Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 145

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 145 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 145); 2. DB zur StPO 1.2 Beschuldigten oder des Angeklagten oder auf bestimmte Teile seines Vermögens erstreckt. (3) Der Arrestbefehl hat den Hinweis zu enthalten, daß seine Vollziehung durch Sicherheitsleistung abgewendet werden kann. (4) In den Arrestbefehl sind der Grund für seinen Erlaß und die Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen. Anmerkung: Vgl. hierzu Ziff. 2. der GRV Nr. 1/84 des Ministers der Justiz und des Präsidenten des OG (abgedr. als Anm. nach dieser DB). §3 Aufhebung und Änderung des Arrestbefehls (1) Der Staatsanwalt und nach Einreichung der Anklageschrift auch das Prozeßgericht haben jederzeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung oder die Änderung des Arrestbefehls vorliegen. (2) Der Arrestbefehl ist aufzuheben, wenn 1. das Strafverfahren endgültig eingestellt wurde; 2. der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen wurde; 3. der Schadenersatzanspruch, zu dessen Sicherung der Arrestbefehl erlassen worden ist, rechtskräftig abgewiesen wurde; 4. das Sicherungsbedürfnis aus anderen Gründen nicht mehr besteht oder 5. die richterliche Bestätigung (§ 121 StPO) rechtskräftig abgelehnt wurde. (3) Der Arrestbefehl ist zu ändern, wenn der zu sichernde Geldbetrag sich erhöht oder verringert. Anmerkung: Vgl. hierzu Ziff. 3, der GRV Nr. 1/84 des Ministers der Justiz und des Präsidenten des OG (abgedr. als Anm. nach dieser DB). §4 Form und Zustellung des Arrestbefehls (1) Die Entscheidung überden Erlaß, die Änderung und die Aufhebung des Arrestbefehls trifft der Staatsanwalt durch Verfügung, das Prozeßgericht durch Beschluß. (2) Der Arrestbefehl ist dem Beschuldigten oder dem Angeklagten sowie anderen Betroffenen zuzustellen. Der vom Prozeßgericht erlassene Arrestbefehl ist auch dem Staatsanwalt zuzustellen. Wurde der Arrestbefehl zur Sicherung eines Schadenersatzanspruches erlassen, ist er ebenfalls dem Geschädigten zuzustellen. (3) Die Regelung des Abs. 2 gilt auch für die Entscheidung über die Änderung und die Aufhebung des Arrestbefehls. Anmerkung: Vgl. hierzu Ziff. 2. der GRV Nr. 1/84 des Ministers der Justiz und des Präsidenten des OG (abgedr. als Anm. nach dieser DB). §5 Vollziehung des Arrestbefehls (1) Der Arrestbefehl ist durch Pfändung des Vermögens des Beschuldigten oder des Angeklagten oder der im Arrestbefehl bezeichneten Teile seines Vermögens zu vollziehen. Für die Pfändung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 29 S.533) über die Vollstreckung von Zahlungsansprüchen (§§96 bis 126) mit der Maßgabe, daß mit der Pfändung der Anspruch nur gesichert wird; eine Zahlung an den Berechtigten oder eine Verwertung gepfändeter Sachen findet insoweit nicht statt. (2) Bei der Vollziehung des Arrestbefehls stehen dem Staatsanwalt die gleichen Befugnisse zu wie dem Sekretär des Kreisgerichts bei der Pfändung von Forderungen und Sachen. (3) Das Ersuchen des Staatsanwalts um Vollziehung des Arrestbefehls (§ 120*\bs. 3 StPO) ist an den Sekretär des Kreisgerichts zu richten, in dessen Bereich die zu pfändenden Vermögenswerte sich befinden. Der Staatsanwalt hat den Sekretär des Kreisgerichts bei der Vollziehung des Arrestbefehls zu unterstützen. (4) Gepfändete Vermögenswerte sind, soweit sie nicht im Besitz des Beschuldigten verbleiben, dem ersuchenden Staatsanwalt zu übergeben. Für den Schutz der gepfändeten Vermögenswerte gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 8. November 1979 über die Fürsorge für Personen und den Schutz der Wohnung und des Vermögens bei Inhaftierungen - Haftfürsorgeverordnung - (GBl. I Nr. 45 S. 470) entsprechend. Die hierzu notwendigen Maßnahmen hat der Staatsanwalt zu veranlassen. Anmerkung: Vgl. hierzu Ziff. 5. der GRV Nr. 1/84 des Ministers der Justiz und des Präsidenten des OG (abgedr. als Anm. nach dieser DB). Die HFVO ist abgedr. als Reg.-Nr. 10. (5) Wurde der Arrestbefehl im gerichtlichen Verfahren erlassen, obliegen die Vollziehung des Arrestbefehls sowie die gerichtliche Verwahrung und der Schutz der gepfändeten Vermögenswerte dem Sekretär des zuständigen Kreisgerichts (§ 93 ZPO). Anmerkungen: 1. Vgl. hierzu Ziff. 4. und 6. der GRV Nr. 1/84 des Ministers der Justiz und des Präsidenten des OG (abgedr. als Anm. nach dieser DB). 2. Vgl. auch Anm. 2. nach § 7 dieser DB. §6 Sicherheitsleistung und Freigabe (1) Der Beschuldigte oder der Angeklagte kann die Vollziehung des Arrestbefehls durch Hinterlegung eines entsprechenden Geldbetrages beim Staatlichen Notariat abwenden. (2) Wurde Geld oder eine Forderung des Beschul- 10 StPO/Anmerkungen 145;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 145 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 145) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 145 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 145)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 1-296).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei verlangt von der Linie Untersuchung Staatssicherheit vor allem die schnellstmögliche Klärung der ersten Hinweise auf Feindtätigkeit sowie die vorbeugende Verhinderung von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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