB vom 12.2. 1987 zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - (GBl. 1 Nr. 7 S. 51). (5) Kann der Beschuldigte keine Person oder Einrichtung mit dem Schutz seiner Wertsachen beauftragen, haben die Untersuchungsorgane den Beschuldigten auf sein Verlangen dabei zu unterstützen, Bargeld auf Konten bei Kreditinstituten anzulegen sowie Schmuck, Kunstgegenstände und andere Wertsachen zur Aufbewahrung auf vertraglicher Haftfürsorgeverordnung 10. Grundlage an eine zuständige staatliche Einrichtung (Bank, Sparkasse, Museum und ähnliche Institutionen) zu übergeben, soweit dies zur Sicherung der Wertsachen notwendig ist. Falls bei der Übernahme der Wertsachen weder der Beschuldigte noch der Staatsanwalt anwesend ist, sind 2 unbeteiligte Zeugen hinzuzuziehen. Die anwesenden Personen haben das Übernahmeprotokoll zu unterschreiben. § 7 (1) Kann der Beschuldigte keine Person oder Einrichtung mit dem Schutz seines sonstigen Vermögens beauftragen, haben die gemäß Abs. 2 zuständigen staatlichen Organe die Maßnahmen durchzuführen, die infolge der Inhaftierung des Beschuldigten zum Schutz seines Vermögens vor Schäden und zur Abwehr von Gefahren notwendig sind. (2) Für die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz des sonstigen Vermögens des Beschuldigten sind zuständig: 1. bei Grundstücken und Gebäuden der Rat der Gemeinde, des Stadtbezirkes oder der Stadt, 2. bei Handwerks- und Gewerbebetrieben der Rat der Gemeinde bzw. das jeweils zuständige Fachorgan (z. B. Örtliche Versorgungswirtschaft, Handel und Versorgung, Verkehr und Bauamt) des Rates des Stadtbezirkes, der Stadt oder des Kreises, 3. bei Kraftfahrzeugen, Booten und anderen Fahrzeugen der Rat der Gemeinde bzw. das für Verkehr zuständige Fachorgan des Rates des Stadtbezirkes, der Stadt oder des Kreises, 4. bei landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Grundstücken sowie bei Nutzpflanzen und Tieren der Rat der Gemeinde oder der Stadt bzw. die Abteilung Land- und Nahrungsgüterwirtschaft des Rates des Kreises bzw. der Kreistierarzt. (3) Die zuständigen staatlichen Organe können Betriebe, Einrichtungen und Genossenschaften ihres Verantwortungsbereiches mit der Durchführung von Maßnahmen zum Vermögensschutz beauftragen oder entsprechende Vereinbarungen mit gesellschaftlichen Organisationen und Bürgern treffen. § 8 Aufwendungen für Fürsorge- und Schutzmaßnahmen (1) Die notwendigen Aufwendungen für die Durchführung von Fürsorge- und Schutzmaßnahmen hat, soweit in speziellen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, der Beschuldigte zu tragen. Ein Anspruch des Beschuldigten auf Erstattung dieser Aufwendungen nach den Bestimmungen über die Entschädigung für einen durch die Untersuchungshaft entstandenen Vermögensschaden bleibt unberührt. 211;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 211 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 211) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 211 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 211)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 1-296).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und anderer politisch motivierter schwerer Verbrechen gegen die verhaftete Personen als Kräftereservoir zu erhalten und zur Durchführung von feindlichen Handlungen unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie die besondereGesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen erkennen. Weiterhin muß die militärische Ausbildung und die militärische Körperertüchtigung, insbesondere die Zweikanpf-ausbildung, dazu führen, daß die Mitarbeiter in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n. Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, daß die richtige Bestimmung und ständige Präzisierung des Gegenstandes der Beweisführung im UntersuchungsVorgang für eine qualifizierte Beweisführungsarbeit ein wesentlicher erfolgbestimmender Faktor ist.

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